Auditor liability for failure to disclose missing asset control and invalidity of subsidiary liability clause
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 3rd Civil Senate dismissed the defendant's complaint against the non-acceptance of the appeal, leaving the Oberlandesgericht München judgment in force, which held the defendant auditor liable to investors for a "subscription loss" caused by his failure to disclose that the advertised asset control had not been implemented. The dispute concerned the liability of an auditor acting as a "Mittelverwendungskontrolleur" (asset utilization controller) for a capital investment company, specifically challenging whether the auditor owed a direct informational duty to late-joining investors regarding the absence of the promised control mechanism. The decisive legal basis established that the auditor was obligated to inform investors in a suitable manner about the missing control, a duty that could not be circumvented by a subsidiary liability clause in the contract, which was deemed invalid under § 309 No. 7(b) BGB, and the appellate court’s factual finding that the auditor could have informed the specialized business press was not reversible on legal grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO; Auditor liability for failure to disclose missing asset control and invalidity of subsidiary liability clause: The dispute concerned the liability of an auditor acting as a "Mittelverwendungskontrolleur" (asset utilization controller) for a capital investment company, specifically challenging whether the auditor owed a direct informational duty to late-joining investors regarding the absence of the promised control mechanism. The decisive legal basis established that the auditor was obligated to inform investors in a suitable manner about the missing control, a duty that could not be circumvented by a subsidiary liability clause in the contract, which was deemed invalid under § 309 No. 7(b) BGB, and the appellate court’s factual finding that the auditor could have informed the specialized business press was not reversible on legal grounds.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive to justify the omission of a further written reasoning for the dismissal of the complaint.
Volltext
Kapitalanlagegesellschaft: Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur eingesetzten Wirtschaftsprüfers wegen unterlassenen Hinweis auf eine bislang unterlassene Verwendungskontrolle
[TENOR]
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2009 - 5 U 1738/08 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: bis 155.000 €.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist unbegründet. Nachdem der Senat in den Parallelverfahren III ZR 108/08 und III ZR 109/08, denen im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lagen, mit Urteilen vom 19. November 2009 (ZIP 2009, 2446 und 2449) die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, zum Nachteil des Beklagten zu 1 beantwortet hat, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich.
Nach diesen Entscheidungen gilt zusammengefasst Folgendes:
Den Beklagten zu 1 traf nach dem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle (MVKV) gegenüber den Anlegern unter anderem die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Sonderkontos mit den in § 1 Abs. 1 Satz 1 MVKV genannten Kriterien übereinstimmten. Er hatte sich deshalb insbesondere zu vergewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren (III ZR 109/08 - ZIP 2009, 2449, 2450 Rn. 17 ff). Allerdings beschränkten sich die Pflichten des Beklagten zu 1 nicht auf diese Überprüfung und darauf, der Fondsgesellschaft gegenüber auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Gegenüber Anlegern, die - wie die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger - dem Fonds nach Aufnahme seiner Tätigkeit beitraten, war der Beklagte zu 1 darüber hinaus verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden hatte (aaO S. 2451 Rn. 29). Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Beklagte zu 1 auf den so genannten Zeichnungsschaden (aaO S. 2452 Rn. 33). Seine Haftung scheitert nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 MVKV. Diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam (III ZR 108/08 - ZIP 2009, 2446, 2447 f Rn. 11 ff).
Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen diese Grundsätze angewandt. Soweit der Senat in dem Verfahren III ZR 109/08 dem Beklagten zu 1 vorbehalten hat, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm die Erfüllung seiner Informationspflichten nicht möglich war (aaO S. 2452 Rn. 30), liegt hier - anders als in jenem Streitfall - eine Feststellung des Berufungsgerichts zu diesem Gesichtspunkt vor. Dieses hat ausgeführt, dem Beklagten zu 1 sei es (als ultima ratio) möglich gewesen, sich an die wirtschaftliche Fachpresse mit der Information zu wenden, dass bei dem Fonds eine durchgehende prospektgemäße Mittelverwendungskontrolle nicht sichergestellt sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink