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XII ZR 110/07 KI-generiert

Assessment of value in dispute in eviction proceedings: rejection of per-head calculation under § 41 GKG and limitation of individual defendant's liability to the contested portion.

Geschäftsnummer XII ZR 110/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 12th Civil Senate partially granted the defendant's objection, modifying the previous decision to establish the value in dispute of the appeal at €50,437 overall, but only €18,595 in relation to the specific defendant, and ordered that the proceedings be free of court fees with no reimbursement of extrajudicial costs. The dispute concerned the assessment of the value in dispute (Streitwert) in a procedure for the eviction/possession of rooms, where the defendant argued that its liability was limited to the portion of the value relating solely to the eviction of the contested rooms. The court held that the defendant was involved only to the extent of the room eviction, thereby validating the reduced individual value, but rejected the defendant's claim for a further reduction based on a per-head (Kopfteile) assessment under § 41 GKG, applying § 63 Abs. 3 GKG for the permissible objection.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 3 GKG, § 41 GKG; Assessment of value in dispute in eviction proceedings: rejection of per-head calculation under § 41 GKG and limitation of individual defendant's liability to the contested portion: Für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts ist demgegenüber kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 kommt eine Bemessung des Streitwerts gemäß § 41 GKG nach Kopfteilen nicht in Betracht.

Schlagwörter

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Streitwert Ausweisungsverfahren Kostenfestsetzung Mietzinsfestlegung konnexe Verfahren privatrechtliche Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs. 3 GKG
Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 ist nur zum Teil begründet.
§ 41 GKG
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 kommt eine Bemessung des Streitwerts gemäß § 41 GKG nach Kopfteilen nicht in Betracht.
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Volltext

(Streitwertbemessung im Räumungsverfahren)

[TENOR]

Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Beklagten zu 3 wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 abgeändert:

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.437 €.

Im Verhältnis zur Beklagten zu 3 beträgt er nur 18.595 €.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 ist nur zum Teil begründet.

Zu Recht weist die Beklagte zu 3 darauf hin, dass sie am Rechtsstreit nur beteiligt ist, soweit die Räumung der streitgegenständlichen Räume in Rede steht, also lediglich in Höhe von 18.595 €.

Für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts ist demgegenüber kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 kommt eine Bemessung des Streitwerts gemäß § 41 GKG nach Kopfteilen nicht in Betracht.

Dose Wagenitz Vézina

Klinkhammer Schilling