Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8 B 124/09 KI-generiert

Non-admission of revision complaint: excusable delay of statutory justification deadline and reinstatement

Geschäftsnummer 8 B 124/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court rejected the plaintiff's application for reinstatement to the previous status and dismissed his complaint against the non-admission of revision, leaving the lower court's judgment in force and awarding costs to the defendant. The dispute concerned a procedural deadline issue in an administrative law case where the plaintiff's counsel failed to file the mandatory justification for the non-admission complaint within the statutory two-month period under § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, missing the deadline by one day. The court held that the delay was not excusable under § 60 Abs. 1 VwGO because the attorney, as a professional representative who should have known the deadline was statutory and non-extendable, was at fault for relying on a futile request for an extension and the court's failure to provide timely oral notice; consequently, the complaint was deemed inadmissible for untimeliness.

Legislator-Regeste

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§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 60 Abs. 1 VwGO, § 60 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO; Non-admission of revision complaint: excusable delay of statutory justification deadline and reinstatement: Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist unverschuldete Säumnis Revision eines Entscheids nicht-administrative Streitigkeit Verspätungsausschluss Anwaltsverschulden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 55, 61
November 1977 - BVerwG 5 C 12.77 - BVerwGE 55, 61 m.w.N.
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Volltext

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist.

Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist den Bevollmächtigten des Klägers am 28. September 2009 zugestellt worden. Die Zwei-Monats-Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO endete somit am Montag, dem 30. November 2009. Die Begründung der Beschwerde ist per Fax am 1. Dezember 2009 beim Verwaltungsgericht eingegangen und damit verspätet.

Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO konnte nicht stattgegeben werden, weil der Prozessbevollmächtigte nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzuhalten. Seine Begründung, dass er am 30. November 2009 um 10:36 Uhr an das Verwaltungsgericht einen Schriftsatz mit der Bitte um Verlängerung der Begründungsfrist gefaxt habe, aber erst am 1. Dezember 2009 von der Geschäftsstelle angerufen worden sei mit der Mitteilung, dass die Frist eine gesetzliche Frist sei und nicht verlängert werden könne, er bei rechtzeitiger Information darüber aber noch im Verlauf des 30. November 2009 die Beschwerdebegründung eingereicht hätte, ist nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumung darzulegen.

Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310§ 60 VwGO Nr. 129 und Beschluss vom 23. Februar 1996 - BVerwG 8 B 28.96 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 204 jeweils m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der diesen auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, hätte als Rechtsanwalt wissen müssen, dass es sich bei der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht verlängert werden kann (vgl. Beschluss vom 29. April 1992 - BVerwG 5 B 70.92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 179 m.w.N.).

Darüber hinaus war in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auf die Frist ausdrücklich hingewiesen worden. Die Tatsache, dass unter Umständen das Verwaltungsgericht auf den Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 30. November 2009 hätte erkennen können, dass der Prozessbevollmächtigte die Unzulässigkeit einer Fristverlängerung nicht beachtet hatte und mit einer Stellungnahme zu dem Antrag noch am 30. November 2009 eventuell die Fristversäumung hätte verhindern können, führt nicht dazu, dass die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen ist (vgl. Urteil vom 25. November 1977 - BVerwG 5 C 12.77 - BVerwGE 55, 61 m.w.N. = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 100).

Darüber hinaus konnte der Bevollmächtigte des Klägers nicht erwarten, dass ein im Verlauf des Vormittags am letzten Tag der Frist per Fax eingelegter Antrag auf Fristverlängerung noch am selben Tag dem zuständigen Richter vorgelegt und an die Geschäftsstelle zurückgeleitet wird. Ausweislich eines Vermerks des Richters vom 1. Dezember 2009 ist ihm der Antrag des Klägerbevollmächtigten am 1. Dezember 2009 vorgelegt worden. Daraufhin hat er verfügt, die Kanzlei des Klägerbevollmächtigten telefonisch darüber zu informieren, dass eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht zulässig sei. Darin kann ein das Verschulden des Klägerbevollmächtigten ausschließendes Verhalten nicht gesehen werden.

Auch der Hinweis des Klägers, dass in anderen Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Beklagten vor dem Verwaltungsgericht es zu einer verzögerten Bearbeitung einer Nichtzulassungsbeschwerde gekommen sei, entbindet ihn nicht von der Einhaltung der Begründungsfrist im vorliegenden Verfahren.

Die Tatsache, dass der Kläger die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung „nur um weniger als 24 Stunden überschritten“ hat, schließt weder die Versäumung der Frist noch sein Verschulden daran aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 GKG.