Residence permit extension: Inadmissibility of revision complaint for failure to articulate question of fundamental importance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BVerwG 1. Senat dismissed the plaintiff's complaint regarding the non-acceptance of revision, thereby upholding the judgment of the Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht and leaving the lower court's decision in force. The dispute concerned the plaintiff's alleged claim for a renewed decision regarding the issuance or extension of a residence permit, where the plaintiff argued that the defendant had improperly denied him the opportunity to complete vocational training by withholding the permit. The appellate court found the complaint inadmissible because the plaintiff failed to substantiate the statutory ground of fundamental importance under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO as required by § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, merely offering arguments against the factual and legal assessment of the individual case without articulating a specific legal question of general significance that requires revisionary clarification.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 34 Abs. 3 AufenthG, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG; Residence permit extension: Inadmissibility of revision complaint for failure to articulate question of fundamental importance: Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall. Sie beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht - anders als das Verwaltungsgericht - einen Anspruch des Klägers auf erneute Bescheidung seines Begehrens auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG verneint und verkannt habe, dass gerade die Beklagte dem Kläger durch Vorenthaltung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nicht die Möglichkeit gegeben habe, in einem früheren Stadium eine Berufsausbildung zu absolvieren.
Damit und mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde wird eine bestimmte über den Einzelfall hinausgehende rechtsgrundsätzliche Frage zu den einschlägigen Vorschriften weder bezeichnet noch deren Klärungsbedürftigkeit dargelegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.