Restitutionary claim dismissed for failure to demonstrate decisional significance of new evidence under § 580 Nr. 7 lit. b ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, resulting in a loss for the plaintiff and leaving the lower court's order of dismissal in force. The dispute concerned a restitutionary claim filed by the plaintiff after a prior administrative judgment, where the plaintiff alleged that the new evidence qualified for reopening proceedings under the German Civil Procedure Code. The court held that the complaint failed because it did not demonstrate that the legal interpretation of the relevant procedural norms presented a question of general significance beyond the individual case; specifically, the plaintiff merely repeated previous arguments without adequately addressing why the newly submitted document satisfied the strict requirement of decisional significance under § 580 Nr. 7 lit. b ZPO in conjunction with § 153 VwGO, which the appellate court had correctly determined it did not meet.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 153 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG; Restitutionary claim dismissed for failure to demonstrate decisional significance of new evidence under § 580 Nr. 7 lit. b ZPO: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Aus ihr ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Restitutionsklage der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Restitutionsgrundes des § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht schlüssig dargelegt hat.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Aus ihr ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Restitutionsklage der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Restitutionsgrundes des § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht schlüssig dargelegt hat.
Die Klägerin hat in ihrer Beschwerde nicht aufgezeigt, dass sich zur Auslegung und Anwendung dieser prozessualen Vorschrift eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage stellt, die über den Einzelfall hinausweist und in einer für andere Fälle bedeutsamen, verallgemeinerungsfähigen Weise beantwortet werden könnte. Sie wiederholt nur ihren Vortrag aus der Vorinstanz, ohne auf die (im Übrigen zutreffenden) Gründe des angefochtenen Beschlusses einzugehen, warum es der nunmehr vorgelegten Urkunde an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.