Eligibility of registered life partners for civil servant family allowances under the Federal Pay Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court ordered the proceedings discontinued and rendered the judgments of the lower instances ineffective, with the parties to bear their respective litigation costs in equal halves, effectively resulting in a settlement where the plaintiff’s claim for back pay was satisfied retroactively from December 1, 2003. The dispute concerned a public servant’s challenge to the defendant’s refusal to grant the family allowance under the Federal Civil Servants’ Pay Act on the basis of a registered life partnership rather than marriage, a matter rendered moot by the legislature’s 2009 extension of such pay provisions to life partners. The court applied § 141, § 125, and § 92 of the Administrative Court Procedure Act (VwGO) in conjunction with § 269(3) of the Code of Civil Procedure (ZPO) to declare the proceedings discontinued due to the parties’ mutual declaration of resolution, and § 161(2) VwGO to determine costs based on fair discretion.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Eligibility of registered life partners for civil servant family allowances under the Federal Pay Act: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.
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KI-generiertVolltext
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2009 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. August 2008 sind wirkungslos.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 526,72 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Weigerung des Beklagten wendet, ihm im Hinblick auf seinen Lebenspartner den Familienzuschlag der Stufe 1 BBesG zu zahlen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nachdem der Landesgesetzgeber im September 2009 unter anderem besoldungsrechtliche Vorschriften, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, für die Zukunft auf Lebenspartnerschaften erstreckt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit auf Anregung des Gerichts einer unstreitigen Erledigung zugeführt. Durch außergerichtlichen Vergleich wurde der Kläger rückwirkend zum 1. Dezember 2003 klaglos gestellt; ferner wurde Einvernehmen erzielt, dass die Beteiligten die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen.
Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 für erledigt erklärt, der Beklagte sich dem mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 angeschlossen.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, den Beteiligten die Kosten des Verfahrens wie im außergerichtlichen Vergleich vereinbart jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.