Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZL.2011.00052 • SVG ZH ZL.2011.00052 KI-generiert

Supplementary Benefit Reimbursement Based on Actual Asset Value

Geschäftsnummer ZL.2011.00052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A beneficiary receiving supplementary benefits was required to reimburse overpaid amounts after a previously undeclared bank account exceeding a significant sum was revealed following the expansion of their legal representation to include asset management. The court upheld the administrative decision regarding the recalculation and full reimbursement of the overpaid benefits, reasoning that calculating the amount due for repayment must be based strictly on the actual asset conditions existing during the repayment period, specifically using the asset value on January 1st of the relevant years, and explicitly excluding any consideration of a hypothetical depletion of assets.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nicht dekl. Vermögen; keine Berücksichtigung des fiktiven Vermögensverzehrs bei Berechnung Rückerstattungsbetrag; tatsächliche Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen

Schlagwörter

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Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Vermögensentäusserung Vermögensverwaltung verheimlichtes Vermögen unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Amortisationsbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to establish the procedure and deadlines for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 46 BGG

Cited regarding the suspension of the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

ZL.2011.00052

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 20. August 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch die Beiständin A.___

gegen

Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1940, bezieht seit dem 1. Januar 1996 vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: AZL) Zusatzleistungen (Urk. 8/2b). Seit Dezember 2000 führt die Vormundschaftsbehörde der Stadt Y.___ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) für die Versicherte. Mit Beschluss vom 27. Januar 2011 wurden die Vertretungsbeistandschaft um eine Vermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB erweitert und eine neue Beiständin eingesetzt (Urk. 8/V1). Am 28. Februar 2011 informierte die bisherige Beiständin das AZL über ein bisher nicht deklariertes Bankkonto mit einem Guthaben von über Fr. 100'000.-- (Urk. 8/74; Urk. 8/81-81a). Mit Verfügung vom 24. März 2011 berechnete das AZL die Zusatzleistungen infolge nicht deklarierten Vermögens neu (Urk. 8/94.3) und forderte gleichentags mit gesonderter Verfügung zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen in der Höhe von total Fr. 95'087.-- zurück (Urk. 8/94.1).

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 19. April 2011 (Urk. 8/94) und 10. Mai 2011 (Urk. 8/96) Einsprache, welche das AZL mit Entscheid vom 9. Juni 2011 vollumfänglich abwies (Urk. 8/106/41 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Juli 2011 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung zurückzuweisen (Urk. 1 Ziff. 1). Das AZL beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Das ZLG enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision, welche von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, wird auf rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen, wenn diese aufgrund neu entdeckter, seinerzeit ohne Verschulden unbekannt gebliebener vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel unrichtig sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

1.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ist jedoch ausgeschlossen (BGE 126 V 23 E. 4b, BGE 122 V 19 S. 24 ff. E. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages sei von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden hätten, ohne dass ein hypothetischer Vermögensverzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG anzurechnen sei (S. 2 Ziff. 4 f.). Darin hielt sie in der Beschwerdeantwort vom 19. September 2011 fest und betonte unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nochmals, dass kein fiktiver Vermögensverzehr bei der Berechnung der Rückforderung zu berücksichtigen sei (Urk. 7 S. 3 f.).

2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, sie sei zwar mit der Rückerstattung der zu viel bezogenen Leistungen grundsätzlich einverstanden (Ziff. 2), beanstande aber die Berechnung des Rückerstattungsbetrages (Ziff. 3). Der in der Berechnung des jährlichen Anspruchs berücksichtigte jeweilige Vermögensverzehr sei entsprechend im Folgejahr vom Vermögensbetrag abzuziehen, und der Vermögensertrag sei dementsprechend ebenfalls anzupassen (Ziff. 4). Demzufolge betrage der zurückzuerstattende Betrag lediglich Fr. 44'661.-- (Ziff. 5).

2.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin wegen unrechtmässig bezogenen Leistungen rückerstattungspflichtig ist (vgl. Urk. 1 Ziff. 2). Streitig und zu prüfen bleibt hingegen die der Rückforderung zugrunde liegenden Berechnung, wobei insbesondere zu beurteilen ist, ob rückwirkend ein Vermögensverzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG vom Vermögen in Abzug zu bringen ist.

3.

3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 6) hielt das Bundesgericht mit Urteil P 68/00 vom 10. Mai 2001 in E. 2 b/cc (Urk. 3/5) zur rückwirkenden Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen einer Rückerstattungsforderung ausdrücklich fest, dass für die Berechnung der Rückerstattungsforderung von den im Rückerstattungszeitraum tatsächlich gegebenen Vermögensverhältnissen auszugehen sei, wobei Stichdatum für die relevanten Vermögensstände - unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) - jeweils der 1. Januar der massgebenden Kalenderjahre sei.

3.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Neuberechnung der Zusatzleistungen und entsprechend auch bei der Berechnung der Rückforderung jeweils vom tatsächlichen Vermögensstand am 1. Januar 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 aus (Urk. 8/88a; Urk. 8/106/38). Dieses Vorgehen ist nach der eben dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.1) nicht zu beanstanden. Da insbesondere von den tatsächlichen und gerade nicht von hypothetischen Verhältnissen auszugehen ist, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten fiktiven Vermögensverzehr (vgl. Urk. 1 Ziff. 3 f.) zu Recht nicht. Sonstige Unstimmigkeiten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2011 ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).