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ZL.2010.00103 • SVG ZH ZL.2010.00103 KI-generiert

Applicant v. Social Security Administration regarding Retroactive Supplementary Benefits and Asset Depletion

Geschäftsnummer ZL.2010.00103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An elderly applicant, granted supplementary benefits in April 2010, appealed a denial of retroactive payment to cover living expenses used from capital that subsequently fell below the Fr. 25,000 asset threshold, arguing this depletion should allow for additional benefits. The court reasoned that the law only stipulates that the portion of assets exceeding the threshold is counted as consumed income, and it does not create an entitlement for supplementary benefits to rebuild assets up to that threshold or reimburse consumption occurring within the permitted limit, thus affirming the denial of the appeal as consistent with the relevant statute.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Applicant v. Social Security Administration regarding Retroactive Supplementary Benefits and Asset Depletion: 25,000 asset threshold, arguing this depletion should allow for additional benefits. The court reasoned that the law only stipulates that the portion of assets exceeding the threshold is counted as consumed income, and it does not create an entitlement for supplementary benefits to rebuild assets up to that threshold or reimburse consumption occurring within the permitted limit, thus affirming the denial of the appeal as consistent with the relevant statute.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsleistungen Vermögensentäusserung Sozialverwaltung Lebenshaltungskosten rückwirkende Rentenzusprache Mietzinsabzug bei Ergänzungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, ELG

This provision defining the treatment of assets for supplementary benefit recipients in care homes was the legal basis used to determine that the appeal should be dismissed.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

These procedural articles specify the rules for filing an appeal with the Federal Supreme Court against the current decision.

Art. 46 BGG

This article regarding the suspension of time limits for filing an appeal was cited in the section detailing the appeal procedure.

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Volltext

ZL.2010.00103

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin von Streng

Urteil vom 30. November 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis darauf,

dass sich X.___, Jahrgang 1925, im April 2010 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, nachfolgend AZL, zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 7/78),

dass ihm das AZL mit Verfügung vom 4. August 2010 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 755.-- ab 1. April 2010 zusprach (Urk. 7/81/8),

dass er dagegen am 14. August 2010 Einsprache erhob und geltend machte, sein Vermögen, das am 1. April 2010 noch Fr. 27'097.-- betragen habe, sei bis zum heutigen Tag auf Fr. 18'988.--, mithin unter den Freibetrag von Fr. 25'000.-- gesunken, da er es für die Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhaltes habe angreifen müssen (Urk. 3/2),

dass der Freibetrag ausschliesslich für persönliche Ausgaben zur Verfügung stehe und nicht für Ausgaben des allgemeinen Lebensunterhaltes verwendet werden dürfe,

dass er deshalb vom AZL eine Nachzahlung zu Gunsten des Freibetrages fordere,

dass das AZL die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. November 2010 abwies (Urk. 2),

dass der Versicherte dagegen am 22. November 2010 Beschwerde erhob und seinen im Verwaltungsverfahren vor dem AZL gestellten Antrag sinngemäss erneuerte (Urk. 1),

dass das AZL in der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),

in Erwägung,

dass gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, ELG, bei Altersrentnern, die in einem Heim leben, ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 25'000 Franken übersteigt, als Vermögensverzehr zu den Einnahmen gerechnet wird,

dass demnach, wenn das Reinvermögen den Freibetrag nicht erreicht, kein Vermögensverzehr angerechnet werden kann,

dass der Freibetrag mithin lediglich eine Grenze darstellt, oberhalb welcher ein Vermögensverzehr anzurechnen ist,

dass der Beschwerdeführer aus der zitierten gesetzlichen Bestimmung bzw. aus dem ELG dagegen keinen Anspruch ableiten kann, dass ihm mit Ergänzungsleistungen eine Vermögensbildung bis zur Höhe der Freigrenze (von Fr. 25'000.--) ermöglicht oder ein Vermögensverzehr innerhalb der Freigrenze ersetzt wird,

dass sich der angefochtene Einsprachentscheid vom 9. November 2010 mithin als gesetzeskonform erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).