Recipient Appeal Regarding Recalculation of Supplementary Benefits Based on Short-Term Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal by a recipient of supplementary benefits against a decision that recalculated and demanded repayment of benefits for August due to short-term employment income earned in that month. The court dismissed the procedural objection that the enforcing authority could not also decide on the objection, affirming that the initial authority is obligated to review the decision upon objection, and then found that the key issue was the material justification for adjusting the annual supplementary benefit based on a temporary income increase. The court reasoned that a recalculation mid-year under the relevant regulation requires an "increase in income likely to last for a longer time," and since the employment was a short-term opportunity in August, this condition was not met, leading the court to overturn the objection decision and rule that the short-term earnings should not be counted as income for the 2010 calculation year.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25 Abs. 1 lit. c ELV, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Recipient Appeal Regarding Recalculation of Supplementary Benefits Based on Short-Term Income: The court dismissed the procedural objection that the enforcing authority could not also decide on the objection, affirming that the initial authority is obligated to review the decision upon objection, and then found that the key issue was the material justification for adjusting the annual supplementary benefit based on a temporary income increase. The court reasoned that a recalculation mid-year under the relevant regulation requires an "increase in income likely to last for a longer time," and since the employment was a short-term opportunity in August, this condition was not met, leading the court to overturn the objection decision and rule that the short-term earnings should not be counted as income for the 2010 calculation year.
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KI-generiertThe court based its decision to uphold the appeal on the finding that the condition for adjusting supplementary benefits based on a prolonged increase in income was not met.
Cited to specify the legal basis and procedure for lodging an appeal with the Federal Supreme Court against the current decision.
Cited to define the suspension periods for the deadline to file an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.
Volltext
ZL.2010.00095
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 30. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Wila
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Brämenstallstrasse 14, 8184 Bachenbülach
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass die 1939 geborene X.___ Bezügerin von Zusatzleistungen zur AHV-Rente ist,
dass die Gemeinde Wila, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2010 neu festsetzte, wobei sie auf der Einnahmenseite die AHV-Rente sowie einen geringfügigen Vermögensertrag von Fr. 7.-- berücksichtigte (vgl. Urk. 7A/2),
dass die Versicherte der Durchführungsstelle am 16. August 2010 meldete, dass sie vom 2. bis 13. August 2010 im Service gearbeitet und dabei einen Lohn von Fr. 1'731.25 erzielt habe (Urk. 7/A/8 f.),
dass die Durchführungsstelle deshalb mit Verfügung vom 20. August 2010 die Zusatzleistungen für den Monat August 2010 unter Einbezug des Lohnes neu festsetzte (Urk. 7/A),
dass sie dabei den Lohn von Fr. 1'731.25 auf ein Jahr umrechnete, davon die Berufsauslagen von Fr. 1'700.-- sowie den Jahresfreibetrag von Fr. 1'000.-- in Abzug brachte, und vom Rest 2/3 und somit Fr. 12'050.-- anrechnete (12 x Fr. 1'731.25 = Fr. 20'775.--; Fr. 20'775 - Fr. 1'700 - Fr. 1'000.-- = Fr. 18'075; 2/3 x Fr. 18'075 = Fr. 12'050.--; Urk. 7/A/5),
dass die Zusatzleistungen für den Monat August 2010 dementsprechend - infolge Einbezug des Lohnes - um Fr. 1'005.-- (pro Monat) tiefer ausfielen als die bisher ausgerichteten Zusatzleistungen (Urk. 7A/2),
dass der Versicherten für den Monat August 2010 aber bereits der höhere frühere Betrag ausgerichtet worden war,
dass die Durchführungsstelle deshalb mit weiterer Verfügung vom 20. August 2010 eine Rückforderung von Fr. 1'005.-- geltend machte, welche sie in der Folge mit der September-Zahlung verrechnete (Urk. 7/C),
dass die Durchführungsstelle an den Verfügungen vom 20. August 2010 mit Einspracheentscheid vom 21. September 2010 festhielt (Urk. 2, vgl. Urk. 11/4),
dass die Versicherte am 22. Oktober 2010 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, die Rückforderung sei um Fr. 300.-- zu reduzieren und die Fr. 300.-- seien ihr zurückzuzahlen (Urk. 1),
dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 2. November 2010 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),
dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 2. Dezember 2010 am bisherigen Standpunkt festhielt und die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 10, Urk. 14),
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin zunächst in formeller Hinsicht rügte, es gehe nicht an, dass die gleiche Stelle, welche die Verfügungen erlassen habe, auch über die Einsprache entscheide (Urk. 1),
dass Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zwingend ein Einspracheverfahren im Anschluss an das Verfügungsverfahren vorsieht und Einspracheinstanz dabei die verfügende Behörde sein muss,
dass die Durchführungsstelle, welche die Verfügungen erlassen hatte, mithin nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet war, diese auf Einsprache hin erneut zu überprüfen und den Einspracheentscheid zu fällen,
dass eine unzulässige Vorbefassung - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - damit nicht vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass sie dank der Einsprache die Möglichkeit hatte, eine erneute einlässlichere Beurteilung durch die entscheidende Behörde zu verlangen, womit sie sicherlich keine Rechtsnachteile erlitt, sondern gegenteils in den Genuss eines erweiterten Rechtsschutzes gelangte,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2010 in formeller Hinsicht damit nicht zu beanstanden ist,
dass die Durchführungsstelle in materieller Hinsicht die massgeblichen Bestimmungen bezüglich der Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Dauer eines Kalenderjahres korrekt wiedergegeben hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2, Urk. 6),
dass die Beschwerdeführerin hiezu geltend machte, sie habe im August 2010 Fr. 1'735.-- verdient und Anspruch auf einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- im Jahr, somit sei der Verdienst lediglich im Umfang von Fr. 735.-- anrechenbar, die Zusatzleistungen für den Monat August dürften folglich nur um Fr. 735.-- gekürzt und nur in dieser Höhe zurückgefordert bzw. verrechnet werden und nicht, wie von der Durchführungsstelle fälschlicherweise angenommen, in der Höhe von Fr. 1'005.-- (Urk. 1, Urk. 10),
dass die Berechnung der Zusatzleistungen entweder auf Jahresbasis oder auf Monatsbasis erfolgen kann,
dass bei einer jährlichen Berechnung der Zusatzleistungen das Lohneinkommen auf ein Jahr umgerechnet und hernach der Freibetrag von Fr. 1'000.-- im Jahr in Abzug gebracht wird,
dass dagegen bei einer monatlichen Berechnung vom erzielten Lohneinkommen nur 1/12 des Jahres-Freibetrags von Fr. 1'000.-- in Abzug gebracht werden kann,
dass es indessen vorliegend nicht um die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung geht, sondern vielmehr darum, ob und wie eine nachträgliche Änderung der Höhe der Ergänzungsleistung vorzunehmen ist, weil die Versicherte - in anlässlich der Berechnung der Ergänzungsleistungen noch nicht vorhergesehener Weise - vom 2. bis 13. August 2010 im Service Fr. 1'713.25 verdienen konnte,
dass in diesem Zusammenhang an Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) anzuknüpfen ist, wonach für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zwar in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend ist,
dass jedoch nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV im Laufe des Berechnungsjahres die Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens erhöht oder vermindert werden kann, und zwar - im Gegensatz zum in lit. d geregelten Fall - auch ausserhalb einer periodischen Überprüfung, um welche es im vorliegenden Fall nicht geht,
dass indessen im Fall der Versicherten keine solche "voraussichtlich längere Zeit dauernde Erhöhung" eingetreten ist, sondern die Versicherte offenbar die Gelegenheit hatte, im August 2010 während ein paar Tagen einen einmaligen Zusatzverdienst zu erzielen,
dass damit die Voraussetzung für eine Änderung gemäss dem anwendbaren Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV im Laufe des Berechnungsjahres, nämlich der Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung des Einkommens, im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben war,
dass damit die Voraussetzung fehlte, nachträglich die für das Jahr 2010 festgelegten Ergänzungsleistungen zu reduzieren,
dass somit der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2010 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, wobei dies auch insoweit gilt, als der Einspracheentscheid die Verfügung vom 20. August 2010 betreffend Rückerstattung/Verrechnung ersetzt hat (Urk. 7/C),
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der von der Beschwerdeführerin vom 2. bis 13. August 2010 erzielte Verdienst von Fr. 1'731.25 im Berechnungsjahr 2010 nicht als Einnahme anzurechnen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Wila
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).