Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZL.2010.00064 • SVG ZH ZL.2010.00064 KI-generiert

Recalculation of Supplementary Benefits: Forfeited Foreign Currency Asset Valuation Upon Marriage

Geschäftsnummer ZL.2010.00064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioners appealed a recalculation of supplementary benefits following a marriage, where the authority imputed as forfeited income the value of real estate previously gifted by one petitioner in a foreign currency. The court found that the authority erred by using an incorrect exchange rate (multiplying instead of dividing) and by valuing the forfeited asset based on the exchange rate at the time of the gift rather than calculating the reduction according to statutory provisions using fluctuating annual exchange rates. Consequently, the court held that the calculation of forfeited wealth should be conducted in the foreign currency, applying the mandated annual reduction, and then converted to Swiss Francs using the exchange rate on the date the supplementary benefit entitlement was reassessed upon marriage, leading to the appeal being upheld and the matter returned for recalculation.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 1 ELG, Art. 11 ELG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG, Art. 17a ELV; Recalculation of Supplementary Benefits: Forfeited Foreign Currency Asset Valuation Upon Marriage: The court found that the authority erred by using an incorrect exchange rate (multiplying instead of dividing) and by valuing the forfeited asset based on the exchange rate at the time of the gift rather than calculating the reduction according to statutory provisions using fluctuating annual exchange rates. Consequently, the court held that the calculation of forfeited wealth should be conducted in the foreign currency, applying the mandated annual reduction, and then converted to Swiss Francs using the exchange rate on the date the supplementary benefit entitlement was reassessed upon marriage, leading to the appeal being upheld and the matter returned for recalculation.

Schlagwörter

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Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Währung Einkommensberechnung Bewertung von Aktiven Fremdes Recht güterrechtliche Hinzurechnung Verzichtsvermögen, Zeitpunkt der Umrechnung in Schweizerfranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 V 204
Social Insurance Benefit Recipient's Inheritance Proof Standard
BGE 131 V 329
Supplementary Benefit Recipient v. Abandoned Asset Determination (CHF 90,000 Care Payment)
BGE 121 V 205
BGE 131 V 335
g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with a cantonal law provision to determine the amount of the procedural compensation awarded to the appellants.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for lodging an appeal with the Federal Tribunal against the current decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the basis for lodging an appeal with the Federal Tribunal against the current decision.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Tribunal.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Tribunal.

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Volltext

ZL.2010.00064

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold

Urteil vom 29. Dezember 2011

in Sachen

1. X.___

2. Y.___

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann

Mainaustrasse 45, 8008 Zürich

gegen

Gemeinde Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1945, bezog ab April 2004 bis zum Erreichen des Pensionsalters im August 2009 eine Rente der Invalidenversicherung und seither eine AHV-Rente. Sie ist Bezügerin von Zusatzleistungen zur AHV/IV. Am 5. Februar 2010 heiratete sie Y.___ (Urk. 12/5/13, Mutationsrapport Gemeinde Z.___ vom 11. Februar 2010). Daraufhin berechnete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ (Durchführungsstelle) den Anspruch auf Zusatzleistungen neu. Dabei erfolgte eine Anrechnung des Grundbesitzes von Y.___ in seiner Heimatgemeinde in Bosnien Herzegowina (Urk. 12/5/14 f.). Am 27. April 2010 verfügte die Durchführungsstelle rückwirkend per Februar 2010 neu über den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen (Urk. 12/5/1 ff.).

Die daraufhin am 21. Mai 2010 erhobene Einsprache (Urk. 12/4/13) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 27. Mai 2010 ab (Urk. 2). Gleichzeitig berechnete sie den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund eines im Einspracheverfahren aufgelegten Schenkungsvertrags, in welchem sich Y.___ eines Grundstücks im Wert von 120'000.-- konvertibler Mark (BAM) entäusserte (Urk. 12/4/18 ff.), neu und erklärte diese Neuberechnung mit Datum vom 31. Mai 2010 (Urk. 3/3), obwohl sie als Verfügung bezeichnet und mit der Rechtsmittelbelehrung der Einsprache versehen wurde, zum integrierten Bestandteil des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2010 (Urk. 2 S. 2 Ziff. II.). Am 9. Juni 2010 ersetzte die Durchführungsstelle die Verfügung vom 31. Mai 2010 mit einer neuen Berechnung, erneut als Verfügung bezeichnet und mit dem Rechtsmittelverweis der Einsprache versehen (Urk. 3/4).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2010 (Urk. 2) liessen X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 24. Juni 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragten, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass das anrechenbare Vermögen zur Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV tiefer liege.

Am 7. Juli 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme.

Nachdem die Beschwerdegegnerin lediglich Urk. 8 der Stellungnahme beigelegt hatte, forderte das Gericht die übrigen Akten telefonisch an, diese gingen am 27. Oktober 2010 ein (Urk. 12/1-11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und - bei Ehepaaren - ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 40'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung).

1.2 Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).

1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009, E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).

1.4 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt indes voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 5.1).

1.5 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4).

1.6 Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

1.7 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

2. Vorab ist zu klären, ob die beiden als Verfügung bezeichneten Entscheide der Durchführungsstelle vom 31. Mai 2010 (Urk. 3/3) und vom 9. Juni 2010 (Urk. 3/4) im vorliegenden Verfahren ebenfalls als mitangefochten gelten können.

Die Durchführungsstelle hat den Entscheid vom 31. Mai 2010 (Urk. 3/3) zum integrierten Bestandteil des Einspracheentscheids vom 27. Mai 2010 erklärt (Urk. 2 S. 2 Ziff. II.) und diesen noch während der laufenden Rechtsmittelfrist durch den für denselben Zeitraum Geltung beanspruchenden Entscheid vom 9. Juni 2010 (Urk. 3/4) ersetzt. Damit handelt es sich bei diesen Entscheiden nicht - wie von der Vorinstanz bezeichnet - um Verfügungen, sondern vielmehr um die dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Berechnungen, die mit dem Einspracheentscheid zusammen angefochten werden können.

Allerdings ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass ihr Vorgehen der Rechtssicherheit in keiner Weise zuträglich ist und solches inskünftig vermieden werden sollte.

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht grundsätzlich, dass eine Anrechnung von Verzichtsvermögen für die vom Beschwerdeführer im Jahr 2005 verschenkte Liegenschaft zu erfolgen hat. Sie bestreiten einzig die Höhe des anrechenbaren Verzichtsvermögens, sowie die Art und Weise dessen Ermittlung. Im Übrigen wird die Berechnung der Zusatzleistungen, wie sie in der im Rahmen des Einspracheverfahrens erfolgten Neuberechung vom 31. Mai 2010 enthalten ist (Urk. 12/4/1 ff.), nicht in Frage gestellt.

3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, bei der Beurteilung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im Jahr 2010 sei ein Vermögensverzicht im Jahr 2005 von BAM 120'000.--, was in Schweizerfranken (CHF) umgerechnet CHF 151’200.-- ergebe, zu berücksichtigen.

4.

4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2005 einen Schenkungsvertrag über eine Liegenschaft im Wert von BAM 120'000.-- eingegangen ist (Urk. 3/6 beziehungsweise Urk. 12/4/18 ff.).

4.2 Die Durchführungsstelle Z.___ rechnete diesen Betrag gestützt auf einen Internetausdruck (Urk. 8) in Schweizer Franken um und erhielt einen Betrag von CHF 151'200.--.

Den von der Durchführungsstelle verwendeten Währungsangaben ist Folgendes zu entnehmen: 1 CHF = 1,26 BAM. Gleichzeitig geht aus dem von der Beschwerdegegnerin eingelegten Dokument (Urk. 8) hervor, dass der Betrag von BAM 120'000 mit 1,26 multipliziert wurde. Korrekt hätte dieser Betrag jedoch durch 1,26 dividiert werden müssen. Überprüft man den Tageskurs (gemäss Währungsrechner Moneyhouse, im Internet abrufbar) der konvertiblen Mark am Tag der Schenkung, dem 29. Dezember 2005, so zeigt sich, dass der Mittelkurs für den Verkauf einer bosnische Mark bei 0,79806 Schweizerfranken lag. Damit belief sich der Vermögensverzicht im Jahr 2005 nicht auf CHF 151'200.-- sondern auf CHF 95'767.--.

5.

5.1 Darüber hinaus stellt sich die Frage der Berechnung des Verzichtsvermögens. Die Durchführungsstelle nahm diese unter Verweis auf Art. 17a ELV in der Weise vor, dass sie den Wert des veräusserten Grundstücks zum Zeitpunkt der Veräusserung im Jahr 2005 in Schweizerfranken umrechnete und in der Folge gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV in den Jahren 2007 bis 2010 jeweils um CHF 10'000.-- verminderte.

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, es könne nicht auf den Wechselkurs im Jahr 2005 abgestellt werden, da der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner Heirat im Jahr 2010 in die Schweiz eingereist sei. Wenn er nicht auf das Vermögen verzichtet hätte und es tatsächlich noch vorhanden wäre, dann würde ihm dieses lediglich zum derzeitigen Wechselkurs angerechnet. Allenfalls müsse für die Frage der jährlichen Vermögensverminderung von CHF 10'000.-- ebenfalls auf den jeweiligen Kurs der konvertiblen Mark abgestellt werden.

5.2 Wie bereits festgestellt, erklärt sich die eklatante Differenz zwischen den von der Durchführungsstelle im Rahmen des Einspracheverfahrens ermittelten CHF 151’200.-- und der Umrechnung von BAM 120'000.-- zum Zeitpunkt der Anpassung der Zusatzleistungen per Februar 2010 in erster Linie mit dem Umrechnungsfehler. Dennoch ist auch ein gewisser Kurszerfall in den Jahren 2005 bis 2010 gegenüber dem Schweizer Franken nicht von der Hand zu weisen. Hatte das Grundstück im Wert von BAM 120'000.-- zum Zeitpunkt der Schenkung umgerechnet einen Wert von CHF 95'772.-- (zum Kurs von 0,7981 vom 29. Dezember 2005), so hätte dieses im Zeitpunkt der Hochzeit nur noch einen Wert von CHF 89'938.-- (zum Kurs von 0.74948 vom 5. Februar 2010) gehabt.

Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, zu welchem Zeitpunkt bei Vermögensverzicht im Ausland in die inländische Währung umzurechnen ist. Die Durchführungsstelle vertritt den Standpunkt, es müsse auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Veräusserung abgestellt werden.

5.3 Dies erscheint in mehrfacher Hinsicht problematisch. Beim Verzichtsvermögen handelt es sich um ein hypothetisches Vermögen. Dabei erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb Versicherte bei der Anrechnung von hypothetischem Vermögen schlechter gestellt sein sollten, als diejenigen Versicherten, denen tatsächliches, effektiv vorhandenes Vermögen in Fremdwährungen anzurechen wäre. Würde man auf eine Umrechnung zum Zeitpunkt des Vermögensverzichts abstellen, käme dies im hier zu beurteilenden Fall einer Anlagevorschrift gleich, das heisst, man hielte den Beschwerdeführenden vor, sie hätten zu jenem Zeitpunkt des Vermögensverzichts das Geld in Schweizer Franken anlegen und es damit vor Kursschwankungen gegenüber der hiesigen Währung schützen können.

Weiter ist es nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Veräusserung bereits kannte und ebenso ist es fraglich, ob es dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 überhaupt erlaubt worden wäre, einen durch Liegenschaftsverkauf erzielten Betrag in der genannten Höhe aus dem Land auszuführen, solange er nicht im Ausland wohnhaft war (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.000044 vom 10. August 2011, E. 4.2).

5.4 Demnach erscheint es angemessen, die Berechnung des Verzichtsvermögens gemäss Art. 17a ELV in der Fremdwährung zu führen. Der Wert des am 29. Dezember 2005 verschenkten Grundstücks von BAM 120'000.-- ist unverändert auf das Folgejahr 2006 zu übertragen und in den Jahren 2007 bis 2010 sind die nachstehenden Beträge, berechnet mit dem Tagesmittelkurs vom ersten Januar des jeweiligen Jahres, davon abzuziehen:

Januar 2007 CHF 10'000.-- zum Kurs von 1.21488 BAM 12'149.--

Januar 2008 CHF 10'000.-- zum Kurs von 1.18186 BAM 11'819.--

Januar 2009 CHF 10'000.-- zum Kurs von 1.31556 BAM 13'156.--

Januar 2010 CHF 10'000.-- zum Kurs von 1.31621 BAM 13'162.--

Total der abzuziehenden Beträge BAM 50'286.--

Damit verbleibt im Jahr 2010 ein als Verzichtsvermögen anrechenbarer Betrag von BAM 69’714.--, den der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Heirat in die Schweiz hätte einführen können. Umgerechnet in Schweizer Franken (zum Kurs von 0.74948 vom 5. Februar 2010) beläuft sich damit das Verzichtsvermögen auf CHF 52'249.--.

5.5 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2010 ist, zusammen mit den eingeschlossenen Berechnungen vom 31. Mai 2010 respektive vom 9. Juni 2010, aufzuheben und die Durchführungsstelle ist anzuweisen, den ermittelten Betrag von CHF 52'249.-- als Verzichtsvermögen in die Berechnung aufzunehmen und den Anspruch der Beschwerdeführenden basierend darauf neu zu berechnen.

6. Das Verfahren ist kostenlos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Z.___, Sozialversicherungen, Zusatzleistungen AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Karin Hoffmann

- Gemeinde Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).