Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZL.2010.00039 • SVG ZH ZL.2010.00039 KI-generiert

Appeal Regarding Presumed Waiver of Pension Lump Sum Asset for Supplementary Benefits

Geschäftsnummer ZL.2010.00039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The applicants appealed a decision denying them supplementary benefits based on the local authority presuming a waiver of assets of CHF 24,746 from a recent pension lump sum payment, while the applicants argued for a calculation based only on actual assets. The court reasoned that the calculation of a presumed waived asset amount was consistent with the law and established practice regarding asset consumption prior to application, thus upholding the imputed waiver amount for the relevant assessment dates; however, it found that the determination of the actual asset value, particularly the vehicle valuations, was incorrect according to tax practice, requiring the case to be remanded for recalculation of the total assets, including correctly valuing the vehicles and re-establishing the cash assets for all relevant dates, and consequently awarded the applicants legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 17a Abs. 2 ELV, Art. 17a Abs. 3 ELV, Art. 17 ELV, Art. 17a ELV, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Regarding Presumed Waiver of Pension Lump Sum Asset for Supplementary Benefits: The court reasoned that the calculation of a presumed waived asset amount was consistent with the law and established practice regarding asset consumption prior to application, thus upholding the imputed waiver amount for the relevant assessment dates; however, it found that the determination of the actual asset value, particularly the vehicle valuations, was incorrect according to tax practice, requiring the case to be remanded for recalculation of the total assets, including correctly valuing the vehicles and re-establishing the cash assets for all relevant dates, and consequently awarded the applicants legal costs.

Schlagwörter

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Vorsorgeguthaben Ergänzungsleistungsberechnung Pauschalsteuer Verfahrenskosten Anrechnungswert Streitwertberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Cited in the reasoning as the basis for awarding the procedural costs to the appellants due to the outcome of the case.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the final order to indicate the general provisions for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG in the final order regarding the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the final order to specify the dates during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in the final order detailing the formal requirements for the statement of appeal to be submitted to the Federal Supreme Court.

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Volltext

ZL.2010.00039

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin von Streng

Urteil vom 29. Juli 2011

in Sachen

X.___

Y.___

Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Gemeinde F.___

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis darauf,

dass der 1943 geborene X.___ am 6. Februar 2008 eine Kapitalauszahlung seiner Pensionskasse von Fr. 229'544.-- erhielt (Urk. 9/4b, Urk. 9/11),

dass sich der Versicherte und seine Ehefrau Y.___, geboren 1945, am 4. November 2008 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente anmeldeten (Urk. 9/0),

dass die Gemeinde F.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 1. März 2010, welcher die Verfügung vom 19. Januar 2009 ersetzte, den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. November 2008 verneinte, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen, und ab Januar 2010 kantonale Beihilfe von monatlich Fr. 404.-- gewährte (Urk. 2, Urk. 9/43/1-5, vgl. Urk. 9/42),

dass sie dabei davon ausging, die Versicherten hätten per Datum der Anmeldung bzw. per 1. November 2008 auf Vermögen in der Höhe von Fr. 24'746.-- verzichtet,

dass sie ihnen deshalb ein hypothetisches Vermögen anrechnete nebst dem tatsächlich vorhandenen Vermögen (Barvermögen und Personenwagen, vgl. Urk. 9/43/3),

dass die Versicherten dagegen am 15. April 2010 Beschwerde erheben liessen mit dem Antrag, es sei das massgebende Vermögen tiefer anzusetzen, und zwar in Entsprechung zum tatsächlich vorhandenen Vermögen, und es sei daraus resultierend eine höhere Ergänzungsleistung auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Durchführungsstelle zur erneuten Berechnung zurückzuweisen (Urk. 1),

dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),

dass die Parteien in der Replik vom 23. August 2010 und der Duplik vom 9. September 2010 an ihrem Standpunkt festhielten (Urk. 13 und 17),

in Erwägung,

dass nach Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, als Einnahmen anzurechnen sind,

dass rechtsprechungsgemäss eine Verzichtshandlung vorliegt, wenn der Anspruchs-berechtigte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat,

dass, wenn einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist, der Leistungsansprecher die Beweislast dafür trägt, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (BGE 131 V 329, 121 V 204, Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007, E. 3.2),

dass gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV) der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert wird (Abs. 1),

dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Art. 17a Abs. 2 ELV),

dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Art. 17a Abs. 3 ELV),

dass nach Art. 17 ELV das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist,

dass gemäss § 39 des Zürcher Steuergesetzes das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird,

dass nach der Steuerpraxis private Motorfahrzeuge mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen sind, wobei die Wertminderung pro Jahr 40 % des Restwertes beträgt (Urk. 19),

dass vorliegend einzig streitig und zu prüfen ist, in welcher Höhe das Vermögen der Beschwerdeführenden in der Zusatzleistungsberechnung ab 1. November 2008 (bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 1. März 2010) zu berücksichtigen ist,

dass zeitlich massgebend dabei der Vermögensstand am 1. November 2008, am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2010 ist (Art. 23 Abs. 1 und Abs 4 ELV),

dass zunächst die Höhe des hypothetischen Vermögens bzw. Verzichtsvermögens zu prüfen ist,

dass die Durchführungsstelle bei der Anspruchsberechnung ein Verzichtsvermögen von Fr. 24'746.-- per Datum der Anmeldung bzw. per 1. November 2008 berücksichtigte,

dass sie zur Begründung anführte, die Beschwerdeführenden hätten am 31. Dezember 2007 über ein Geldvermögen von Fr. 5'052.-- verfügt, am 6. Februar 2008 hätten sie die erwähnte Kapitalauszahlung der Pensionskasse von Fr. 229'544.-- erhalten, womit sich das Geldvermögen auf total Fr. 234'597.-- belaufen habe, für die Zeit von Januar bis Oktober 2008 sei ein Vermögensverbrauch von Fr. 71'684.--belegt, damit hätte das Geldvermögen am 31. Oktober 2008 Fr. 162'912.-- betragen müssen, effektiv habe es aber nur noch Fr. 138'166.-- betragen, die Differenz von Fr. 24'746.-- sei demnach als Verzichtsvermögen zu qualifizieren (Urk. 2, Urk. 9/40/1):

dass die Annahme der Durchführungsstelle, die Beschwerdeführenden hätten in der Zeit vor der Anmeldung bzw. von Januar bis Oktober 2008 auf Vermögenswerte von insgesamt Fr. 24'746.-- verzichtet, im Einklang mit den Akten steht und nicht zu beanstanden ist,

dass der dagegen erhobene sinngemässe Einwand der Beschwerdeführenden, die für die Monate Januar bis Oktober 2008 bezahlten Mietzinse (von monatlich Fr. 2'200.--) seien im akzeptierten Vermögensverzehr von Fr. 71'684.-- nicht enthalten, aktenwidrig ist, weshalb für eine nochmalige Berücksichtigung derselben kein Raum besteht (Urk. 9/40/1-11, vgl. Urk. 13 S. 3),

dass die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 24'746.-- per Datum der Anmeldung bzw. per 1. November 2008 damit zu Recht erfolgt ist,

dass sich dementsprechend auch die in Anwendung von Art. 17a ELV erfolgte Anrechnung eines Verzichtsvermögens in gleicher Höhe per 1. Januar 2009 und in um Fr. 10'000.-- verminderter Höhe von Fr. 14'746.-- per 1. Januar 2010 als rechtens erweist,

dass die gegenteilige Meinung der Beschwerdeführenden im Widerspruch zur zitierten Bestimmung steht und ihr deshalb nicht gefolgt werden kann, wie die Durchführungsstelle zutreffend festgestellt hat (Urk. 1, Urk. 7),

dass im Weiteren die Höhe des tatsächlich vorhandenen Vermögens (Geldvermögen und Personenwagen) zu prüfen ist,

dass den Beschwerdeführenden zwei Personenwagen gehören, nämlich ein K.___, der im Januar 2008 für Fr. 25'000.-- gekauft worden sei (und am 26. Februar 2008 geliefert wurde), und ein O.___, der 1995 unentgeltlich erworben wurde (Urk. 9/28/5, Urk. 9/40/4, Urk. 13 S. 2, Urk. 14/1),

dass die Durchführungsstelle für die Bewertung dieser Personenwagen eine Fahrzeugbewertung bei der Internet-Adresse www. Fahrzeugmarkt.ch einholte (Urk. 8/1a),

dass sie gestützt darauf den O.___ mit einem Wert von Fr. 6'925.-- und den K.___ mit einem Wert von Fr. 20'114.-- in der Anspruchsberechnung berücksichtigte (Urk. 9/43/4 8/1a, Urk. 17),

dass die Beschwerdeführenden hier zu Recht einwenden, die Fahrzeugbewertung habe nach der zitierten Steuerpraxis zu erfolgen und die von der Durchführungsstelle angenommenen Werte seien damit nicht massgeblich (Urk. 13),

dass der vor mehr als 10 Jahren gekaufte O.___ nach der zitierten Steuerpraxis sichtlich als wertlos eingestuft werden kann, wie die Beschwerdeführenden zutreffend geltend machten (Urk. 13),

dass die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückgeht, den Wert des K.___ aufgrund der zitierten Steuerpraxis zu ermitteln haben wird (und zwar für die besagten drei Stichtage 1. November 2008, 1. Januar 2009 und 1. Januar 2010),

dass die Beschwerdeführenden schliesslich noch über Geldvermögen verfügen, welches sich am 1. November 2008 auf Fr. 138'166.-- belief und am 1. Januar 2009 auf Fr. 119'098.--, wie von der Durchführungsstelle korrekt festgestellt wurde (Urk. 9/43/4, Urk. 14/2),

dass die Durchführungsstelle den Stand des Geldvermögens am 1. Januar 2010 aufgrund der Zahlen des Vorjahres auf Fr. 119'098.-- festsetzte (Urk. 9/43/5, vgl. Urk. 9/43/4),

dass die Beschwerdeführenden dies zu Recht bemängeln unter Hinweis auf die mit der Replik eingereichten Kontobelege, welche allerdings nicht vollständig sind (Urk. 13, Urk. 14/3, vgl. Urk. 9/43/4),

dass die Durchführungsstelle daher - nebst der Wertermittlung des K.___ - noch den Stand des Geldvermögens am 1. Januar 2010 zu ermitteln haben wird,

dass sie danach die Höhe des gesamten Vermögens (Verzichtsvermögen, Geld-vermögen, Personenwagen) für die genannten drei Stichtage neu zu beziffern und auf dieser Basis den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. November 2008 neu zu prüfen haben wird,

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. März 2010 deshalb aufzuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerde-führenden auf Zusatzleistungen ab 1. November 2008 neu befinde,

dass die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen ist,

dass die Beschwerdeführenden gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine angesichts des Prozessausgangs rechtsprechungsgemäss ungekürzte Prozessentschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 24. Februar 2005, I 445/04 Erw. 2), welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen ab 1. November 2008 neu befinde.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Gemeinde F.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).