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ZL.2009.00049 • SVG ZH ZL.2009.00049 KI-generiert

Multiple Sclerosis Care Reimbursement Dispute

Geschäftsnummer ZL.2009.00049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual suffering from progressive multiple sclerosis and receiving disability benefits sought reimbursement for substantial home care and support costs incurred in 2008, requesting the statutory maximum of CHF 90,000; however, the administrative authority reduced this amount by subtracting the CHF 21,216 received as a severe helplessness allowance, resulting in an award of only CHF 68,784. The court reasoned that under relevant social security law, the cantons reimburse proven care and support costs not covered by the helplessness allowance, and since the actual costs exceeded the allowance, the claimant was entitled to the full statutory maximum reimbursement of CHF 90,000 in addition to the allowance, concluding that the administrative body had erroneously deducted the allowance from the maximum reimbursable amount.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anspruch auf Vergütung der Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe des gesetzlichen Maximums von Fr. 90'000.-- pro Jahr wurde zu Unrecht verneint.

Schlagwörter

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Kostenersatz Pflegebeitrag Invalidenversicherungsleistungen Hilflosenentschädigung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Rückerstattung von Ergänzungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 4 ELG

The reasoning implicitly justifies the main ground for the verdict, which is granting the maximum reimbursement amount for care and assistance costs not covered by the disability compensation.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.

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Volltext

ZL.2009.00049

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin von Streng

Urteil vom 29. April 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Gemeinde A.___

Beschwerdegegnerin

Unter Hinweis darauf,

dass der 1970 geborene X.___ seit 1996 an progredienter Multipler Sklerose leidet (Urk. 9/1/4),

dass er nebst einer Invalidenrente eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades sowie Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen bezieht (vgl. Urk. 9/4, Urk. 9/14),

dass er zu Hause bei seinen Eltern lebt und im Jahr 2008 wegen der schweren Behinderung Kosten für Pflege und Betreuung von rund Fr. 120'000.-- zu tragen hatte (vgl. Urk. 9/21),

dass er die Gemeinde Hausen am Albis, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Anfang 2009 ersuchte, ihm diese Kosten in der Höhe des gesetzlichen Maximums von Fr. 90'000.-- zu vergüten (vgl. Urk. 9/23),

dass die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 16. April und Einspracheentscheid vom 26. Mai 2009 feststellte, dass ihm lediglich ein Betrag von Fr. 68'784.-- zustehe, da vom gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 90'000.-- die im Jahr 2008 bezogene Hilflosentschädigung von Fr. 21'216.-- abzuziehen sei (Urk. 2, Urk. 9/23),

dass der Versicherte, vertreten durch Integration Handicap, am 25. Mai 2009 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, es seien ihm für das Jahr 2008 Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe des gesetzlichen Maximums von Fr. 90'000.-- zu vergüten (Urk. 1),

dass die Durchführungsstelle in der Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),

dass die Parteien in der Replik vom 18. August und der Duplik vom 1. September 2009 am bisherigen Standpunkt festhielten (Urk. 12, Urk. 15),

in Erwägung,

dass gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG) die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bestehen,

dass die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten vergüten, u.a. für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG),

dass bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, bei schwerer Hilflosigkeit maximal Fr. 90'000.-- vergütet werden, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG),

dass vorliegend von den ausgewiesenen, im Jahr 2008 entstandenen Pflege- und Betreuungskosten von Fr. 120'000.-- nach Abzug der Hilflosenentschädigung von Fr. 21'216.-- ein ungedeckter Restbetrag von rund Fr. 99'000.-- verbleibt, also durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt ist,

dass der Beschwerdeführer damit für das Jahr 2008 Anspruch auf Vergütung des gesetzlichen Höchstbetrages von Fr. 90'000.-- hat,

dass die Durchführungsstelle mithin die Hilflosenentschädigung irrtümlich vom gesetzlichen Höchstbetrag in Abzug gebracht hat,

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2009 deshalb aufzuheben und festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe des gesetzlichen Maximums von Fr. 90'000.-- zusätzlich zur Hilflosenentschädigung zustellen,

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2009 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2008 Anspruch auf Vergütung der Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe des gesetzlichen Maximums von Fr. 90'000.-- zusätzlich zur Hilflosenentschädigung hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Gemeinde A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).