Supplementary Benefits Rent Calculation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an individual receiving supplementary benefits whose housing costs were calculated by dividing the total rent equally among the four unrelated cohabitants, resulting in half the rent being attributed to the claimant and his minor son. The claimant argued that two-thirds of the rent should be counted because he and his son occupied two-thirds of the available bedrooms. The court dismissed the appeal, reasoning that according to the relevant supplementary benefits legislation and established jurisprudence, the rental cost for a shared dwelling must generally be divided equally per person ("by heads"), not based on the number of rooms occupied, and found no exceptional circumstances warranting deviation from this rule in the present situation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 Abs. 1 ELG, Art. 16c Abs. 2 ELV, Art. 16c ELV, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 92 ZPO; Supplementary Benefits Rent Calculation Dispute: The claimant argued that two-thirds of the rent should be counted because he and his son occupied two-thirds of the available bedrooms. The court dismissed the appeal, reasoning that according to the relevant supplementary benefits legislation and established jurisprudence, the rental cost for a shared dwelling must generally be divided equally per person ("by heads"), not based on the number of rooms occupied, and found no exceptional circumstances warranting deviation from this rule in the present situation.
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KI-generiertThis provision governs the equal division of rent among occupants, which was the core issue resolved by upholding the lower authority's decision.
This procedural rule governs the instruction given to the appellant regarding appeal against the court's decision.
Cited in conjunction with Art. 90 BGG to establish the possibility and rules for appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG to establish the possibility and rules for appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited to define the periods during which the deadline for lodging an appeal is suspended.
Cited to specify the formal requirements for the statement of appeal to be submitted to the Federal Supreme Court.
Volltext
ZL.2008.00110
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich
gegen
Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus
Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 1968 geborene X.___ seit 1. April 2006 Ergänzungsleistungen zur Witwerrente bezieht (Urk. 2, Urk. 9/50),
dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, AZL, mit Verfügung vom 8. Juli und bestätigendem Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2008 den Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2008 neu festsetzte (Urk. 8/6),
dass das AZL dabei auf der Ausgabenseite unter anderem Mietkosten von Fr. 1'136.-- pro Monat bzw. von Fr. 13'632.-- pro Jahr berücksichtigte (Urk. 8/6),
dass es hierzu feststellte, dass der Versicherte und sein 15-jähriger Sohn zusammen mit zwei weiteren Personen, den Eheleuten I.___ und O.___, in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung leben und der Bruttomietzins für die Wohnung monatlich Fr. 2'272.-- betrage (Urk. 2, Urk. 9/21, Urk. 13),
dass - so das AZL weiter - der Mietzins für die Wohnung nach den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu gleichen Teilen auf die vier Bewohner aufzuteilen sei und dem Versicherten somit für sich und seinen Sohn nur, aber immerhin, der hälftige Mietzins von Fr. 1'136.-- pro Monat anzurechnen sei,
dass der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Ied, dagegen am 26. November 2008 Beschwerde erhob mit dem Antrag, es seien ihm zwei Drittel des Mietzinses anzurechnen (Urk. 1),
dass er gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellte (Urk. 1),
dass das AZL in der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
dass mit Verfügung vom 12. März 2009 dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung entsprochen wurde (Urk. 12),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) die jährliche Ergänzungsleistung (EL) dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen,
dass gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG als Ausgaben unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt werden (lit. b),
dass gemäss Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) dann, wenn Wohnungen auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist,
dass gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen hat,
dass das Bundesgericht in BGE 127 V 10 erkannt hat, dass die Regelung in Art. 16c ELV dazu dient, die indirekte Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern,
dass - so das Bundesgericht - nach Art. 16c Abs. 2 ELV der Mietzins grundsätzlich nach Köpfen aufzuteilen ist und nicht nach Anzahl bewohnter Zimmer oder m2,
dass Ausnahmen in Sonderfällen möglich sind, nämlich dann, wenn die Aufteilung nach Köpfen im konkreten Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führt (BGE 127 V 16 Erw. 5d, AHI 1998 S. 34, vgl. BGE 105 V 271),
dass das AZL im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2008 den Mietzins für die Wohnung gleichmässig auf die vier Bewohner aufgeteilt und dem Beschwerdeführer demgemäss für sich und seinen Sohn die Hälfte des Mietzinses angerechnet hat,
dass der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, er und sein Sohn hätten je ein Schlafzimmer zur Verfügung, die Eheleute dagegen nur eines, zusammen mit seinem Sohn belege er damit zwei Drittel der Schlafzimmer, weshalb ihm auch zwei Drittel des Mietzinses anzurechnen seien (Urk. 1),
dass, wie dargelegt, nach Art. 16c ELV und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Mietzins einer gemeinsam bewohnten Wohnung nach Köpfen aufzuteilen ist und nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nach bewohnten Zimmern,
dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass er zusammen mit seinem Sohn zwei Drittel der Schlafzimmer belege, für sich allein nicht ins Gewicht fällt,
dass vorliegend aufgrund der konkreten Situation - vier Personen, drei Erwachsene und ein Jugendlicher, leben zusammen in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung - eine Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen angemessen ist und für eine andere Mietzinsaufteilung kein Anlass besteht,
dass denn auch davon, dass die vom AZL vorgenommene Mietzinsaufteilung und - damit einhergehend - hälftige Mietzinsanrechnung für den Beschwerdeführer eine Unbilligkeit zur Folge habe, nicht gesprochen werden kann,
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2008 damit als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss der eingereichten Aufstellung vom 28. April 2010 (Urk. 15/2) zeitliche Aufwendungen von 8 Stunden 22 Minuten und Barauslagen von Fr. 77.-- gehabt hat, dieser Aufwand als angemessen erscheint und sich die Prozessentschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 1'884.-- ([8,37 x Fr. 200.-- = 1'674.--] + Fr. 77.--= Fr. 1'751.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) beläuft,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yassin Abuled, Zürich, wird mit Fr. 1'884.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yassin Abu-led
- Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).