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ZL.2007.00036 • SVG ZH ZL.2007.00036 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Supplementary Benefit Reduction Based on Recalculated Rental Cost Deduction

Geschäftsnummer ZL.2007.00036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the reduction of supplementary benefits due to a recalculation of recognized rental costs, where the appellant, living in her son's owner-occupied home with three other individuals, was previously allowed a higher annual deduction. The court reasoned that under relevant regulations, when an additional claimant resides in an owner-occupied property, the deductible rental cost is calculated by dividing the property's imputed rental value plus a standard ancillary cost allowance by the total number of occupants, which in this case resulted in the agency's lower figure being correct as there was no evidence suggesting this equal division led to an inequitable outcome, nor does the supportive living arrangement by family members justify overriding the subsidiary nature of social assistance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bezügerin wohnt in Einfamilienhaus ihres Sohnes, in welchem insgesamt vier Personen wohnen, Aufteilung des steuerlichen Eigenmietwertes durch Anzahl Bewohner ist korrekt

Schlagwörter

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Kürzung der Ergänzungsleistungen Familienleistungsausgleich Unterstützungskosten Herabsetzung der Verfahrenskosten Eigenmietwert bewohntes Grundstück

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 16
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 16 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to define the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

ZL.2007.00036

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 29. Mai 2008

in Sachen

C.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Treuhandbüro ERTE

Schaffhauserstrasse 359, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Die 1934 geborene C.___ bezieht Zusatzleistungen zur AHV-Rente, bestehend aus Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen (vgl. Urk. 6/2/3). Im Rahmen der periodischen Überprüfung 2007 wurden die Zusatzleistungen ab 1. Januar 2007 mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 10. Mai 2007 neu festgesetzt, wobei insbesondere Mietzinskosten in der Höhe von Fr. 5'570.-- jährlich als Ausgaben anerkannt wurden, während bisher Mietzinskosten von Fr. 7'572.-- jährlich akzeptiert worden waren (Urk. 6/45/1-4, vgl. Urk. 6/2/3). Dadurch reduzierten sich die Ergänzungsleistungen, während die Beihilfen unverändert blieben (vgl. Urk. 6/24/1-3). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 21. Mai 2007 wurde mit Entscheid der Sozialversicherungsanstalt vom 5. November 2007 abgewiesen (Urk. 2).

2. Dagegen liess die Versicherte am 20. November 2007 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, es seien weiterhin Mietzinskosten in der Höhe von Fr. 7'572.-- zum Abzug zuzulassen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2008 schloss die Sozialversicherungsanstalt auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 7).

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Bei der Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen sind unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten zum Abzug zuzulassen (Art. 3a, Art. 3b Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt; diese beträgt Fr. 1'680.-- pro Jahr (Art. 16a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die Berechung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art 16c Abs. 2 ELV). Nach der Praxis findet Art. 16c ELV in Fällen, wo die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist, analog Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. und B. vom 30. März 2001, P 2/01). Dabei ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV).

Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 16 Erw. 5d festgestellt hat, soll mit der in Art. 16c ELV vorgesehenen Lösung die indirekte Finanzierung des Mietanteils von Personen, welche keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, durch solche Leistungen verhindert werden. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Von dieser Grundregel kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führt (Art. 16c Abs. 2 ELV).

2. Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der Mietzinskosten.

Die Beschwerdeführerin wohnt im Einfamilienhaus ihres Sohnes, in welchem insgesamt vier Personen wohnen (Urk. 6/33). Im mit "Neubewertung 2003" tituliertem Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 28. Januar 2004 wurde der Verkehrswert des Einfamilienhauses auf Fr. 550'000.--, der Eigenmietwert auf Fr. 20'600.-- festgelegt (Urk. 7/43/2.). Wie die Sozialversicherungsanstalt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2007 korrekt festgestellt hat, ist zur Bemessung der Mietzinskosten der Beschwerdeführerin der Eigenmietwert des Hauses von Fr. 20'600.-- zuzüglich der Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- durch die Anzahl der Bewohner zu teilen, also durch vier, was jährlich Fr. 5'570.-- pro Person ergibt. Die Mietzinskosten der Beschwerdeführerin sind demnach auf Fr. 5'570.-- festzusetzen.

Anhaltspunkte dafür, dass diese Mietzinsaufteilung zu einem stossenden Ergebnis führt, was Anlass zu einer anderen Aufteilung gäbe, finden sich in den Akten nicht und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ihrem Vorbringen, wonach die durch Ergänzungsleistungen zu deckenden Kosten viel höher wären, wenn sie nicht bei ihrem Sohn und der Schwiegertochter, welche sie betreue, wohnen würde, ist entgegenzuhalten, dass es im Wesen des Sozialstaates liegt, nur subsidiär Hilfe zu leisten, also dann, wenn Bedarf besteht und eine andere Hilfeleistung nicht verfügbar ist. Der von Sohn und Schwiegertochter für die Beschwerdeführerin geleistete Einsatz ist achtenswert. Vorteile lassen sich aus diesem Umstand für die Beschwerdeführerin jedoch keine ableiten.

Nach dem Gesagten hat die Sozialversicherungsanstalt bei der Festsetzung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2007 zu Recht Mietzinskosten von Fr. 5'570.-- jährlich zum Abzug zugelassen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2007 erweist sich damit als korrekt, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Treuhandbüro ERTE

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).