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ZL.2007.00015 • SVG ZH ZL.2007.00015 KI-generiert

Supplementary Benefits Waiver Upheld

Geschäftsnummer ZL.2007.00015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was required to repay overpaid supplementary benefits due to an error in calculation. While initially denied a waiver of repayment based on lack of good faith, the supplementary benefits office later agreed to the waiver upon further review. The court upheld this decision, granting the full waiver and awarding legal costs, finding that both parties ultimately agreed that a waiver was appropriate in this case.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Supplementary Benefits Waiver Upheld: While initially denied a waiver of repayment based on lack of good faith, the supplementary benefits office later agreed to the waiver upon further review. The court upheld this decision, granting the full waiver and awarding legal costs, finding that both parties ultimately agreed that a waiver was appropriate in this case.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistungsberechnung Verzicht auf Entscheidbegründung Gültigkeit der Unterschrift unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug ergänzende Beweise Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g ATSG

Basis for determining the litigation costs based on the significance of the case, complexity, time spent, and out-of-pocket expenses.

Art. 42 BGG

Specifies the requirements for the written statement of appeal, including requests, reasoning, evidence, and signature.

Art. 82 ff. BGG

Governs the general conditions and procedures for filing an appeal to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Specifically relates to the conditions under which a decision can be appealed to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Defines the periods during which the appeal deadline is suspended.

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Volltext

ZL.2007.00015

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 29. Juni 2007

in Sachen

S.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha

Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit Verfügung vom 17. August 2006 verpflichtete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ S.___ die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 zu viel erhaltenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 21'933.-- zurückzuerstatten (Urk. 8/72/4-5). Sie begründete dies damit, dass sie diese Ergänzungsleistungen irrtümlicherweise ohne Berücksichtigung der Plafonierung, wie sie in Randziffer 2013.2 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WEL) für Ausländer vorgesehen sei, festgesetzt habe. Mit Gesuch vom 16. Oktober 2006 ersuchte S.___ die Durchführungsstelle daraufhin, die ganze Rückforderung zu erlassen (Urk. 8/72/6-7). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 und diese bestätigendem Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. April 2007 wurde der Erlass alsdann mangels guten Glaubens verweigert (Urk. 2, Urk. 8/72/1-2).

2. Dagegen liess S.___ am 9. Mai 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und ihm in Gutheissung seines Erlassgesuches vom 17.8.2006 die Rückerstattung von Fr. 21'933.-- zu erlassen, da er beim Leistungsbezug gutgläubig gewesen sei und die Rückerstattung für ihn eine grosse finanzielle Härte bedeuten würde (Urk. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 führte die Ausgleichskasse an, nach nochmaliger Überprüfung der Sache sei sie zum Schluss gekommen, dass der Erlass gerechtfertigt sei (Urk. 7). Sie stelle daher Antrag auf Gutheissung der Beschwerde.

3. Der übereinstimmende Antrag der Parteien, dem Beschwerdeführer die Rückerstattung von Fr. 21'933.-- in vollem Umfang zu erlassen, steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage (vgl. Urk. 1, Urk. 7). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 21'933.-- zu erlassen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung ist gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2007 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird der Erlass der Rücker-stattung von Fr. 21'933.-- gewährt.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Rechtsanwalt Marc Spescha

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).