Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZL.2006.00014 • SVG ZH ZL.2006.00014 KI-generiert

Supplementary Benefits Retroactivity Application Dismissed

Geschäftsnummer ZL.2006.00014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought the retroactive commencement of supplementary benefits (Zusatzleistungen) to his pension fund allowance (AHV-Rente) from September 1, 2004, instead of the confirmed date of November 1, 2005, arguing his entitlement began when his pension was granted, though he only formally applied for supplementary benefits in late November 2005. The court reasoned that entitlement to supplementary benefits requires a written application, and under relevant regulations, the claim generally begins the month the application is filed, provided all prerequisites are met, and the exception for earlier commencement (within six months of the pension decision) did not apply because the application was filed over a year later; furthermore, although the appellant had discussed the matter with a social office employee who advised him to contact the administering office, there was no evidence of a formal written or verbal application to the correct authority before the actual submission, thus precluding a claim based on legitimate expectation (Vertrauensschutz), leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 22 ELV, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; Supplementary Benefits Retroactivity Application Dismissed: The court reasoned that entitlement to supplementary benefits requires a written application, and under relevant regulations, the claim generally begins the month the application is filed, provided all prerequisites are met, and the exception for earlier commencement (within six months of the pension decision) did not apply because the application was filed over a year later; furthermore, although the appellant had discussed the matter with a social office employee who advised him to contact the administering office, there was no evidence of a formal written or verbal application to the correct authority before the actual submission, thus precluding a claim based on legitimate expectation (Vertrauensschutz), leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
rückwirkende Rentenzusprache Anspruch auf Ergänzungsleistungen Vorschriften über das Ruhegehalt Altersleistung Sozialzulage Beginn der Rechtswirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20 und 21 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

This provision governs the application requirement and start date for supplementary benefits, forming the basis for the denial of retroactive entitlement.

Art. 22 ELV

This provision, concerning retroactive claims linked to disability/old-age pensions, was explicitly considered and found inapplicable.

§ 24 des züricherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV

This provision addresses the application requirement for cantonal aid, which was relevant to the case's facts.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural rules are cited regarding the formal requirements for filing an appeal against the decision to the Federal Insurance Court (Eidgenössisches Versicherungsgericht).

Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

This provision established the single-judge jurisdiction, which is referenced in the procedural context of the ruling.

1.

This order dismisses the appeal, forming the main dispositive outcome.

2.

This order declares the proceedings free of charge.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

ZL.2006.00014

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 28. April 2006

in Sachen

R.___

Beschwerdeführer

gegen

Gemeindeverwaltung A.___

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat B.___

Nachdem der Bezirksrat B.___ mit Beschluss vom 24. Februar 2006 den Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 20. Dezember 2005 (Urk. 4/5, vgl. Urk. 4/3/1) bestätigt hat, mit welchem R.___ mit Wirkung ab 1. November 2005 Zusatzleistungen zur AHV-Rente in Form von Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen zugesprochen worden waren (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. März 2006, innert Nachfrist ergänzt durch die Eingabe vom 11. April 2006, mit welcher R.___ sinngemäss beantragt, es seien ihm bereits ab 1. September 2004 Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1, Urk. 7), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Durchführungsstelle vom 19. April 2006 (Urk. 11) und die Stellungnahme des Bezirksrats vom 15. März 2006 (Urk. 3),

in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass gemäss Art. 20 und 21 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht wird und erstmals für den Monat besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,

dass gemäss Art. 22 ELV in den Fällen, in denen die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht wird, der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung beginnt,

dass gemäss § 24 des züricherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV die kantonalen Beihilfen nur auf Gesuch hin gewährt werden und das Gesuch auf einem amtlichen Fragebogen, der wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen ist, einzureichen ist,

dass vorliegend einzig streitig ist, ob der Beschwerdeführer bereits ab 1. September 2004 Anspruch auf Zusatzleistungen hat oder erst seit 1. November 2005, wie der Bezirksrat und die Durchführungsstelle angenommen haben, die Höhe der Zusatzleistungen hingegen unbestritten ist,

dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, nachdem er seit 1. September 2004 eine AHV-Rente beziehe, stehe ihm ab diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Zusatzleistungen zu, und angibt, diese Angelegenheit mit einem Mitarbeiter des Sozialamtes der Gemeinde besprochen zu haben (Urk. 1, Urk. 7, vgl. Urk. 4/10/2),

dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2004 eine AHV-Rente ab 1. September 2004 zugesprochen wurde (vgl. Urk. 4/5),

dass der Beschwerdeführer am 28. November 2005 ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV-Rente eingereicht und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt hat (Urk. 4/10/2),

dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen damit ab 1. November 2005 ausgewiesen ist,

dass eine Anwendung der in Art. 22 ELV vorgesehenen Ausnahmeregelung ausser Betracht fällt, da der Beschwerdeführer das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen am 28. November 2005 eingereicht hat und damit nicht innert sechs Monaten nach Zustellung der Verfügung über die AHV-Rente vom 12. Juli 2004, sondern erst mehr als ein Jahr später,

dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus Gründen des Vertrauensschutzes Anspruch auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung hat,

dass aus den Akten hervorgeht, dass das Sozialamt der Gemeinde A.___ dem Beschwerdeführer im Januar 2005 empfohlen hat, sich bei der Gemeindeverwaltung bzw. Durchführungsstelle zu melden, um die Frage zu klären, ob er Anspruch auf Zusatzleistungen habe, wobei es ihn gleichzeitig darauf hingewiesen hat, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen habe (Urk. 4/22/12, vgl. Urk. 4/5),

dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit bis zur Einreichung des Gesuchs vom 28. November 2005 schriftlich oder auch nur mündlich bei der Durchführungsstelle oder der Gemeindeverwaltung Zusatzleistungen beantragt hat,

dass damit auch ein Anspruch gestützt auf den Vertrauensschutz ausgeschlossen ist,

dass sich der angefochtene Beschluss des Bezirksrats vom 24. Februar 2006 damit als gesetzeskonform erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- R.___

- Gemeindeverwaltung A.___

- Bezirksrat B.___

- Bundesamt für Sozialversicherung

- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.