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ZL.2006.00001 • SVG ZH ZL.2006.00001 KI-generiert

Claimant Withdraws Benefit Appeal but Succeeds on Legal Costs

Geschäftsnummer ZL.2006.00001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant withdrew their appeal concerning the reimbursement and cessation of supplementary benefits after being notified of a potential disadvantage from a court ruling, leading the court to dismiss that part of the proceedings as settled. However, the court partially granted the appeal regarding legal representation costs, reasoning that the cessation of benefits significantly impacted the legally unknowledgeable claimant, making representation necessary and justifiable for the administrative proceedings, thus reversing the lower authority's denial of free legal aid before the administrative body and remitting the matter for recalculation of those fees, while also awarding the claimant compensation from the court treasury for the successful representation in the current judicial appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 2 Nr. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Withdraws Benefit Appeal but Succeeds on Legal Costs: However, the court partially granted the appeal regarding legal representation costs, reasoning that the cessation of benefits significantly impacted the legally unknowledgeable claimant, making representation necessary and justifiable for the administrative proceedings, thus reversing the lower authority's denial of free legal aid before the administrative body and remitting the matter for recalculation of those fees, while also awarding the claimant compensation from the court treasury for the successful representation in the current judicial appeal.

Schlagwörter

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Leistungseinstellung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Kostenersatz Rückzug des Rechtsbegehrens Verwaltungsgebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the calculation of the appeal deadline regarding judicial recesses.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 2 Nr. 1 BGG

Although not explicitly listed in the numbered orders, the reference to Art. 82 ff. BGG implicitly covers the jurisdiction/admissibility for appeal.

Art. 64 BGG

Impliedly used for the decision regarding the granting of legal aid (unentgeltliche Rechtsvertretung) as codified in order 3.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive by declaring the procedure free of charge (Kostenlos).

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Volltext

ZL.2006.00001

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner

Urteil vom 24. Dezember 2007

in Sachen

M.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Advokat Daniel Peyer

Advokatur und Notariat Stadthof

Hauptstrasse 47, Postfach 540, 4153 Reinach BL

gegen

Gemeinde Pfäffikon

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Hochstrasse 1,

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat Pfäffikon

Hörnlistrasse 71,

1. Am 14. Dezember 2007 (Urk. 25) liess M.___ die Beschwerde vom 9. Januar 2006 (Urk. 1) gegen die Beschlüsse des Bezirksrats Pfäffikon vom 16. November 2005 betreffend Rückerstattung (Urk. 2/1) und Leistungseinstellung (Urk. 2/2) zurückziehen, nachdem ihr mit Beschluss vom 24. August 2007 (Urk. 18) eine mögliche Schlechterstellung im Falle eines gerichtlichen Entscheides aufgezeigt worden war. Daher ist das Verfahren insoweit als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin als Bezügerin einer IV-Kinderrente zwar eine gesonderte Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung vorzunehmen ist (Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] in Verbindung mit Art. 3a Abs. 7 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, [ELG]). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 2 bis 2d ELG) hat und damit auch kein Anspruch auf eine direkte Ausrichtung eines Teils der Ergänzungsleistungen besteht (Urs Müller, Kommentar zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 18 N 52 bis 55; vgl. auch BGE 122 V 300 ff.).

2.

2.1 Was die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren anbelangt, ist festzuhalten, dass die Leistungseinstellung einen relativ starken Eingriff in die Rechtsstellung darstellt. Zudem war die rechtsunkundige Beschwerdeführerin angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht in der Lage, das Verfahren und dessen Folgen zu überblicken und ihre Rechte selbst zu wahren. Damit erscheint der Beizug eines Rechtsbeistandes in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles als geboten. Da die Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und gestützt auf die Akten auch das Erfordernis der Bedürftigkeit gegeben ist, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu bejahen. Demnach sind die angefochtenen Beschlüsse (Urk. 2/1-2) bezüglich der Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aufzuheben, und die Sache ist an den Bezirksrat Pfäffikon zurückzuweisen, damit er die Höhe des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bezirksrätliche Verfahren geltend gemachten Aufwandes (Urk. 23/1) überprüfe, hernach die Entschädigung festlege und dann die Akten zum analogen Vorgehen an die Durchführungsstelle überweise.

2.2 Für das vorliegende Verfahren wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung bereits mit Verfügung vom 2. März 2006 (Urk. 14) bewilligt. In der Kostennote vom 5. Oktober 2007 (Urk. 23/2) macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 11 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 128.40 geltend, was angemessen erscheint. Aus diesem Aufwand resultiert beim praxisgemäss gewährten Stundenansatz von Fr. 200.-- eine Entschädigung von Fr. 2'577.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht beschliesst:

Der Prozess wird in Bezug auf die Neufestlegung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2004, die damit verbundene Rückerstattung von Fr. 1'430.-- sowie die Einstellung der Auszahlungen ab 1. März 2005 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben,

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtenen Beschlüsse vom 16. November 2005 insoweit aufgehoben werden, als sie den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung vor dem Bezirksrat und vor der Durchführungsstelle Pfäffikon verneinen, und es wird die Sache an den Bezirksrat Pfäffikon zurückgewiesen, damit er im Sinne von Erwägung 2.1 verfahre.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Daniel Peyer, wird mit Fr. 2'577.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Gemeinde Pfäffikon, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22 und 25

- Bezirksrat Pfäffikon

- Advokat Daniel Peyer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich

sowie (nach Eintritt der Rechtskraft) an:

- die Gerichtskasse

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).