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ZL.2005.00006 • SVG ZH ZL.2005.00006 KI-generiert

Supplementary Benefits Appeal Dismissed: Rent for Second Apartment and Communal Aid Denied

Geschäftsnummer ZL.2005.00006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning supplementary benefits, upholding a prior decision that denied benefits for a second apartment's rent and stopped communal aid due to a seizure order. The court reasoned that only one residence's rent is deductible for supplementary benefit calculations and that stopping aid was a necessary consequence of the seizure order. Furthermore, claims for compensation from a past accident were deemed irrelevant to the supplementary benefit claim.

Legislator-Regeste

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Supplementary Benefits Appeal Dismissed: Rent for Second Apartment and Communal Aid Denied: The court reasoned that only one residence's rent is deductible for supplementary benefit calculations and that stopping aid was a necessary consequence of the seizure order. Furthermore, claims for compensation from a past accident were deemed irrelevant to the supplementary benefit claim.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung Reihenfolge der Pfändung Einstellung der Sozialhilfe Wiederaufleben des Anspruchs Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Unterstützung Festsetzung des Anspruchs auf Zusatzleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited to outline the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Court.

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Volltext

ZL.2005.00006

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 14. Dezember 2005

in Sachen

G.___

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde W.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin

sowie

Bezirksrat U.___

Nachdem der Bezirksrat U.___ mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 (Urk. 2) die Einsprache von G.___ vom 30. August 2004 (Urk. 4/1) gegen den Entscheid der Durchführungsstelle W.___ vom 18. August 2004 betreffend Festsetzung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2002 abgewiesen hat (Urk. 4/4/2, vgl. Urk. 4/1, Urk. 4/4-9),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. März 2005, mit welcher G.___ sinngemäss die Ausrichtung höherer Leistungen, insbesondere die Zusprechung von Leistungen für den 1995 erlittenen Unfall beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Durchführungsstelle W.___ vom 25. April 2005 (Urk. 7) und die Stellungnahme des Bezirksrates U.___ vom 24. März 2005 (Urk. 3),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bezirksrat und sinngemäss auch im vorliegenden Verfahren zunächst geltend gemacht hat, dass die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen zu tief festgesetzt habe, indem sie bei der Berechnung der Zusatzleistungen den Mietzins für die zweite Wohnung zu Unrecht nicht als Ausgabe anerkannt und im Weiteren die Beihilfen und Gemeindezuschüsse per 1. September 2004 zu Unrecht eingestellt habe (vgl. Urk. 2, vgl. Urk. 4/7),

dass das Gemeindeammann- und Betreibungsamt W.___ mit Schreiben vom 4. August 2004 (Urk. 4/8/14) der Durchführungsstelle W.___ die Pfändung der monatlichen Beihilfen und Gemeindezuschüsse angezeigt hat mit der Androhung, dass eine rechtsgültige Zahlung nur noch an das Betreibungsamt erfolgen könne,

dass die Durchführungsstelle angesichts dessen die Ausrichtung der Beihilfen und Gemeindezuschüsse zu Recht per 1. September 2004 eingestellt hat (Urk. 4/4/4),

dass bei der Berechnung der Zusatzleistungen lediglich der Mietzins für eine Wohnung in Abzug gebracht werden kann,

dass die Durchführungsstelle demzufolge den geltend gemachten Mietzins für die zweite Wohnung bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht nicht als Ausgabe anerkannt hat (Urk. 4/4/1, Urk. 4/4/4),

dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die beiden Versicherungsgesellschaften "Zürich" und "Waadt" ihm den Schaden aus einem vor 10 Jahren erlittenen Unfall zu ersetzen hätten, mit dem vorliegenden Verfahren, in dem es einzig um die Beurteilung des Anspruchs auf Zusatzleistungen geht, nichts zu tun haben, wie der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht selber festgestellt hat, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde demgemäss abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- G.___

- Gemeinde W.___

- Bezirksrat U.___

- Bundesamt für Sozialversicherung

- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.