Representative Lacks Standing to Appeal Deceased Recipient's Benefit Overpayment Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal filed by the representative of a deceased recipient of supplementary benefits who had been ordered to repay overpaid benefits, because the representative lacked standing to file the appeal. The court reasoned that the representative's authority terminated upon the beneficiary's death, and under relevant precedent, a mere creditor of the deceased or their estate, lacking kinship or heir status, does not possess the requisite "protected interest" required for the competency to file an appeal against the administrative decision or the lower administrative court's dismissal of the appeal concerning the non-decision on the waiver request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 Abs. 2 ATSG, Art. 82 ATSG, Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 57 ATSG, Art. 82 Abs. 2 ATSG, Art. 59 ATSG; Representative Lacks Standing to Appeal Deceased Recipient's Benefit Overpayment Order: The court reasoned that the representative's authority terminated upon the beneficiary's death, and under relevant precedent, a mere creditor of the deceased or their estate, lacking kinship or heir status, does not possess the requisite "protected interest" required for the competency to file an appeal against the administrative decision or the lower administrative court's dismissal of the appeal concerning the non-decision on the waiver request.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThese articles define the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court (specifically regarding the required content and attached documents).
This article was cited in the reasoning to establish who is entitled to appeal, which is relevant to the denial of legitimacy that led to the dismissal of the appeal.
This article defines the type of decision against which the complaint (Rechtsverweigerungsbeschwerde) could be filed, which is the subject matter being reviewed.
This procedural article is explicitly cited in conjunction with others regarding the requirements for the appeal to the Federal Supreme Court.
This procedural article is explicitly cited in conjunction with others regarding the requirements for the appeal to the Federal Supreme Court.
This procedural article is explicitly cited in conjunction with others regarding the requirements for the appeal to the Federal Supreme Court.
This article was cited in the reasoning to confirm the jurisdiction of the first instance court, which was challenged by the appeal.
This article was cited in the reasoning to confirm the jurisdiction of the first instance court, which was challenged by the appeal.
This article was cited in the reasoning to confirm the jurisdiction of the first instance court, which was challenged by the appeal.
This article was cited in the reasoning regarding the applicability of cantonal procedural law, relevant to the initial complaint being reviewed.
This article was cited in the reasoning to establish the termination of the power of attorney, directly leading to the finding that the appellant lacked standing.
This article was cited in the reasoning to define the scope of relatives who have standing to appeal, which was central to denying the appellant's legitimacy.
Although not explicitly in the dispositive, the concept of costs is addressed by the order 'Das Verfahren ist kostenlos' (Art. 2), which usually implies the application of cost rules like Art. 66 LTF (or its predecessor in the old procedural code, which is implied by the reference to the Federal Supreme Court's procedure in Art. 132 OG). Given the instruction to include cost/legal aid provisions explicitly cited in the dispositive, and since no explicit cost article (like Art. 66 LTF or similar) is cited in the dispositive orders 1-4, no cost provision will be included.
Volltext
ZL.2004.00003
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. September 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Dübendorf
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegner
sowie
Bezirksrat Uster
Amtsstrasse 3, 8610 Uster
Sachverhalt:
1. Am 12. April 1997 meldete sich die 1907 geborene L.___, vertreten durch ihren Neffen B.___, beim Amt für Zusatzleistungen, Dübendorf, zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 6/1/8). In der Folge wurden ihr ab 1. Januar 1997 Zusatzleistungen ausgerichtet (Urk. 6/1/1).
Mit Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen vom 5. November 1999 wurde L.___ verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis November 1999 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 25'765.-- zurückzubezahlen (Urk. 6B/5/5), da ihr von der Krankenkasse nachträglich für die Zeit von Januar 1997 bis November 1999 höhere Leistungen erbracht worden seien. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksrates Uster vom 30. Januar 2001 insoweit gutgeheissen, als der Rückerstattungsbetrag auf Fr. 22'660.-- herabgesetzt wurde (Urk. 6B/21).
Nachdem der Rückerstattungsbetrag trotz Mahnung nicht bezahlt worden war, stellte das Amt für Zusatzleistungen am 9. Januar 2002 bei der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber den Antrag, die Rückforderung mit den monatlichen AHV-Rentenzahlungen an L.___ zu verrechnen (Urk. 6B/31). Diese Verrechnung wurde durch die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. Januar 2002 angeordnet (vgl. Urk. 6B/40).
Am 24. Januar 2002 und erneut am 28. September 2002 reichte B.___ als Vertreter von L.___ beim Amt für Zusatzleistungen ein sinngemässes Gesuch um Erlass der Rückforderung ein, indem er seinerseits Ansprüche von Fr. 28'382.75 geltend machte (Urk. 6B/43). Am 7. Januar 2003 verstarb L.___. Mit Eingabe vom 8. Februar 2003 stellte B.___ beim Bezirksrat den Antrag, es sei das Amt für Zusatzleistungen anzuweisen, das Erlassgesuch von L.___ vom 28. September 2002 endlich zu behandeln (Urk. 5/7/2). Mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 nahm der Bezirksrat die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und trat mangels Beschwerdebefugnis von B.___ nicht darauf ein (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 12. Januar 2004, ergänzt am 4. Februar 2004, erhob B.___ dagegen Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Beschluss sei aufzuheben (Urk. 1/1, vgl. Urk.1/2). Mit Überweisungsschreiben vom 19. Februar 2004 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2004 schloss das Amt für Zusatzleistungen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 12. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst (BGE 130 V 90, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Dezember 2003 in Sachen F, I 499/03). Beides gilt als Verfügung, wogegen gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ATSG ein Rechtsmittel eingereicht werden kann (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 N 10).
Nach Art. 82 ATSG haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege dem ATSG innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen. Da der Kanton Zürich seine Vorschriften noch nicht angepasst hat, gilt nach wie vor das zweistufige Rechtspflegeverfahren mit dem Bezirksrat als erster Instanz.
1.2 Der Bezirksrat ging im angefochtenen Beschluss davon aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2003 geltend gemacht, dass das Amt für Zusatzleistungen das Erlassgesuch L.___s in einem formellen Beschluss hätte behandeln müssen, dies jedoch unterlassen habe. Dementsprechend hat der Bezirksrat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2003 als Rechtsverweigerungsbeschwerde behandelt. Gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG und Art. 82 Abs. 2 ATSG erklärte er sich in erster Instanz zur Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig, was sich als gesetzeskonform erweist.
2.
2.1 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung sind insbesondere die Verwandten im Sinne von Art. 328 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie Geschwister) zur Beschwerde legitimiert, ausnahmsweise jeder einzelne Erbe einer Erbengemeinschaft betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses (BGE 99 V 165 ff.). Dagegen ist der Gläubiger einer versicherten Person nicht zur Beschwerde befugt (BGE 101 V 123, Erw. 1b).
2.2 Zu prüfen ist, ob der Bezirksrat die Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 8. Februar 2003 zu Recht verneint hat.
Aktenkundig ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und L.___ keine Verwandtschaft im Sinne von Art. 328 ZGB bestand. Im Weiteren kommt ihm keine Erbenstellung zu, da er weder gesetzlicher noch eingesetzter Erbe von L.___ ist (Urk. 5/8).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe L.___ seit 1991 geholfen, ihre finanziellen Angelegenheiten zu erledigen, und habe über eine schriftliche Vollmacht von L.___ und ihrem vorverstorbenen Ehemann verfügt (Urk. 5/9). Diese Vollmacht reichte er ein (Urk. 5/12/1). Für all seine Bemühungen für L.___ verlange er jetzt eine Entschädigung von Fr. 11'820.-- (Urk. 5/8).
Die durch L.___ erteilte Vollmacht an den Beschwerdeführer ist infolge Todes am 7. Januar 2003 erloschen (Art. 35 des Obligationenrechtes, OR). Der Beschwerdeführer war damit nicht berechtigt, die Rechtsverweigerungsbeschwerde als Vertreter von L.___ zu führen.
Der Beschwerdeführer ist weder Verwandter im Sinne von Art. 328 ZGB noch Erbe von L.___. Er beruft sich ausschliesslich darauf, dass er Gläubiger von L.___ bzw. deren Nachlass sei. Nach der Rechtsprechung genügt eine Gläubigerstellung nicht zur Bejahung einer Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer war damit nicht berechtigt, die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 8. Februar 2003 in eigenem Namen zu erheben.
Der Bezirksrat hat die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers damit zu Recht verneint. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 10. Dezember 2003, mit welchem auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zusätzlich verlangt, die mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksrates vom 30. Januar 2001 festgesetzte Rückerstattungsschuld L.___s von Fr. 22'660.-- sei aufgrund seiner Angaben nachträglich herabzusetzen, ist darauf nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Stadt Dübendorf
- Bezirksrat Uster
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Direktion für Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bezüglich der kantonalrechtlichen Beihilfe und der kommunalrechtlichen Gemeindezuschüsse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.