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ZL.1999.00010 • SVG ZH ZL.1999.00010 KI-generiert

Estate Reimbursement for Supplementary Benefits: Gift Transfers and Valuation

Geschäftsnummer ZL.1999.00010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against a demand for reimbursement of supplementary benefits paid to a deceased person, where the reimbursement authority included property transferred by the deceased as a gift shortly before death in the calculation of the estate. The court reasoned that the term "estate" in the relevant supplementary benefits law only encompasses assets actually existing at the time of death, not prior gifts that were not subject to equalization claims under inheritance law, especially since such transfers were not considered a reduction of assets for the purpose of calculating the benefits during the recipient's lifetime; therefore, as the actual remaining estate was below the non-deductible amount, no reimbursement was due, and the initial demands were overturned.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unter dem Begriff Nachlass gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ZLG sind nur die bei Eintritt eines Todesfalls tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen. Für das Hinzurechnen ausgleichspflichtiger Vorempfänge gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB bildet § 19 Abs. 1 lit. b ZLG keine genügende gesetzliche Grundlage.

Schlagwörter

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Nachlass des Erblassers Bezug von Ergänzungsleistungen Leistungskürzung Schenkungssteuer Sterbegeld Bewertung von Aktiven

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. 1 lit. b ZLG

This provision was the basis for granting the appeal by annulling the decision regarding the supplementary benefit reimbursement claim.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural rules were cited in relation to the requirements for filing a subsequent administrative court appeal.

Art. 64 LTF

Although not explicitly mentioned in the dispositive (order 2), the reasoning on costs (order 2: 'Das Verfahren ist kostenlos.') implies the application of procedural rules governing costs, however, since no specific cost article is cited in the operative part other than the general statement, and no article for legal aid (Art. 64 LTF) is explicitly cited, only the explicit citations from the operative part are included. However, since the explicit cost rule mentioned in the operative part is 'Das Verfahren ist kostenlos' (Order 2), and no specific procedural article for waiving costs is explicitly cited, we only include the ones explicitly cited in the operative part regarding appeal mechanics (Order 4).

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Volltext

ZL.1999.00010

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT

DES KANTONS ZÜRICH

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Rieser Stierli

Urteil vom 13. März 2000

in Sachen

X.___,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

sowie

Bezirksrat Zürich,

Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich,

I. 1. Die 1904 geborene Y.___ bezog bis zu ihrem Tod am 1. Oktober 1996 Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 4/1/1-9). Am 12. Dezember 1996 forderte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich von der Erbengemeinschaft von Y.___, die aus ihrer Tochter Z.___ und ihrem Sohn X.___ bestand (vgl. Urk. 4/3/3A), einen Betrag von Fr. 2'320.-- zurück (Urk. 4/1/10). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 4/3/41-43) wies der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 25. März 1999 ab (Urk. 2/2).

2. Hiegegen erhob X.___ als Vertreter der Erbengemeinschaft mit Eingabe vom 27. April 1999 Beschwerde und beantragte, der Rückerstattungsanspruch des Amts für Zusatzleistungen der Stadt Zürich von Fr. 2'320.-- sei zu verneinen (Urk. 2/1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 1999 ersuchte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Auf die weiteren Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

II. 1. Nach § 19 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV (ZLG) sind rechtmässig bezogene Beihilfen aus dem Nachlass einer bisher bezugsberechtigten Person in der Regel zurückzuerstatten. Sind Kinder Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag des anrechnungsfreien Vermögens der bezugsberechtigten Person übersteigt. Dieser nicht anrechenbare Betrag bemisst sich bei Y.___ auf Fr. 25'000.-- (Art. 3 Abs. 1 lit. b der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Fassung des Bundesgesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV (ELG) in Verbindung mit § 12 ZLG).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Mutter habe bei ihrem Tod keine Nachlassaktiven hinterlassen (Urk. 1). Dies ist grundsätzlich unbestritten. Der Beschwerdegegner rechnet indessen den Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, die die Mutter des Beschwerdeführers am 25. September 1995 ihrer Tochter Z.___ (Urk. 4/3/44a) sowie ihrer Enkeltochter A.___am 4. September 1995 (Urk. 4/3/44) übertragen hat, zum Nachlass (vgl. Urk. 4/3/49). Der Miteigentumsanteil wurde zum Übernahmepreis von Fr. 110'850.-- übertragen, wobei Fr. 98'850.-- als Schenkung bezeichnet sind (Urk. 4/3/44 und 4/3/44a je S. 4).

3. a) Als erstes stellt sich die Frage, ob der an ihre Tochter und Enkelin übertragene Miteigentumsanteil zum Nachlass von Y.___ gemäss § 19 Abs. 1 lit. b ZLG zu zählen ist.

b) Die Beschwerdegegnerin sowie der Bezirksrat Zürich bringen vor, der Begriff ”Nachlass” beinhalte nicht nur die Vermögenswerte und Passiven, die zum Zeitpunkt des Erbgangs noch vorhanden seien, sondern auch die ausgleichungspflichtigen Vorempfänge gemäss Art. 626 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Daraus folge, dass auch vor dem Todesfall erfolgte Schenkungen zum Nachlass zu zählen seien. Andernfalls könnten Rückforderungen rechtsmissbräuchlich umgangen werden (Urk. 2/2, Urk. 4/3/49). Dies gelte sowohl für ausgleichspflichtige als auch für infolge ausdrücklicher Verfügung des Erblassers nicht ausgleichspflichtige Zuwendungen an Nachkommen (Urk. 2/2).

c) Die Argumentation von Beschwerdegegnerin und Bezirksrat überzeugt nicht. Das erbrechtliche Institut der Ausgleichungspflicht soll unter den Erben eines Nachlasses soweit möglich Gleichberechtigung schaffen. Daher werden sämtliche Zuwendungen zu Lebzeiten ohne ausdrückliche gegenteilige Verfügung als Erbvorbezüge betrachtet (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Vorliegend sind der Beschwerdeführer und seine Schwester Z.___ Erben (vgl. Urk. 4/3/3A). Dem Gedanken der Beschwerdegegnerin folgend müssten Bund, Kanton und Gemeinden als Zusatzleistungs-, bzw. Beihilfeausrichtende als konkurrierende Erben betrachtet werden, wofür § 19 Abs. 1 lit. b ZLG keine ausreichende Grundlage bildet. Der Begriff ”Nachlass” lässt zuerst einmal an die bei einem Todesfall tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte denken. Dass im Fall von Erbvorbezügen die Gefahr der Aushöhlung des Rückerstattungsprinzips besteht, wie das die Beschwerdegegnerin geltend macht, genügt zur Ausweitung des Nachlassbegriffes nicht. Macht eine bezugsberechtigte Person zu Lebzeiten eine Schenkung, werden Zusatzleistungen und Beihilfen nach Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in der gleichen Höhe wie vor der Vermögenszuwendung ausgerichtet. Entsprechend wurde die Vermögensübertragung von Y.___ an ihre Tochter und Enkeltochter bei der Berechnung von Zusatzleistungen und Beihilfen nicht mitberücksichtigt und führte nicht zu einer Herabsetzung des anzurechnenden Vermögens (vgl. Urk. 4/1/3-5). Damit wird die Übertragung des Miteigentumsanteils auf dem Weg der Berücksichtigung als Vermögensverzicht abgegolten. Will ein Kanton eine weitergehende Rückerstattungsregelung als diejenige des Bundes (Art. 3 lit. f ELG), hat dies der kantonale Gesetzgeber eindeutig festzulegen. Die zürcherische Rückerstattungsregelung in § 19 Abs. 1 lit. b ZLG erklärt nicht, was unter ”Nachlass” zu verstehen ist, noch was ”in der Regel” bedeutet. Demnach sind unter dem Begriff ”Nachlass” nur die bei Eintritt eines Todesfalls tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen. Hinzu kommt vorliegend, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei der öffentlichen Beurkundung der Eigentumsübertragung an ihre Tochter ausdrücklich festhalten liess, der Schenkungsanteil gelte nicht als Erbvorbezug und stehe nicht unter der Ausgleichspflicht (Urk. 4/3/44a S. 4), was eine analoge Heranziehung von Art. 626 Abs. 2 ZGB von vornherein verunmöglicht.

4. Nach dem Gesagten beschränkt sich der Nachlass von Y.___ im Sinne von § 19 lit. b ZLG auf die tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte. Da auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht, es seien nach Abzug der anrechnungsfreien Fr. 25'000.-- sowie durchschnittlicher Todesfallkosten von Fr. 8’000.-- noch real existierende Vermögenswerte im Nachlass von Y.___ vorhanden, bleibt kein Raum für eine Rückerstattung. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 1996 sowie der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 25. März 1999 sind aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 25. März 1999 sowie die Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 12. Dezember 1996 sowie aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Bezirksrat Zürich, an die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung je gegen Empfangsschein.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

In der Beschwerdeschrift muss

a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird;

b) dargelegt werden, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird;

c) die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin oder der vertretenden Person enthalten sein.

Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin sie in Händen hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugehörige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).

SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der Einzelrichter:Die Gerichtssekretärin:

WalserRieser Stierli