Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WP230005 • OG ZH WP230005 KI-generiert

Cantonal Supplemental Payment Obligation After Free Legal Aid Denial Due to Non-Cooperation

Geschäftsnummer WP230005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The canton sought to establish a supplemental payment obligation against a party who had previously been granted free legal aid for costs totaling CHF 11,154, arising from an appeal judgment. The court reasoned that under the relevant procedural code, the party granted free legal aid can be ordered to repay the costs once they are able to do so, and this determination involves a summary procedure where the recipient has a duty to cooperate by disclosing their financial situation. Since the party failed to respond to prior inquiries and requests for disclosure, and also failed to respond to the subsequent application to establish the supplemental payment obligation, the court deemed this a violation of their duty to cooperate, which justifies affirming the ability to pay and imposing the full supplemental payment obligation.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 119 Abs. 2 Satz, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Cantonal Supplemental Payment Obligation After Free Legal Aid Denial Due to Non-Cooperation: The court reasoned that under the relevant procedural code, the party granted free legal aid can be ordered to repay the costs once they are able to do so, and this determination involves a summary procedure where the recipient has a duty to cooperate by disclosing their financial situation. Since the party failed to respond to prior inquiries and requests for disclosure, and also failed to respond to the subsequent application to establish the supplemental payment obligation, the court deemed this a violation of their duty to cooperate, which justifies affirming the ability to pay and imposing the full supplemental payment obligation.

Schlagwörter

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Zahlungspflicht Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kooperationsverfahren gesetzliche Auskunftspflicht Verfahrenspflicht missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Feststellung der Nachzahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

The respondent is ordered to pay the outstanding amount (Nachzahlungspflicht) based on this article.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Applied analogously to confirm that no court costs are to be levied for the supplementary payment procedure.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the non-award of party compensation due to the respondent's failure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the non-award of party compensation due to the respondent's failure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: WP230005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Urteil vom 21. Juni 2023

in Sachen

Kanton Zürich, Gesuchsteller

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, gegen

A._____, Gesuchsgegner

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht

(Verfahren LC170020-O)

Erwägungen:

1. a) Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 6. Februar 2018 wurden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LC170020-O zur Hälfte – d.h. im Umfang von Fr. 1'500.– – dem Gesuchsgegner [in jenem Verfahren Kläger und Berufungskläger] auferlegt, jedoch zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 4). Weiter wurden die Bemühungen des Kindsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Fr. 6'086.05 entschädigt und dem Gesuchsgegner zur Hälfte – d.h. im Umfang von gerundet Fr. 3'043.05 – – auferlegt (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffern 4 und 6). Mit Beschluss der Kammer vom 19. April 2018 wurde schliesslich der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners für das genannte Berufungsverfahren mit Fr. 6'610.95 aus der Gerichtskasse entschädigt und die Nachzahlungspflicht vorbehalten (Urk. 3/2

Dispositiv-Ziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 ersuchte der Gesuchsteller die Kammer um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für eine Gesamtforderung von Fr. 11'154.– (Urk. 1 S. 1).

c) Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht angesetzt (Urk. 6). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am

6. Juni 2023 zugestellt (vgl. an Urk. 6 angehefteter Empfangsschein). Der Gesuchsgegner hat sich nicht vernehmen lassen.

2. a) Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichten, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summarisches Verfahren (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 21). Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist diejenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10.2.2015, E. 3.d), damit vorliegend die Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statu-

ierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.).

b) Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, er habe den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. Januar 2022 und vom 28. Februar 2022 ersucht, die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten nachzuzahlen oder seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Der Gesuchsgegner habe auf beide Schreiben nicht reagiert (Urk. 1 S. 1). Der Gesuchsteller habe sodann beim Steueramt B._____ angefragt und am 11. April 2022 die Auskunft erhalten, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von Fr. 64'700.– erzielt habe. Der Gesuchsgegner sei daher mit Schreiben vom 19. April 2022 aufgefordert worden, dem Gesuchsteller innert 20 Tagen einen Ratenvorschlag zu unterbreiten. Dieses Schreiben sei am 29. April 2022 aufgrund eines Abholungsversäumnisses retourniert worden. Die zweite Aufforderung sei mit Schreiben vom

10. Mai 2022 erfolgt. Dieses Schreiben sei dem Gesuchsgegner am 12. Mai 2022 zugestellt worden. Der Gesuchsgegner habe nicht reagiert bzw. keinen Ratenvorschlag unterbreitet. Weiter gibt der Gesuchsteller an, er könne zu den weiteren finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners keine Angaben machen, da der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Fehlende Mitwirkung führe zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (Urk. 1 S. 2).

c) Der Auskunft des Steueramtes der Stadt B._____ vom 11. April 2022 ist ein steuerbares Einkommen von Fr. 64'700.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 20'000.– des Gesuchsgegners im Jahr 2019 zu entnehmen (Urk. 3/6). Wie bereits ausgeführt – vgl. Erwägung Ziffer 1.c – , hat der Gesuchsgegner die ihm im vorliegenden Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt ver-

streichen lassen. Androhungsgemäss ist daher von einem Verzicht auf Stellungnahme und Darlegung der finanziellen Situation auszugehen (Urk. 6 Dispositiv- Ziffer 1 Absatz 3). Der Gesuchsgegner hat damit seine Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren verletzt. Dies führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (vgl. Erwägung Ziffer 2.a) und entsprechender Verpflichtung des Gesuchsgegners.

3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben.

b) Für das Nachzahlungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels Darlegung entschädigungsbegründender Umtriebe, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 11'154.– verpflichtet.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff.

(Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff.

(subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'154.–.Die Be-

schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Juni 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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