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WP230004 • OG ZH WP230004 KI-generiert

Post-Legal Aid Cost Reimbursement Refusal

Geschäftsnummer WP230004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant sought a declaration of post-payment liability for previously suspended court costs and legal representation fees totaling CHF 3,706.30, which were initially waived because the respondent was granted legal aid. The court reasoned that under the relevant procedural code, a party granted legal aid can be compelled to reimburse costs once able to do so, and this determination requires the full disclosure of the party's financial situation. Since the respondent failed to respond to multiple requests for information and explicitly ignored the deadline set by the court for providing a statement on their financial standing, the court deemed this a violation of their mandatory duty to cooperate in the reimbursement proceedings, thus establishing the obligation to pay the outstanding amount.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 119 Abs. 2 Satz, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Post-Legal Aid Cost Reimbursement Refusal: The court reasoned that under the relevant procedural code, a party granted legal aid can be compelled to reimburse costs once able to do so, and this determination requires the full disclosure of the party's financial situation. Since the respondent failed to respond to multiple requests for information and explicitly ignored the deadline set by the court for providing a statement on their financial standing, the court deemed this a violation of their mandatory duty to cooperate in the reimbursement proceedings, thus establishing the obligation to pay the outstanding amount.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungspflicht Kostenersatz Nachzahlung Anwaltszwang gesetzliche Auskunftspflicht Feststellung der Nachzahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

The appellant was ordered to pay the outstanding costs based on this provision concerning the obligation to pay back granted legal aid.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Used to justify that no court costs are to be levied for the repayment procedure.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Mentioned in the reasoning that no party compensation is awarded due to the losing party's circumstances.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Mentioned in the reasoning that no party compensation is awarded due to the losing party's circumstances.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: WP230004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Urteil vom 13. Juni 2023

in Sachen

Kanton Zürich, Gesuchsteller

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte gegen

A._____, Gesuchsgegner

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht

(Verfahren LE150056-O)

Erwägungen:

1. a) Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 5. November 2015 wurden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LE150056-O zur Hälfte – d.h. im Umfang von Fr. 500.– – dem Gesuchsgegner [in jenem Verfahren Gesuchsteller] auferlegt, jedoch zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 4). Mit Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2016 wurde die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners für das genannte Berufungsverfahren mit Fr. 3'206.30 aus der Gerichtskasse entschädigt und die Nachzahlungspflicht vorbehalten (Urk. 3/2 Dispositiv- Ziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 ersuchte der Gesuchsteller die Kammer um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für eine Gesamtforderung von Fr. 3'706.30 (Urk. 1 S. 1).

c) Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht angesetzt (Urk. 5). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am

26. Mai 2023 zugestellt (vgl. an Urk. 5 angehefteter Empfangsschein). Der Gesuchsgegner hat sich nicht vernehmen lassen.

2. a) Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichten, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summarisches Verfahren (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 21). Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist diejenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10.2.2015, E. 3.d), damit vorliegend die Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nach-

zahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.).

b) Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, er habe den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 7. Februar 2022 und vom 14. März 2022 ersucht, die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten nachzuzahlen oder seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Der Gesuchsgegner habe auf beide Schreiben nicht reagiert (Urk. 1 S. 1). Der Gesuchsteller habe sodann beim Steueramt Rümlang angefragt und am 9. Mai 2022 die Auskunft erhalten, dass der Gesuchsgegner und seine Ehefrau über ein steuerbares Vermögen von Fr. 568'000.– verfügen würden. Der Gesuchsgegner sei daher mit Schreiben vom

17. Mai 2022 aufgefordert worden, die Kosten zu bezahlen. Dieses Schreiben sei ihm am 19. Mai 2022 zugestellt worden. Der Gesuchsgegner habe jedoch wiederum nicht reagiert bzw. die Kosten nicht bezahlt. Der Gesuchsteller gibt weiter an, er könne zu den weiteren finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners keine Angaben machen, da der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Fehlende Mitwirkung führe zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (Urk. 1 S. 2).

c) Wie bereits ausgeführt – vgl. Erwägung Ziffer 1.c – , hat der Gesuchsgegner die ihm im vorliegenden Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Androhungsgemäss ist daher von einem Verzicht auf Stellungnahme und Darlegung der finanziellen Situation auszugehen (Urk. 5

Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 3). Der Gesuchsgegner hat damit seine Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren verletzt. Dies führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (vgl. Erwägung Ziffer 2.a) und entsprechender Verpflichtung des Gesuchsgegners.

3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel

ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben.

b) Für das Nachzahlungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels Darlegung entschädigungsbegründender Umtriebe, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 3'706.30 verpflichtet.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff.

(Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff.

(subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'706.30.Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Juni 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo