Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WP230003 • OG ZH WP230003 KI-generiert

Enforcement of Waived Court Costs: Prescription Interruption and Duty to Cooperate

Geschäftsnummer WP230003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a decision by the lower court that dismissed a request to enforce the payment of previously waived court costs of CHF 1,200 from a divorce proceeding, primarily on the grounds of prescription, as the request was filed ten years after the judgment. The appellate court overturned this decision, reasoning that the claim was not time-barred because the prescription period was interrupted by repeated written demands for payment, and additionally, the beneficiary's failure to provide current financial information when specifically requested by the court during the subsequent enforcement proceeding constituted a breach of their duty to cooperate, which mandates the assumption of their ability and obligation to pay the outstanding costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO, Art. 123 Abs. 2 ZPO; Enforcement of Waived Court Costs: Prescription Interruption and Duty to Cooperate: The appellate court overturned this decision, reasoning that the claim was not time-barred because the prescription period was interrupted by repeated written demands for payment, and additionally, the beneficiary's failure to provide current financial information when specifically requested by the court during the subsequent enforcement proceeding constituted a breach of their duty to cooperate, which mandates the assumption of their ability and obligation to pay the outstanding costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungskosten Zahlungspflicht Verjährung Anschlussgebühr Kontrollfrist Scheidungsgrund Feststellung der Nachzahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 321 Abs. 2 ZPO
Cited in the reasoning as the basis for the timely filing of the appeal, relevant to the procedural context of the decision.
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO
Used to establish the deemed date of service for the respondent's reply deadline, a procedural step preceding the final ruling.
Art. 320 ZPO
Sets out the grounds for appeal (incorrect application of law or obviously incorrect finding of fact) which justifies the review process leading to the final order.
Art. 326 Abs. 1 ZPO
Cited in the reasoning to explain the exclusion of new claims in the appeal procedure, framing the procedural limits of the review.
Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO gehemmt werde, sodass sie sich jährlich um 62 Tage verlängere.
Art. 123 Abs. 2 ZPO
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wird der Lauf der Verjährungsfrist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO durch die Stillstandszeiten gemäss Art.
Art. 119 Abs. 2 Satz
Die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gilt im Nachzahlungsverfahren analog.
Art. 119 Abs. 6 ZPO
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchsverfahren gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 137 III 470 E.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the timely filing of the appeal, relevant to the procedural context of the decision.

Art. 320 ZPO

Sets out the grounds for appeal (incorrect application of law or obviously incorrect finding of fact) which justifies the review process leading to the final order.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to explain the exclusion of new claims in the appeal procedure, framing the procedural limits of the review.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Used to establish the deemed date of service for the respondent's reply deadline, a procedural step preceding the final ruling.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the non-attribution of party compensation based on a lack of compensable activity.

§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Cited as a basis for setting the second-instance decision fee.

§ 4 Abs. 1 GebV OG

Cited in connection with § 12 Abs. 1 and 2 GebV OG for setting the second-instance decision fee.

§ 8 Abs. 1 GebV OG

Cited in connection with § 12 Abs. 1 and 2 GebV OG for setting the second-instance decision fee.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the concluding section to indicate the applicable rules for a potential appeal to the Federal Supreme Court (appeal in public law matters).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the concluding section to indicate the applicable rules for a potential appeal to the Federal Supreme Court (subsidiary constitutional appeal).

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with BGG articles to detail the requirements for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the concluding section to confirm that the decision is a final decision for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the concluding section regarding the application of deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is usually the basis for costs, but since no equivalent provision (like 'Kosten') is explicitly cited in the dispositive orders 1-5, and the dispositive cites costs imposition (Order 3) without citing Art. 66 al. 1 LTF, it is excluded based on strict application of the rules (only provisions explicitly cited in orders 1-5 are included). The applicable cost provisions seem to be those defining the fee amount (§§ GebV OG) and the imposition order (Order 3), not the general LTF cost provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: WP230003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Urteil vom 20. Juni 2023

in Sachen

Kanton Zürich, Beschwerdeführer

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte gegen

A._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2023 (BD230004-C)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 28. Februar 2013 wurden im Scheidungsverfahren FE120330-C der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'200.– auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 2/1).

1.2. Mit Schreiben vom 6. September 2022, 17. Oktober 2022 und 16. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin mit dem Ersuchen um Begleichung der Gerichtskosten oder um Darlegung der finanziellen Situation (Urk. 2/3, 2/4 und 2/6). Nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss Darstellung des Beschwerdeführers auf dessen Schreiben nicht reagiert hatte, ersuchte dieser mit Eingabe vom 21. Februar 2023 bei der Vorinstanz um Feststellung der Nachzahlungspflicht im Umfang von Fr. 1'200.– (Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (Urk. 3). Diese Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin am 1. März 2023 zugestellt (Urk. 4). Sie liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Mit Urteil vom 19. April 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ab (Urk. 5 S. 3 = Urk. 9 S. 3).

1.3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 6 S. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2):

" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2023 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung der ihr im Verfahren FE120330-C auferlegten Kosten im Betrag von insgesamt Fr. 1'200.00 verpflichtet ist.

2. Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. April 2023 (Geschäfts-Nr. BD230004-C) sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

1.4. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 11). Die genannte Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2023 zur Abholung gemeldet, von ihr al-

lerdings innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt (vgl. Track&Trace-Auszug bei Urk. 12). Da die Beschwerdegegnerin vom Verfahren bezüglich Feststellung der Nachzahlungspflicht Kenntnis hatte (vgl. Urk. 4) und daher mit Zustellungen des Gerichts rechnen musste, gilt ihr die Verfügung vom 10. Mai 2023 als am

19. Mai 2023 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Sie liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, das Urteil im Verfahren FE120330-C, auf welchem die geltend gemachte Nachzahlung beruhe, sei am 28. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer keine Verjährungshemmung oder - unterbruch (Anerkennung der Forderung durch die Beschwerdegegnerin/Schuldbetreibung/Eingabe im Konkurs) geltend gemacht habe, sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Geltendmachung der Forderung am 28. Februar 2023 verjährt. Folglich sei das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht abzuweisen (Urk. 9 S. 2).

4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO gehemmt werde, sodass sie sich jährlich um 62 Tage verlängere. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach betreffend die Auferlegung der Gerichtskosten im Umfang von Fr.1'200.– sei am 28. Februar 2013 ergangen. Unter Berücksichtigung der zehnjährigen Verjährungsfrist und der Hemmung um 62 Tage während zehn Jahren, mithin 620 Tagen, sei die Forderung noch nicht verjährt. Die Vorinstanz habe mithin das Recht falsch angewandt, weshalb der Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben sei (Urk. 8 S. 2 f.).

Hinzu komme, dass die Verjährungsfrist einer öffentlich-rechtlichen Forderung auch durch Verfügung unterbrochen werden könne. Wie bereits im Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht vom 21. Februar 2023 ausgeführt worden sei, habe er die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

6. September 2022 in Rechnung gestellt. Mangels Reaktion sei die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 erneut aufgefordert worden, der Zahlung nachzukommen oder ihre finanzielle Situation dazulegen. Darauf sei wiederum keine Reaktion erfolgt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 sei die Beschwerdegegnerin sodann aufgefordert worden, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und einen Ratenzahlungsvorschlag einzureichen. Das Schreiben sei der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2022 zugestellt worden. Mithin sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine Verjährungsunterbrechung während laufender Verjährungsfrist erfolgt. Auf diese Folgerung habe im Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht vom 21. Februar 2023 nicht explizit hingewiesen werden müssen, zumal das Verfahren dem Offizialund Untersuchungsgrundsatz unterstehe und das Tatsächliche zur Verjährungsunterbrechung im Gesuch vorgetragen worden sei (Urk. 8 S. 3 ff.).

5.1. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wird der Lauf der Verjährungsfrist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO durch die Stillstandszeiten gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a-c ZPO gehemmt und die Verjährungsfrist somit um jährlich

62 Tage verlängert (BGer 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022, E. 4.1.2; BGer 2C_529/2016 vom 22. Juli 2016, E. 2 mit Verweis auf BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 18; Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7221 ff., 7305; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 13; a.M. Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 932). Des Weiteren wäre die Verjährung der Nachzahlungsforderung durch die mit Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte vom 6. September 2022 (Urk. 2/3), 17. Oktober 2022 (Urk. 2/4) und 16. Dezember 2022 (Urk. 2/6) erfolgte Geltendmachung der Nachzahlungsforderung rechtzeitig unterbrochen worden (vgl. dazu BGer 2C_529/2016 vom

22. Juli 2016, E. 2). Abgesehen davon wurde das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht bezüglich der mit Urteil vom 28. Februar 2013 auferlegten Gerichtsgebühr bereits am 21. Februar 2023 gestellt (vgl. Urk. 1). Damit wurde

die Verjährung der Nachzahlungspflicht rechtzeitig unterbrochen, ohne dass auf die Hemmung gemäss jährlichem Stillstand oder andere Unterbrechungshandlungen abgestellt werden müsste.

5.2. Das Nachzahlungsverfahren untersteht der Offizialund Untersuchungsmaxime (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 1082; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 36 f.). Die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.). Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. Diese Gelegenheit verpasste die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz, obschon sie mit Verfügung vom 27. Februar 2023 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert worden war, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 3 S. 2). Indem sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht. Dieses Versäumnis hat – wie vorangehend ausgeführt – zur Folge, dass ihre (andauernde) finanzielle Bedürftigkeit zu verneinen und von der Nachzahlungsfähigkeit und -pflicht auszugehen ist.

5.3. Nach dem Gesagten ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachzahlungsanspruch nicht verjährt. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdegegnerin führt sodann zur Bejahung ihrer Nachzahlungsfähigkeit und -pflicht. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zur Nachzahlung der ihr im Verfahren FE120330-C auferlegten Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'200.– zu verpflichten.

6.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchsverfahren gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Die Kostenfreiheitsregeln sind auf das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. BK

ZPO-Bühler, Art. 123 N 46; OGer ZH WP200002 vom 17. April 2020, E. 4.1). Für das erstinstanzliche Verfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Hingegen sind für das Rechtsmittelverfahren Kosten festzusetzen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'200.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen.

6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind – wie bereits für das vorinstanzliche Verfahren, was unangefochten blieb – keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdegegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdeführer mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2023 im Verfahren BD230004-C aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Die Beschwerdegegnerin wird zur Nachzahlung der ihr im Verfahren FE120330-C auferlegten Kosten im Umfang von Fr. 1'200.– verpflichtet."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Juni 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: jo