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WP220003 • OG ZH WP220003 KI-generiert

Legal Aid Repayment Order Due to Non-Disclosure

Geschäftsnummer WP220003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court ordered a party who had previously been granted legal aid to repay CHF 5,505.65 in costs. The court found that the party had failed to fulfill their disclosure obligations regarding their financial situation, despite multiple requests and a court-ordered deadline, leading the court to presume the ability and obligation to repay. No court costs or party compensation were awarded for this repayment proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 119 Abs. 2 Satz, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Legal Aid Repayment Order Due to Non-Disclosure: The court found that the party had failed to fulfill their disclosure obligations regarding their financial situation, despite multiple requests and a court-ordered deadline, leading the court to presume the ability and obligation to repay. No court costs or party compensation were awarded for this repayment proceeding.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Offenlegung der Vermögensverhältnisse Schuldentilgung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Parteientschädigung Zahlungsbefehl Feststellung der Nachzahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

The court used this provision to obligate the defendant to repay legal aid costs once they were financially able to do so.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court cited this provision in relation to the denial of party compensation to the defendant due to their loss in the case.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court cited this provision in relation to the denial of party compensation to the defendant due to their loss in the case.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

The court applied this provision analogously to waive court costs in the repayment proceedings for legal aid.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: WP220003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 26. August 2022

in Sachen

Kanton Zürich, Gesuchsteller

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte gegen

A._____, Gesuchsgegner

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht

Verfahren LE150014-O

Erwägungen:

1. a) Mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 14. August 2015 wurden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens LE150014 den Parteien je zur Hälfte auferlegt – und damit im Umfang von Fr. 2'500.-- dem Gesuchsgegner –, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/1 Erkenntnis Dispositiv-Ziffer 3). Mit rechtskräftigem Beschluss der Kammer vom

5. November 2015 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners (in jenem Verfahren Gesuchsteller) für das genannte Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 3'005.65 aus der Gerichtskasse entschädigt und die Nachzahlungspflicht vorbehalten (Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 ersuchte der Gesuchsteller die Kammer um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für eine Gesamtforderung von Fr. 5'505.65 (Urk. 1).

c) Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht angesetzt (Urk. 4; dem Gesuchsgegner durch das Stadtammannamt Zürich zugestellt am 11. August 2022, Urk. 6, ES bei Urk. 4). Der Gesuchsgegner hat sich nicht vernehmen lassen.

2. a) Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichten, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summarisches Verfahren (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 21). Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist diejenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10.2.2015, E. 3.d), damit vorliegend die Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und –

soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.).

b) Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, er habe den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 19. Juli 2021 und vom 10. August 2021 ersucht, die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten nachzuzahlen oder seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Der Gesuchsgegner habe nicht reagiert. Der Gesuchsteller habe sodann beim Steueramt Zürich angefragt und am

30. September 2021 die Auskunft erhalten, dass der Gesuchsgegner mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 88'000.-- nach Ermessen eingeschätzt worden sei. Der Gesuchsgegner sei daher mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 aufgefordert worden, einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten, habe jedoch wiederum nicht reagiert. Er sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Fehlende Mitwirkung führe zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (Urk. 1).

c) Wie erwähnt (eingangs Erwägung 1.c), hat der Gesuchsgegner die ihm im vorliegenden Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Androhungsgemäss ist daher von einem Verzicht auf Stellungnahme und Darlegung der finanziellen Situation auszugehen (Urk. 4 Dispositiv- Ziffer 1 Absatz 3). Der Gesuchsgegner hat damit seine Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren verletzt. Dies führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (oben Erwägung 2.a) und entsprechender Verpflichtung des Gesuchsgegners.

3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben.

b) Für das Nachzahlungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels Darlegung entschädigungsbegründen-

der Umtriebe, den Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 5'505.65 verpflichtet.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'505.65.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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