Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WP210005 • OG ZH WP210005 KI-generiert

Canton v. Debtor: Reimbursement of Waived Legal Aid Costs

Geschäftsnummer WP210005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Court addressed a request by the Canton to enforce the post-payment obligation under the Code of Civil Procedure for court costs previously waived due to granted legal aid, totaling CHF 10,016. The Court reasoned that the matter falls under the competence of the second Civil Chamber, which initially granted the legal aid, and that the debtor failed to comply with the duty to cooperate by not disclosing their current financial situation despite multiple requests and notifications of their taxable income from 2020. Consequently, the Court upheld the presumption of the debtor's ability to pay, at least in installments, and ordered the reimbursement of the full waived costs, while determining that no court fees or party compensation were warranted in this subsequent proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 4 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 2 Satz, Art. 123 Abs. 2 ZPO, Art. 135 Ziff. 1 i.V.m; Canton v. Debtor: Reimbursement of Waived Legal Aid Costs: The Court reasoned that the matter falls under the competence of the second Civil Chamber, which initially granted the legal aid, and that the debtor failed to comply with the duty to cooperate by not disclosing their current financial situation despite multiple requests and notifications of their taxable income from 2020. Consequently, the Court upheld the presumption of the debtor's ability to pay, at least in installments, and ordered the reimbursement of the full waived costs, while determining that no court fees or party compensation were warranted in this subsequent proceeding.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenersatz Zahlungspflicht Zivilprozessordnung voller Ersatz Ertrag Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (LB060090)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

This provision forms the legal basis for ordering the counter-payment by the respondent.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the decision not to award any party compensation to the respondent.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: WP210005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Urteil vom 22. November 2021

in Sachen

Kanton Zürich, Gesuchsteller

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, gegen

A._____, Gesuchsgegner

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (LB060090)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich vom 23. Oktober 2007 wurden im Verfahren LB060090 die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'016.– dem Gesuchsgegner auferlegt, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung unter dem Vorbehalt der Nachzahlung aber auf die Gerichtskasse genommen (vgl. act. 3/1). Mit Schreiben vom 9. September 2021 stellte der Gesuchsteller vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte beim Obergericht ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über die Forderung von Fr. 10'016.– unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (vgl. act. 2). Mit Verfügung vom 20. September 2021 wurde dem Gesuchsgegner eine 20-tägige Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen und seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen (vgl. act. 5). Die Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 15. Oktober 2021 zugestellt (vgl. act. 8). Die Frist lief demnach am 4. November 2021 ab. Innert Frist liess er sich nicht vernehmen.

1.2. Auf das vorliegende Verfahren kommt grundsätzlich die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario). Gegenstand ist die Nachzahlungspflicht im Zusammenhang mit einer unter dem kantonalen Recht gewährten unentgeltlichen Prozessführung. Die materiellen Voraussetzungen der Nachforderung sind aber nach § 92 ZPO/ZH zu beurteilen.

1.3. Welche Behörde für die Anordnung der Nachzahlung zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO). Mangels kantonaler Vorschriften ist jene Instanz zuständig, welche die unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege seinerzeit bewilligte; vorliegend also die II. Zivilkammer (OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 3.). Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 regelt in § 7 Abs. 1, dass die Zentrale Inkassostelle

am Obergericht regelmässig prüft, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinne von Art. 123 ZPO bzw. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet werden können. Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht freiwillig, stellt sie beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides (§ 7 Abs. 2).

2.

2.1. Beim Nachzahlungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren. Das Verfahren untersteht der Offizialund Untersuchungsmaxime, wobei letztere durch die Mitwirkungspflicht des Gesuchgegners eingeschränkt ist. Die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht. Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie - soweit möglich - durch Urkunden zu belegen (OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 4.).

2.2. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte stellte mit Schreiben vom 19. April 2021 dem Gesuchsgegner die Kosten von Fr. 10'016.– aus dem obergerichtlichen Verfahren LB060090 in Rechnung (vgl. act. 3/3). Mit einem Erinnerungsschreiben vom 26. Mai 2021 wurde der Gesuchsgegner - sollte er zur Bezahlung des offenen Betrages nach wie vor nicht in der Lage sein - aufgefordert, seine finanzielle Situation mit dem beigelegten Bedarfsformular offen zu legen (act. 3/4). Da der Gesuchsgegner nicht reagierte, traf die Inkassostelle Abklärungen beim Steueramt der Stadt Bülach. Diese ergaben, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2020 ein satzbestimmendes steuerbares Einkommen von Fr. 55'000.– hatte (vgl. act. 3/5). Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 wurde dem Gesuchsgegner unter Hinweis auf diese Steuerauskunft mitgeteilt, dass die Rückzahlung, zumindest ratenweise, zumutbar sei (vgl. act. 3/6). Auch darauf antwortete der Gesuchsgegner nicht.

2.3. Der Gesuchsteller geht davon aus, dass der Gesuchsgegner aufgrund des versteuerten Einkommens in der Lage ist, die einstweilen abgeschriebenen Prozesskosten zurückzuzahlen (vgl. act. 2 S. 2). Dieser Einschätzung ist zu folgen, erscheint er doch aufgrund der eingeholten Auskunft in der Lage, die Kosten innert absehbarer Frist zumindest ratenweise zu begleichen. Der Gesuchsgegner unterliess es auch im Gerichtsverfahren, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse aufzuzeigen. Damit verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Seine Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht sind somit hinsichtlich des Berufungsverfahrens LB060090 zu bejahen. Demzufolge ist der Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 10'016.– zu verpflichten.

2.4. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Die Schuld wurde vom Gesuchsgegner im Jahr 2015 anerkannt (vgl. act. 3/8 S. 6), womit die Verjährungsfrist von Neuem zu laufen begann (vgl. Art. 135 Ziff. 1 i.V.m. Art. 137 Abs. 1 OR).

3.

3.1. Die Kostenfreiheitsregelung i.S. von Art. 119 Abs. 6 ZPO ist auf das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021

E. 7.). Entsprechend sind auch für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

3.2. Der Gesuchsteller begründete seinen Antrag auf eine Entschädigung nicht. Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuchsteller ist seinerseits vertreten durch eine Verwaltungsbehörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Demnach ist dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge seines Unterliegens ist auch dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 10'016.– an den Kanton Zürich / Zentrale Inkassostelle der Gerichte verpflichtet.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'016.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

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