Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WP210003 • OG ZH WP210003 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Filing and Failure to Cooperate in Cost Assessment

Geschäftsnummer WP210003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought to overturn a decision compelling him to reimburse CHF 21,934.15 in costs advanced by the court because he had previously been granted legal aid in divorce proceedings. The appellate court dismissed the appeal because it was filed after the ten-day deadline, making it inadmissible. Furthermore, the court reasoned that even if timely, the appeal would have failed because the appellant violated his duty to cooperate in the cost assessment procedure by failing to submit the required financial documentation to the lower court upon request, which failure justified the finding of his ability and obligation to repay the costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 123 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 143 ZPO, Art. 119 Abs. 2 Satz, Art. 317 Abs. 1 ZPO; Dismissal of Appeal for Untimely Filing and Failure to Cooperate in Cost Assessment: The appellate court dismissed the appeal because it was filed after the ten-day deadline, making it inadmissible. Furthermore, the court reasoned that even if timely, the appeal would have failed because the appellant violated his duty to cooperate in the cost assessment procedure by failing to submit the required financial documentation to the lower court upon request, which failure justified the finding of his ability and obligation to repay the costs.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Einreichung Fristversäumnis Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenfestsetzung Scheidungsverfahren verspäteter Kostenvorschuss Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (EE120034 und FE120149)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 314 Abs. 1 ZPO

Cited to establish the ten-day deadline for appeal in summary proceedings, which the appellant missed.

Art. 317 Abs. 1 ZPO

Cited to support the finding that the documents submitted during the appeal stage were untimely.

Art. 142 ZPO

Cited in conjunction with Art. 143 ZPO to determine the running and expiry of the appeal deadline.

Art. 143 ZPO

Cited in conjunction with Art. 142 ZPO to determine the running and expiry of the appeal deadline.

Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Cited analogously to establish the appellant's duty of cooperation regarding financial disclosure, which the court found to be violated.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: WP210003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss vom 13. Juli 2021

in Sachen

A._____ Gesuchsgegner und Berufungskläger

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (EE120034 und FE120149)

Berufung gegen eine Verfügung der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Uster vom 31. Mai 2021; Proz. BD210005

Erwägungen:

1.

1.1. Im Eheschutzund späteren Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Uster (Geschäfts-Nrn. EE120034-I und FE120149-I) wurden A._____ (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Verfügung vom 31. Mai 2012 bzw. mit Urteil vom 17. Juli 2014 Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.– und Fr. 6'742.25 auferlegt, wobei ihm in beiden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war. Mit Verfügungen vom 24. Juli 2012 bzw. 3. September 2014 wurde sodann der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'963.05 und Fr. 12'928.85 entschädigt. Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurden die Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 21'934.15 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (vgl. act. 2/1-6).

1.2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 reichte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend Gesuchsteller), beim Bezirksgericht Uster (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht im Umfang von Fr. 21'934.15 ein (vgl. act. 1). Die Vorinstanz setzte dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 11. Mai 2021 Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen und dem Gericht seine Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie durch Urkunden zu belegen (vgl. act. 3). Darauf folgte keine Reaktion. Mit Entscheid vom 31. Mai 2021 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 21'934.15 an den Gesuchsteller (vgl. act. 10).

1.3. Der Gesuchsgegner erhob am 17. Juni 2021 Beschwerde gegen diesen Entscheid (vgl. act. 8). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid mit einem Streitwert von Fr. 21'934.15, weshalb dagegen die Berufung das richtige Rechtsmittel ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO sowie OGer ZH PC160004 vom 2. Mai 2016 E. 5.1). Nach der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz kann gegen den angefochtenen Entscheid

Beschwerde erhoben werden. Dem Gesuchsgegner, der dies getan hat, entsteht durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil. Seine Beschwerde ist als Berufung entgegenzunehmen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-6). Von der Einholung einer Berufungsantwort ist abzusehen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Beim Nachzahlungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 4.). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO), wie dies die Vorinstanz auch belehrt hat. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Gesuchsgegner am 4. Juni 2021 zugestellt (vgl. act. 6). Damit begann die Frist am 5. Juni 2021 zu laufen und endete am 14. Juni 2021 (vgl. Art. 142 und Art. 143 ZPO). Die Berufung datiert jedoch erst vom 16. Juni 2021 und wurde am 17. Juni 2021 (Datum Poststempel) eingereicht (vgl. act. 11). Aufgrund der verpassten Frist ist auf die Berufung nicht einzutreten.

2.2. Hätte der Gesuchsgegner das Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht, wäre dieses aber ohnehin abgewiesen worden: Die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht. Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie - soweit möglich - durch Urkunden zu belegen (OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021 E. 4.). Indem sich der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen liess, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Er macht zwar in der Berufung geltend, er habe bereits im Jahr 2020 Unterlagen an das entsprechende Gericht gesendet und er habe bei der vorinstanzlichen Verfügung vom

11. Mai 2021 nicht verstanden, dass er die Unterlagen nochmals einreichen sollte (vgl. act. 8). Für die Behauptung, er habe bereits im Jahr 2020 Unterlagen einge-

reicht, liegen jedoch keine Belege vor, und aus der Verfügung vom 11. Mai 2021 ergab sich selbst für einen juristischen Laien eindeutig, dass er seine finanzielle Situation umfassend darzulegen und diese mit den entsprechenden Urkunden zu belegen hat. Soweit er nun im Berufungsverfahren seine Steuererklärung 2020 nachreicht (act. 9/2), ist dies verspätet, da er dies schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte tun können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Damit ist im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der Gesuchsgegner habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und deshalb sei seine Nachzahlungsfähigkeit zu bejahen (vgl. act. 11 E. 2.4. und 2.6.).

3.

Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt, dem Gesuchsteller nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von act. 8 und act. 9/2, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'934.15.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am: