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WP200002 • OG ZH WP200002 KI-generiert

Canton v. Respondent: Repayment of Legal Aid Costs

Geschäftsnummer WP200002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Canton, as the applicant, sought a determination that the respondent was obliged to repay costs previously waived due to granted legal aid, totaling CHF 4,113.95, which included court costs and lawyer compensation from a prior matrimonial protection proceeding. The court reasoned that the repayment obligation is assessed under the prior cantonal law governing legal aid, and the respondent failed to meet the heightened duty of disclosure in this summary reassessment procedure by not providing complete and documented proof of current income, expenses, and assets when requested, despite evidence suggesting prior earnings; therefore, the court affirmed the respondent's repayment obligation based on the failure to demonstrate current inability to pay.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 2 Satz, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, Art. 90 BGG; Canton v. Respondent: Repayment of Legal Aid Costs: The court reasoned that the repayment obligation is assessed under the prior cantonal law governing legal aid, and the respondent failed to meet the heightened duty of disclosure in this summary reassessment procedure by not providing complete and documented proof of current income, expenses, and assets when requested, despite evidence suggesting prior earnings; therefore, the court affirmed the respondent's repayment obligation based on the failure to demonstrate current inability to pay.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungspflicht gesetzliche Auskunftspflicht Gesetzlicher Schutz Einkommensermittlung Einlagerückgewähr Feststellung der Nachzahlungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 92 ZPO/ZH

Basis for affirming the obligation of the respondent to make supplementary payments.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Basis for the decision that no court fees are to be levied in this supplementary payment procedure by analogy.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Basis for the decision not to award any party compensation because professional representation was absent and not justified.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: WP200002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller

Urteil vom 17. April 2020

in Sachen

Kanton Zürich, Gesuchsteller

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,

gegen

A._____, Gesuchsgegner

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht

Verfahren LP100023-O

Erwägungen:

1.1. Mit Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2010 wurden die Kosten des Rekursverfahrens Geschäfts-Nr. LP100023 in Sachen A._____ (fortan Gesuchsgegner) gegen B._____ betreffend Eheschutz zur Hälfte – d.h. im Umfang von Fr. 1'268.75 – dem Gesuchsgegner auferlegt, zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/1 S. 9, Dispositivziffern 2.a), 3 und 4). Sein unentgeltlicher Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wurde für seine Bemühungen und Barauslagen im Rekursverfahren mit Verfügung vom 16. Juni 2011 mit Fr. 2'845.20 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 3/2 S. 2, Dispositivziffer 1). Der Gesuchsgegner wurde in den erwähnten Entscheiden auf seine Nachzahlungspflicht gemäss dem damals geltenden § 92 ZPO/ZH hingewiesen (Urk. 3/1 S. 9, Dispositivziffer 4 Abs. 2, und Urk. 3/2 S. 2, Dispositivziffer 2).

1.2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 ersuchte der Gesuchsteller um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 4'113.95 (Urk. 1; Gerichtskosten Fr. 1'268.75 und "URV" Fr. 2'845.20). Mit Verfügung vom 10. März 2020 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Antrag des Gesuchstellers Stellung zu nehmen und seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen (Urk. 4 S. 2, Dispositivziffer 1). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners datiert vom 24. März 2020 (Urk. 5). Sie wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).

2. Das Nachzahlungsverfahren ist ein summarisches Verfahren (BK ZPO- Bühler, Art. 123 N 21). Es bildet nicht Teil des ursprünglichen Prozesses, in welchem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, weshalb auf das vorliegende Verfahren die am 1. Januar 2011 im Kraft getretene schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung kommt (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario). Die materiellen Voraussetzungen der Nachforderungen sind indes nach § 92 ZPO/ZH zu beurteilen (vgl. OGer ZH LC150025 vom 18.01.2016, II./E. 6). Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist diejenige Instanz, welche die unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10.2.2015, E. 3.d); damit vorliegend die Kammer.

3.1. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist verpflichtet, seine Einkünfte, seine Vermögenssituation und seine Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und - soweit möglich - durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht (Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.).

3.2. Der Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 10. März 2020 aufgefordert, seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen. Es wurde festgehalten, dass er seine Einkünfte (aus Lohn, Taggeldversicherungen etc.) und Ausgaben (Miete, Berufsauslagen, Krankenkassenprämie, weitere Versicherungsprämien, Auslagen für Kommunikation, Fahrkosten etc.), seine Vermögenssituation ([Bank-/Post-]Konten sowie Depots [im Inund Ausland] etc.) und allfällige Schuldverpflichtungen (Darlehen, Unterhaltsverpflichtungen etc.) vollständig und klar darzulegen und - soweit möglich - zu belegen habe (vgl. Urk. 4 S. 2, E. 2.).

3.3. Mit Eingabe vom 24. März 2020 teilte der Gesuchsgegner mit, er habe momentan nicht die finanziellen Möglichkeiten den ganzen Betrag von Fr. 4'113.95 auf einmal zu bezahlen, da er auf Arbeitssuche sei, weil sein momentaner Arbeitgeber keine Arbeit habe. Er bitte deshalb, ihm Ratenzahlungen von Fr. 200.– zu gewähren (Urk. 5). Belege reichte er keine ein.

3.4. Der Gesuchsteller hat zwei Auskünfte des Finanzdepartements des Kantons C._____ (Steuerverwaltung) vom 2. Dezember 2019 ins Recht gelegt (Urk. 3/6) und geltend gemacht, dass er davon ausgehe, dass der Gesuchsgegner aufgrund der abgerechneten Quellensteuern in der Lage sei, die einstweilen abgeschriebenen Prozesskosten zurückzubezahlen (Urk. 1 S. 2). Aus der Steuerauskunft für das Jahr 2019 ergibt sich, dass der Gesuchsgegner für die Monate Mai bis September 2019 steuerbare Leistungen von Fr. 21'608.80 erzielt hat (vgl. Urk. 3/6 Blatt 2; Satzbestimmend Fr. 23'340.58), wobei es sich teilweise um Taggelder der SUVA gehandelt hat. Der Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom

10. März 2020 explizit aufgefordert, seine "Einkünfte (aus Lohn, Taggeldversicherungen etc.)" offenzulegen und zu belegen (Urk. 4 S. 2). In seiner Eingabe führt er einzig an, dass er derzeit nicht den ganzen Betrag auf einmal zahlen könne, da er auf Arbeitssuche sei, weil sein Arbeitgeber momentan keine Arbeit habe. Da der Gesuchsgegner im Weiteren keinerlei Angaben zu seinen monatlichen Auslagen und zu seiner Vermögenslage macht und es unterlässt, Belege einzureichen, ist es nicht möglich, zu prüfen, ob er derzeit über genügend Mittel verfügt, um die ausstehenden Fr. 4'113.95 (auf einmal oder allenfalls in Ratenzahlungen von Fr. 200.– pro Monat) zu bezahlen. Mit seinen Ausführungen hat der Gesuchsgegner keine Klarheit über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse geschaffen, weshalb seine Nachzahlungsfähigkeit - wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 3.1.) - ohne Weiteres zu bejahen ist. Demnach ist eine Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners für Fr. 4'113.95 nach § 92 ZPO/ZH zu bejahen. Der Gesuchsgegner hat denn in seiner Eingabe auch keine Einwendungen gegen seine Zahlungspflicht als solche erhoben. Auf die Frage der Ratenzahlungen (vgl. hierzu BK ZPO- Bühler, Art. 123 N 12, und OGer ZH LC150025 vom 18.01.2016, II./E. 10) muss aufgrund des Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht mehr weiter eingegangen werden. Hingegen steht es dem Gesuchsgegner frei, ein entsprechendes Gesuch allenfalls bei der Inkassostelle des Obergerichts einzureichen.

4.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden - ausser bei Bösund Mutwilligkeit - keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben.

4.2. Der Gesuchsgegner verlangt keine Entschädigung. Der Gesuchsteller begründet seinen Antrag auf eine Entschädigung nicht (vgl. Urk. 1 S. 2). Dies wäre erforderlich, da keine berufsmässige Vertretung vorliegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Entsprechend sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 4'113.95 verpflichtet ist.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'113.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. April 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

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