Appeal Dismissed for Untimely Financial Disclosure and New Arguments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal seeking to overturn a lower court's decision that ordered the appellant to reimburse previously waived court and legal fees totaling CHF 36,674.70, finding the appeal was clearly unfounded. The court reasoned that the lower court correctly determined the appellant was obligated to pay because she failed to comply with an order to disclose her financial situation, which prevented the court from considering any potential hardship or inability to pay, and furthermore, the appellant's new financial arguments in the appeal were inadmissible as they constituted untimely new facts ("unechte Noven") that could have been presented earlier. Consequently, the request for free legal aid for the appeal was also denied, and the appellant was ordered to pay the appeal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 88 ZPO, Art. 4 Abs. 1 ZPO, Art. 317 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Financial Disclosure and New Arguments: The court reasoned that the lower court correctly determined the appellant was obligated to pay because she failed to comply with an order to disclose her financial situation, which prevented the court from considering any potential hardship or inability to pay, and furthermore, the appellant's new financial arguments in the appeal were inadmissible as they constituted untimely new facts ("unechte Noven") that could have been presented earlier. Consequently, the request for free legal aid for the appeal was also denied, and the appellant was ordered to pay the appeal costs.
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KI-generiertThe court rejected the appellant's claims regarding her financial situation because they constituted inadmissible new facts (novum) in the appeal proceedings under this article.
The request for legal aid (Armenrechtsgesuch) for the appeal proceedings was rejected because the appeal was deemed hopeless based on this provision.
Used to impose the second instance court fee (Entscheidgebühr) on the appellant (the losing party).
Used to deny the respondent any party compensation (Parteientschädigung) for the appeal proceedings due to lack of substantial activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP180003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber
Beschluss und Urteil vom 21. März 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 8. November 2018 (BD180010-C)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 24. September 2018 stellte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Bülach das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 36'674.70. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung seien die Gerichtskosten sowie die Kosten für die anwaltliche Vertretung in insgesamt drei Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach von total Fr. 36'674.70 auf die Gerichtskasse abgeschrieben worden (Urk. 1/1). Mit Urteil vom 8. November 2018 verpflichtete das Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz) die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von Fr. 36'674.70 an den Gesuchsgegner (Urk. 1/11 = Urk. 14).
1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 26. November 2018 innert Frist Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2):
" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 8. November 2018 sei aufzuheben und das Gesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
2. Der Berufungsklägerin sei für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten."
2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin hat im Einzelnen darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll (ZK ZPO - Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn diese ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die in Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei unechten Noven hat die novenwillige Partei genau zu begründen,
weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde. Dabei hat die betroffene Partei substantiiert darzulegen, dass und inwiefern sie vor erster Instanz mit der zumutbaren Sorgfalt prozessiert hat, indes trotzdem nicht in der Lage bzw. gehalten war, die Tatsache bzw. das Beweismittel in das erstinstanzliche Verfahren einzubringen (ZK ZPO – Reetz/Hilber, Art. 317 N 61). Das Berufungsverfahren dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können (Volkart, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 3).
3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Nachzahlungspflicht hänge davon ab, ob der betroffenen Partei die Nachzahlung möglich und zumutbar sei. Dabei treffe die Partei eine Mitwirkungsobliegenheit. Sie habe ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen und durch Urkunden zu belegen, zumal der Gesuchsteller mit Ausnahme der Steuerdaten über keine derartigen Kenntnisse und Unterlagen verfüge. Der Gesuchsgegnerin sei bereits durch den Gesuchsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie sei aufgefordert worden, ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen bzw. einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten. Auch im vorinstanzlichen Verfahren sei ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Die Gesuchsgegnerin habe auf die Aufforderungen nicht reagiert. Damit habe sie die Ermittlung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse verunmöglicht und es sei der unbestrittenen Behauptung des Gesuchstellers zu folgen, dass die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung in der Lage sei (Urk. 14 S. 3).
4.1. Zunächst macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine Feststellungsklage eingereicht habe, was nur zulässig sei, sofern keine Leistungsklage möglich sei. Entsprechend hätte die Vorinstanz auf die Feststellungsklage nicht eintreten dürfen. Der Gesuchsteller habe eine Feststellungsklage eingereicht und die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung verpflichtet, was ein klarer Verstoss gegen die Dispositionsmaxime darstelle, indem etwas anderes zugesprochen worden sei, als beantragt (Urk. 13 S. 3).
Ziel einer Feststellungsklage ist es, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen (Art. 88 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die gemäss Art. 123 ZPO nachzuzahlenden Geldbeträge bereits rechtskräftig beurteilt und festgelegt worden sind. Das für die Nachzahlung zuständige Gericht stellt somit lediglich die Nachzahlungsfähigkeit des Schuldners und damit verbunden seine Nachzahlungspflicht fest, da die Nachzahlung gerichtlich angeordnet werden muss (ZK ZPO - Emmel, Art. 123 N 4; vgl. auch § 7 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das Zentrale Inkasso). Für eine Leistungsklage bezüglich des bereits beurteilten Anspruchs – wie die Gesuchsgegnerin dies behauptet
– besteht kein Raum. Darüber hinaus gilt im Nachzahlungsverfahren – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – die Offizialmaxime (BK ZPO I - Emmel, Art. 123 N 36). Somit war die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Zwar handelt es sich, wie ausgeführt, um einen Feststellungsanspruch, so dass die blosse Feststellung der Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin durch die Vorinstanz angezeigt gewesen wäre. Die erneute Verpflichtung zur Bezahlung der ausstehenden Beträge im vorinstanzlichen Urteils-
dispositiv war insoweit nicht notwendig, als sich die Zahlungsverpflichtung bereits aus dem Gesetz ergibt (Art. 123 ZPO). Ob das vorinstanzliche Dispositiv in dieser Konstellation auf Feststellung oder Verpflichtung lautet, erscheint als unerheblich, da die Gesuchsgegnerin so oder anders die ausstehenden Prozesskosten nachzubezahlen hat.
4.2. Weiter bestreitet die Gesuchsgegnerin "generell" die Zuständigkeit und das gewählte Verfahren. Es handle sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, welche vom Kanton angeordnet werden müsse in einem Verfahren, in welchem sie angehört werden müsse (Urk. 13 S. 3). Der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, dass es sich beim zu beurteilenden Anspruch um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt, die vom Kanton angeordnet werden muss. Welche Behörde dabei für die Anordnung der Nachzahlung zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich sind dafür zufolge der Nähe zum Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Zivilgerichte zuständig (OGer ZH PS130199 vom 25. November 2013, E. 4; BGer 2C_1231/2013 vom
3. Januar 2014, E. 3.2.). Was die Gesuchsgegnerin darüber hinaus geltend machen will, bleibt unklar. So zielt ihr Vorbringen, wonach sie hätte angehört werden
müssen, ins Leere. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 1. Oktober 2018 wurde die Gesuchsgegnerin zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert (Urk. 1/3). Diese Verfügung wurde ihr am 4. Oktober 2018 zugestellt (Urk. 1/4). Innert Frist liess sie sich nicht vernehmen.
4.3. Soweit im Übrigen die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingabe ihre finanziellen Verhältnisse darlegt und geltend macht, diese hätten sich in keiner Art und Weise verbessert (Urk. 13 S. 4 ff.), handelt es sich um unechte Noven. Wie dargelegt ist die Möglichkeit, im Berufungsverfahren Noven vorzubringen, beschränkt (vgl. vorstehend E. 2). Die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt. Der Gesuchsgegnerin wäre es nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Oktober 2018 (Urk. 1/3) ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich innert 20-tägiger Frist mit der Vorinstanz in Verbindung zu setzen und die Belege zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Auch hätte es ihr freigestanden, innert Frist ihren früheren Rechtsvertreter zu kontaktieren und sich diesbezüglich beraten zu lassen. Inwiefern es am Gesuchsteller bzw. der Vorinstanz gewesen sein soll, sich direkt bei den früheren Vertretern der Gesuchsgegnerin nach ihren finanziellen Verhältnissen zu erkundigen, wie die Gesuchsgegnerin dies moniert (Urk. 13 S. 2), erhellt nicht. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nach nicht erfolgter Reaktion der Gesuchsgegnerin erneut hätte Frist ansetzen müssen, zumal sich diese bereits gegenüber dem Gesuchsteller mehrfach nicht vernehmen liess (Urk. 13 S. 4; Urk. 2/10-11, Urk. 2/13). Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres auf eine nochmalige Fristansetzung verzichten, wurden doch der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom
1. Oktober 2018 die Säumnisfolgen angedroht (Urk. 1/3). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zu ihren finanziellen Verhältnissen im Berufungsverfahren sind verspätet.
4.4. Insgesamt erweist sich die Berufung der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unbegründet, weshalb davon abgesehen werden kann, eine Berufungsantwort des Gesuchstellers einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen.
5. Die Gesuchsgegnerin stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Armenrechtsgesuch (Urk. 13 S. 2). Zufolge Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. vorstehende Erwägungen) ist das Begehren abzuweisen.
6. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich vorliegend auf das Nachzahlungsverfahren übertragen (BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Für das Rechtsmittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'100.– festzusetzen und der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuchsteller ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 13, 15 und 16/2-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'674.70.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: am