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VW240003 • OG ZH VW240003 KI-generiert

Waiver of Court Costs Denied Due to Debt Not Yet Due

Geschäftsnummer VW240003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court denied a request for a waiver of court costs because the debt was not yet due and payable. The court reasoned that waiving costs is intended to address hardship caused by an actual financial burden, and since the applicant had been granted legal aid for the original proceedings, the costs were provisionally absorbed by the court and could only be collected if the applicant's financial situation improved significantly. Because no judicial decision had been made to establish the applicant's ability to pay, the costs were not considered a current financial burden, and therefore, the preconditions for granting a waiver were not met.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, § 20 GebV OG, LS 211.11, § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2, § 17 VRG; Waiver of Court Costs Denied Due to Debt Not Yet Due: The court reasoned that waiving costs is intended to address hardship caused by an actual financial burden, and since the applicant had been granted legal aid for the original proceedings, the costs were provisionally absorbed by the court and could only be collected if the applicant's financial situation improved significantly. Because no judicial decision had been made to establish the applicant's ability to pay, the costs were not considered a current financial burden, and therefore, the preconditions for granting a waiver were not met.

Schlagwörter

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finanzielle Notlage Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag nicht geleisteter Kostenvorschuss Verzicht auf Lohnansprüche Konkursverfahren Kostenerlass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 123 ZPO
dass sie "zur Nachzahlung in der Lage ist" (Art. 123 ZPO; vgl.
§ 20 GebV OG, LS 211.11
Determines the court fee for the current proceedings.
§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]).
§ 17 VRG
States that no compensation for legal costs is awarded.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 GebV OG, LS 211.11

Determines the court fee for the current proceedings.

§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]

Assigns the costs of the proceedings to the applicant.

§ 17 VRG

States that no compensation for legal costs is awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW240003-O/U

Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur.

Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 11. September 2024

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Kostenerlass

Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Affoltern a.A. durchgeführten Verfahren Geschäfts- Nr. FE100036-A einen Betrag von Fr. 1'700.- (act. 4). Mit Schreiben vom

18. Dezember 2023 (act. 5/1) gelangte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Zentrale Inkassostelle) auf dem Korrespondenzweg an die Gesuchstellerin und orientierte sie darüber, dass im oberwähnten Verfahren die Prozesskosten einstweilen erlassen worden seien. Parteien könnten zur Nachzahlung verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage seien. Aktuell sei sie, die Gesuchstellerin, mangels Gerichtsentscheides noch nicht zur Nachzahlung verpflichtet, es werde jedoch trotzdem um Begleichung der ausstehenden Schuld ersucht. Am 15. Januar 2024 (act. 4/2) reichte die Gesuchstellerin Unterlagen zu ihren Einkommensund Vermögensverhältnissen ins Recht und stellte ein Erlassgesuch. Dieses lehnte der stellvertretende Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich am 29. Juli 2024 einstweilen ab (act. 5/4), was der Gesuchstellerin am 31. Juli 2024 mitgeteilt wurde (act. 5/5).

Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihr Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

27. August 2024 (act. 2) Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 2. September 2024 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1).

2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig.

3. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 2) im Wesentlichen das Folgende vor: Ihr Vermögen bestehe aus dem Pensionskassengeld

und reduziere sich jährlich um Fr. 6'986.-. Ihr Einkommen setze sich aus der AHV-Rente von Fr. 1'475.- sowie Zusatzleistungen von Fr. 696.- zusammen.

Ihr Sohn leide an einer geistigen Beeinträchtigung. Er erhalte vom Werkheim in B._____ lediglich ein Taschengeld von Fr. 30.- pro Woche. Soweit er sich bei ihr, der Gesuchstellerin, aufhalte, fielen weitere Auslagen an. Es lägen keine günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse vor.

4.1. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Davon kann nach gängiger Praxis der Verwaltungsund Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht eingefordert werden kann.

Nicht einforderbar sind namentlich Kosten aus Verfahren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Gebühren des Gerichts werden in einem solchen Fall zwar der unterliegenden Partei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen". Diese Kosten können von der Inkassostelle erst und nur eingefordert bzw. gegebenenfalls in Betreibung gesetzt werden, wenn gerichtlich festgestellt worden ist, dass die gesuchstellende Person in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist (§ 92 aZPO/ZH) resp. dass sie "zur Nachzahlung in der Lage ist" (Art. 123 ZPO; vgl. zum Ganzen Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Geschäfts- Nr. KD160006-O, E. 3; Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH vom 4. Februar 2020, Geschäfts-Nr. VW200001-O, E. III.2.1 bzw. vom 8. Oktober 2019, Geschäfts-Nr. VW190008-O, E. III.3). Vor diesem Zeitpunkt bzw.

vor der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens liegt keine hinreichende Belastung der gesuchstellenden Person vor und fehlt es daher an den

Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde.

4.2. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 10. Dezember 2018, Nr. FE100036-A (act. 5/7), ergibt sich, dass der Gesuchstellerin für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (act. 5/7 Dispositiv-Ziffer 5). Die Kosten für den unbegründeten Entscheid wurden den damaligen Parteien je zur Hälfte auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, jedoch mit dem Hinweis, dass eine Nachforderung nach Art. 123 ZPO vorbehalten bleibe. Aus den Akten der Zentralen Inkassostelle (act. 5) ergeben sich keine Hinweise, dass das Nachzahlungsverfahren bis heute eingeleitet worden wäre. Auch ist der Verwaltungskommission ein Gerichtsentscheid betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nicht bekannt. Damit ist die Forderung von Fr. 1'700.- aktuell nicht fällig und hindert das wirtschaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht, weshalb kein Härtefall im obgenannten Sinne vorliegt. Folglich ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil die Gesuchstellerin in diesem Umfang zurzeit nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH Geschäfts-Nr. KD160006-O vom 21. September 2016, E. 3). Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher nicht einzutreten. Unter diesen Umständen erweist es sich nicht als notwendig, sich näher mit den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin zu befassen.

5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist umständehalber auf Fr. 250.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]).

5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin, sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 5/1-7) werden dieser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 11. September 2024

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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