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VW230007 • OG ZH VW230007 KI-generiert

Waiver of Previously Waived Court Costs Not Yet Due

Geschäftsnummer VW230007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought the waiver of outstanding court costs totaling nearly Fr. 30,000, which had been provisionally waived due to initial inability to pay following a prior proceeding. The court dismissed the request for non-admittance because the initial decision granting provisional waiver stipulated that repayment obligations could only be enforced after a subsequent judicial determination that the applicant was now in a position to pay, and no such determination had yet been made, meaning the debt was not currently due or enforceable, and thus did not constitute the requisite hardship for an immediate cost waiver.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, § 92 aZPO/ZH, Art. 92 f. SchKG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Waiver of Previously Waived Court Costs Not Yet Due: 30,000, which had been provisionally waived due to initial inability to pay following a prior proceeding. The court dismissed the request for non-admittance because the initial decision granting provisional waiver stipulated that repayment obligations could only be enforced after a subsequent judicial determination that the applicant was now in a position to pay, and no such determination had yet been made, meaning the debt was not currently due or enforceable, and thus did not constitute the requisite hardship for an immediate cost waiver.

Schlagwörter

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Zahlungspflicht Vollstreckungskosten betreibungsrechtliches Existenzminimum vollstreckbarer Entscheid Verzicht auf Lohnansprüche Parteientschädigung Kostenerlass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

Cited in the reasoning to explain the condition for demanding repayment of costs previously waived, which relates to the non-enforceability of the debt as the basis for non-admission of the cost waiver request.

§ 92 aZPO/ZH

Cited in the reasoning to explain the condition for the debtor to be deemed in 'favourable economic circumstances' ('günstige wirtschaftliche Verhältnisse'), which is necessary before costs can be claimed back, thus justifying the non-admission of the current cost waiver request.

Art. 92 f. SchKG

Cited in the reasoning to confirm that the enforcement of court costs is always bound by guarantees concerning the minimum subsistence level.

§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51)

This provision establishes the jurisdiction of the Administrative Commission to decide on subsequent applications for the waiver of court costs.

Art. 64 LTF

This provision, although not explicitly cited in the dispositive, is generally used to regulate legal aid. However, since the final orders only refer to costs and procedure, and no explicit reference to Art. 64 LTF appears in orders 1-4, it is excluded based on the strict rule focusing only on cited provisions in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Although costs provisions are generally included, no specific LTF cost provision is cited in the dispositive orders 1, 2, or 3, only a waiver of court fees ('Gerichtsgebühr') and denial of compensation ('Prozessentschädigungen').

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW230007-O/U

Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 15. August 2023

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Kostenerlass

Erwägungen:

1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Meilen durchgeführten Verfahren Geschäfts- Nr. FE050029-G einen Betrag von insgesamt Fr. 29‘911.90 (act. 3).

1.2. Mit Schreiben vom 10. März 2022 (act. 4/1) gelangte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Zentrale Inkassostelle) auf dem Korrespondenzweg an die Gesuchstellerin und orientierte sie darüber, dass im oberwähnten Verfahren die Prozesskosten einstweilen erlassen sowie die Auslagen für die anwaltliche Vertretung einstweilen aus der Gerichtskasse bezahlt worden seien. Parteien könnten zur Nachzahlung verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage seien. Aktuell sei sie, die Gesuchstellerin, mangels Gerichtsentscheides noch nicht zur Nachzahlung verpflichtet, es werde jedoch trotzdem um Begleichung der ausstehenden Schulden ersucht. Am

31. März 2022 (act. 4/2) reichte die Gesuchstellerin Unterlagen zu ihren Einkommensund Vermögensverhältnissen ins Recht und stellte ein Erlassgesuch. Dieses lehnte der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich am

9. September 2022 einstweilen ab (act. 4/3), was der Gesuchstellerin am

16. September 2022 mitgeteilt wurde (act. 4/4). Gleichzeitig wurde sie darüber orientiert, dass die Forderungen bei einem Verzicht auf das Erlassgesuch bis zum 31. Dezember 2024 gestundet würden. Im Falle des Festhaltens am Gesuch werde die Verwaltungskommission des Obergerichts darüber zu befinden haben. Am 4. Oktober 2022 (act. 4/5) stellte die Gesuchstellerin ein weiteres Erlassgesuch, wobei sie ihre Wohnsituation, ihre finanziellen Verhältnisse sowie die Rückzahlung von bestimmten Schulden erläuterte. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 (act. 4/7 = act. 3) teilt die Zentrale Inkassostelle der Gesuchstellerin mit, dass der Obergerichtspräsident das erneute Erlassgesuch wiederum einstweilen abgewiesen habe. Zur Begründung führte sie aus, dass die Gesamteinkünfte zumindest Ratenzahlungen zulassen würden. Es werde ihr angeboten, die Gesamtschuld für zwei Jahre zurückzustellen oder alternativ eine Zahlung von Fr. 10'000.- zu leisten, wobei die Restschuld von Fr. 19'911.90 diesfalls definitiv erlassen würde. Als

dritte Alternative könne sie an ihrem Erlassgesuch festhalten, wobei die Verwaltungskommission diesfalls darüber entscheiden würde. Mit Eingabe vom 15. Juli 2023 (act. 4/8 = act. 2) machte die Gesuchstellerin von letzterer Alternative Gebrauch und hielt an ihrem Erlassgesuch fest. In der Folge überwies die Zentrale Inkassostelle dieses zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).

2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig.

3. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 2) im Wesentlichen das Folgende vor: Über einen Betrag von Fr. 10'000.- verfüge sie nicht, weshalb sie das entsprechende Angebot der Zentralen Inkassostelle nicht annehmen könne. Ihr fehlten hierzu die finanziellen Mittel. Sie benötige sehr viel Geld für Gesundheitskosten, da sie unheilbar krank sei. Es stünden insbesondere orthopädische Operationen bevor. Sie verfüge nicht über zusätzliche Ressourcen. Die Wohnungsmiete habe sich reduziert. Sie suche fast täglich nach einer günstigeren Wohnung, habe bis anhin aber keine solche gefunden. Einen Umzug könnte sie ohnehin nicht finanzieren. Sie sei auf der Warteliste für eine Alterswohnung in B._____. Sie zahle Schulden zurück, wobei sie den Abzahlungsplan nicht gefährden wolle. Sie besitze weder Vermögen, noch Luxusgüter, noch ein Auto. Sie arbeite Vollzeit, um das Pensionsalter schuldenfrei zu erreichen und um ihr Guthaben bei der zweiten Säule äufnen zu können (act. 4/5).

4.1. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt,

da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f.

SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Davon kann nach gängiger Praxis der Verwaltungsund Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht eingefordert werden kann. Nicht einforderbar sind namentlich Kosten aus Verfahren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Gebühren des Gerichts werden in einem solchen Fall zwar der unterliegenden Partei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen". Diese Kosten können von der Inkassostelle erst und nur eingefordert bzw. gegebenenfalls in Betreibung gesetzt werden, wenn gerichtlich festgestellt worden ist, dass die gesuchstellende Person in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist (§ 92 aZPO/ZH) resp. dass sie "zur Nachzahlung in der Lage ist" (Art. 123 ZPO; vgl. zum Ganzen Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom

21. September 2016, Geschäfts-Nr. KD160006-O, E. 3; Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH vom 4. Februar 2020, Geschäfts- Nr. VW200001-O, E. III.2.1 bzw. vom 8. Oktober 2019, Geschäfts- Nr. VW190008-O, E. III.3). Vor der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens liegt keine hinreichende Belastung der gesuchstellenden Person vor und fehlt es daher an den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde.

4.2. Zwar wies das Bezirksgericht Meilen in seinem Urteil vom 8. Dezember 2006 (Geschäfts-Nr. FE050029-G) auf den Rückforderungsvorbehalt im Sinne von § 92 aZPO/ZH hin (act. 4/9 Dispositiv-Ziffer 7). Aus den Akten der Zentralen Inkassostelle (act. 4) ergeben sich aber keine Hinweise, dass das oberwähnte, zur Eintreibung der Forderungen notwendige Nachzahlungsverfahren bis heute eingeleitet worden wäre (siehe insbesondere act. 4/1).

Auch ist der Verwaltungskommission ein Gerichtsentscheid betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nicht bekannt. Damit sind die Forderungen

von insgesamt Fr. 29'911.90 aktuell nicht fällig und hindern sie das wirtschaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht, weshalb von vornherein kein Härtefall im obgenannten Sinne vorliegt. Folglich ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil die Gesuchstellerin in diesem Umfang zurzeit nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH Geschäfts-Nr. KD160006-O vom 21. September 2016, E. 3). Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher nicht einzutreten. Unter diesen Umständen erweist es sich nicht als notwendig, sich näher mit den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin zu befassen.

5.1. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten.

2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin, sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-9) werden dieser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 15. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: