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VW230001 • OG ZH VW230001 KI-generiert

Waiver of Court Costs Denied Due to Prior Bankruptcy and Failure to Seek Legal Aid

Geschäftsnummer VW230001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a waiver of court costs totaling CHF 700 from two prior proceedings, asserting homelessness and destitution since a 2014 bankruptcy, and claiming she never received the relevant decisions due to lacking a Swiss address. The court denied the waiver, reasoning that cost remission is an act of judicial administration that cannot be used to correct or circumvent lawful decisions; specifically, if the applicant was already indigent when the cost assessments were made, she should have pursued legal aid (free legal assistance) in the original proceedings, as allowing a subsequent waiver for pre-existing poverty would undermine the purpose of cost provisions in civil and criminal law.

Legislator-Regeste

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Art. 425 StPO, Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, § 20 GebV OG, Art. 117 ff. ZPO, Art. 136 f. StPO; Waiver of Court Costs Denied Due to Prior Bankruptcy and Failure to Seek Legal Aid: The court denied the waiver, reasoning that cost remission is an act of judicial administration that cannot be used to correct or circumvent lawful decisions; specifically, if the applicant was already indigent when the cost assessments were made, she should have pursued legal aid (free legal assistance) in the original proceedings, as allowing a subsequent waiver for pre-existing poverty would undermine the purpose of cost provisions in civil and criminal law.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verfassungsmässiger Grundsatz Kostenerlass Prozessrecht Vollstreckungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning as a constitutional provision whose enforcement would be undermined if the cost waiver request were granted, implying its underlying principle justifies the final denial of the waiver.

§ 20 GebV OG

Cited to determine the amount of the court fee set in the final order.

Art. 117 ff. ZPO

Cited as the procedural framework for seeking relief regarding costs based on indigence, the circumvention of which is a reason for denying the cost waiver.

Art. 136 f. StPO

Cited as the procedural framework for seeking relief regarding costs based on indigence, the circumvention of which is a reason for denying the cost waiver.

Art. 425 StPO

Cited as the procedural framework allowing the merits instance to consider the financial situation during cost assessment, justifying the denial of a subsequent cost waiver.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW230001-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur.

Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 24. März 2023

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Kostenerlass

Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus dem bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. VB200006-O einen Betrag von Fr. 500.- sowie aus dem am Bezirksgericht Horgen durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. CB200012-F einen Betrag von Fr. 200.- (act. 3). Nachdem die Gesuchstellerin von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) offenbar hinsichtlich der Forderung über Fr. 200.- eine Rechnung zugestellt erhalten hatte, teilte sie dieser mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 mit, dass über sie im Juli 2014 der Konkurs eröffnet worden sei, wobei sie seither auf der Strasse lebe und nicht mehr über ihre Konten verfügen könne. Auch sei ihr der Bauernhof zu Unrecht weggenommen worden. Da sie um Gerechtigkeit kämpfe, könne sie die Rechnung nicht akzeptieren (act. 4/1). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 (act. 4/2) informierte die Zentrale Inkassostelle die Gesuchstellerin darüber, dass sie ihre Inkassohandlungen aufgrund dessen, dass in Bezug auf den Entscheid vom 30. September 2020 (Geschäfts-Nr. CB200012-F)

beim Bundesgericht eine Beschwerde eingegangen sei, bis zur Erledigung des bundesgerichtlichen Verfahrens sistiere. Am 15. Februar 2021 (act. 4/3)

gelangte die Gesuchstellerin erneut an die Zentrale Inkassostelle und ersuchte diese hinsichtlich einer weiteren Abrechnung betreffend das Verfahren Geschäfts-Nr. VB200006-O sinngemäss um einen Erlass der Schuld. Mit Schreiben vom 27. April 2021 (act. 4/5) teilte ihr die Zentrale Inkassostelle mit, dass eine zwischenzeitlich erfolgte informelle Prüfung ihres Gesuchs durch ihren Fachspezialisten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der ausstehenden Kosten der Verfahren Geschäfts- Nrn. CB200012-F und VB200006-O wohl nicht erfüllt seien. Halte sie weiterhin an ihrem Erlassgesuch fest, sei dieses von der zuständigen Stelle eingehend zu prüfen. Im Rahmen der weiteren Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und der Zentralen Inkassostelle offerierte die Gesuchstellerin am 2. Mai 2022 (act. 4/9) sodann monatliche Ratenzahlungen von

Fr. 10.-, welche indes nicht genehmigt wurden (act. 4/10). Das im Gegenzug erfolgte Angebot einer Teilzahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten von Fr. 50.– lehnte die Gesuchstellerin ihrerseits ab (act. 4/11). Da die Gesuchstellerin in der Folge weiter an ihrem Erlassgesuch festhielt (act. 4/13), wurde es zur weiteren Prüfung dem stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts weitergeleitet. Dieser lehnte das Gesuch am 3. Januar 2022 (recte: 2023) einstweilen ab (act. 4/14), was der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2023 (act. 3) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihr Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte die Gesuchstellerin mit undatierter Eingabe (act. 2) Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 2. März 2023 an die Verwaltungskommission (Empfangsdatum: 14. März 2023) überwies (act. 1).

2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass betreffend die aus den oberwähnten Verfahren Geschäfts- Nrn. CB200012-F und VB200006-O resultierenden Kosten von insgesamt Fr. 700.- zuständig.

3. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Kostenerlassgesuches (act. 2) im Wesentlichen das Folgende vor: Sie sei obdachlos und lebe auf der Strasse, wobei sie sich seit über zwanzig Jahren im Ausland aufhalte.

Da sie keine Postadresse in der Schweiz gehabt habe, habe sie die Entscheide des Bezirksgerichts Horgen bzw. des Obergerichts nicht erhalten.

Dies betreffe namentlich den im Schreiben vom 23. Januar 2023 (act. 4/15)

im Sinne eines Verweises auf die einschlägige Praxis der Verwaltungskommission erwähnten Entscheid Geschäfts-Nr. VU160036-O.

4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O,

E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O,

E. 3.3). Denn sowohl im Zivilals auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). Gleiches gilt auch hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Beschwerdeverfahren. In all diesen Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivilund Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde,

wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom

17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3).

4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, dass sie erst nach der Fällung der massgeblichen Entscheide des Bezirksgerichts Horgen vom 30. September 2020 (Geschäfts-Nr. CB200012-F) bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich vom

1. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. VB200006-O) in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Vielmehr hält sie in ihren Schreiben an die Zentrale Inkassostelle mehrfach fest, dass sie seit dem Jahre 2014, nachdem über sie der Konkurs eröffnet worden sei, ohne Unterstützung mit Rucksack und Schlafsack auf der Strasse lebe, mittellos sei und kein Geld zur Bezahlung der Forderungen besitze (act. 2 und act. 4/1, siehe auch act. 4/3, act. 4/4, act. 4/7 S. 2, act. 4/9). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin erst seit der Entscheidfällung am 30. September 2020 bzw. am 1. Dezember 2020 massgeblich verschlechtert hätten. Könnte die Gesuchstellerin bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden die Kostenentscheide und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3;

Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Das Kostenerlassgesuch der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen.

5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nicht, weshalb die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss zu ihren Lasten gehen.

5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2).

6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin, sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-18) werden dieser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind

genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 24. März 2023

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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