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VW210004 • OG ZH VW210004 KI-generiert

Remission of Court Costs and Fines Due to Financial Inability

Geschäftsnummer VW210004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought the remission of CHF 3,938.70 in outstanding court costs and fines due to alleged financial inability, supported by evidence of a low pension and supplementary benefits, along with prior outstanding debt write-offs. The court dismissed the request, reasoning that cost remission should generally not be used to circumvent or correct costs assessed in prior proceedings, particularly when the applicant failed to seek relief through established means like applying for free legal aid during the original proceedings, as the financial hardship appeared to be long-standing rather than newly arisen. Furthermore, the court specified that fines, unlike court costs, are fundamentally not eligible for remission and must instead be satisfied, potentially through alternative detention, leading to the rejection of the overall application for cost remission.

Legislator-Regeste

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Art. 425 StPO, Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB, § 20 GebV OG, LS 211.11; Remission of Court Costs and Fines Due to Financial Inability: The court dismissed the request, reasoning that cost remission should generally not be used to circumvent or correct costs assessed in prior proceedings, particularly when the applicant failed to seek relief through established means like applying for free legal aid during the original proceedings, as the financial hardship appeared to be long-standing rather than newly arisen. Furthermore, the court specified that fines, unlike court costs, are fundamentally not eligible for remission and must instead be satisfied, potentially through alternative detention, leading to the rejection of the overall application for cost remission.

Schlagwörter

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Kostenerlass finanzielle Notlage Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlung der Geldbuße Geltendmachung von Betreibungskosten finanzielle Korrektur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning to explain why the fine portion of the debt cannot be waived, although this citation does not appear in the final dispositive orders 1-5.

§ 20 GebV OG, LS 211.11

Used to determine the amount of the court fee levied in the decision.

§ 17 VRG, LS 175.2

Cited as the basis for not awarding procedural compensation in the decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW210004-O/U

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur.

E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 12. April 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Kostenerlass

Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus drei bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich (Geschäfts- Nrn. QD200016-R und QD200215-R) sowie am Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. SR200001-O) durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 3'938.70 (einschliesslich Bussenforderung von Fr. 500.-;

act. 3). Mit Eingabe vom 5. November 2020 (act. 4/1) gelangte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsvertreter des Gesuchstellers an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) und ersuchte um Erlass der ausstehenden Schulden. Zur Begründung brachte er vor, dass der Gesuchsteller finanziell nicht in der Lage sei, die Schulden zu begleichen. Am 13. November 2020 (act. 4/3) teilte die Zentrale Inkassostelle dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, dass eine informelle Prüfung des Gesuchs durch ihren Fachspezialisten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der ausstehenden Verfahrenskosten wohl nicht erfüllt seien und dass aus Bussen bzw. Geldstrafen resultierende Schulden ganz generell nicht erlassen werden könnten. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Gesuchsteller weiterhin an seinem Erlassgesuch fest (act. 4/4). Am 12. Januar 2021 lehnte der stellvertretende Generalsekretär dieses einstweilen ab (act. 4/5), was dem Gesuchsteller am 22. Januar 2021 (act. 4/6 = act. 3) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Februar 2021 (act. 2) Gebrauch. Mit Schreiben vom 16. März 2021 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher an die Verwaltungskommission (act. 1).

2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und

des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

3. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs zusammengefasst vor, sein Einkommen bestehe aus einer monatlichen Altersrente von Fr. 1'263.- sowie aus monatlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 2'471.-.

Aufgrund dieser geringen Einkünfte und bestehender Verlustscheine in der Höhe von Fr. 6'847.85 sei er nicht in der Lage, die Schulden zu begleichen (act. 4/1).

4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O,

E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O,

E. 3.3). Denn sowohl im Zivilals auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim

Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivilund Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird.

4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation besteht vorliegend nicht. Gemäss dem ins Recht gereichten Bankkontoauszug des Gesuchstellers (act. 4/2/4)

bezog er bereits im April 2020, d.h. unmittelbar nach der Erledigung des Revisionsverfahrens Geschäfts-Nr. SR200001-O, Ergänzungsleistungen. Auch wurden seinen Gläubigern in den letzten zwanzig Jahren sieben Verlustscheine über eine Summe von insgesamt Fr. 6'847.85 ausgestellt (act. 4/2/3). Hinweise, dass der Gesuchsteller erst nach der Fällung der massgeblichen Entscheide in finanzielle Schwierigkeiten geraten und mittellos geworden wäre bzw. veränderte Verhältnisse eingetreten wären, bestehen somit keine. Dies macht er denn auch nicht geltend. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011,

Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000).

5. Der Auflistung der Zentralen Inkassostelle kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller nebst den weiteren Schulden eine Bussenschuld in der Höhe von Fr. 500.- aufweist (act. 3). Bussenschulden können – anders als Forderungen aus Verfahrenskosten – ganz grundsätzlich nicht erlassen werden. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall, dass eine Busse nicht bezahlt wird, den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe vor (Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 24. Januar 2019 (act. 4/9) auferlegten Busse von Fr. 500.- ist ein Kostenerlass somit ohnehin nicht möglich.

6. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder von Ratenzahlungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden.

7.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers.

7.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2).

8. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 12. April 2021

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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