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VW190004 • OG ZH VW190004 KI-generiert

Applicant Seeks Remission of Legal Aid Costs Based on Current Financial Hardship

Geschäftsnummer VW190004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant sought the remission of court costs totaling a specified amount from a prior proceeding for which they had been granted legal aid, claiming current financial hardship due to obligations like family support and planned further education. The court determined that it had jurisdiction to decide the matter but ruled that a cost remission is only justified when the debt represents a relevant burden for the debtor, noting that costs awarded subject to a subsequent finding that the debtor has come into favorable economic circumstances are not yet enforceable or due. Since the underlying decision granted legal aid and reserved the right to demand repayment under specific legal conditions, the debt was not currently due or executable, meaning there was no present serious burden or hardship justifying remission at that time, leading the court to decline to rule on the request for remission.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, § 92 ZPO/ZH, Art. 66 al. 1 LTF; Applicant Seeks Remission of Legal Aid Costs Based on Current Financial Hardship: The court determined that it had jurisdiction to decide the matter but ruled that a cost remission is only justified when the debt represents a relevant burden for the debtor, noting that costs awarded subject to a subsequent finding that the debtor has come into favorable economic circumstances are not yet enforceable or due. Since the underlying decision granted legal aid and reserved the right to demand repayment under specific legal conditions, the debt was not currently due or executable, meaning there was no present serious burden or hardship justifying remission at that time, leading the court to decline to rule on the request for remission.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenerlass finanzielle Notlage Schuldentilgung Verneinung der Zuständigkeit Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the relevant article concerning the conditions under which costs taken by the court treasury can be subsequently claimed, supporting the decision not to enter a decision on the cost waiver request.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning alongside Art. 123 Abs. 1 ZPO regarding the conditions for subsequent payment obligations.

§ 92 ZPO/ZH

Cited in the reasoning regarding the condition of the debtor coming into 'favorable economic circumstances' under which costs taken by the court treasury can be claimed, supporting the decision not to enter a decision on the cost waiver request.

Art. 66 al. 1 LTF

The court imposes the costs of the proceedings on the applicant, which corresponds to the general rule for costs in court proceedings, although the specific article reference is missing, the principle of imposing costs is explicitly stated in order 3 and is the standard citation for costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW190004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 10. Mai 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

Erwägungen:

I.

1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Zürich durchgeführten Verfahren Nr. FG090013-L einen Betrag von insgesamt Fr. 2'644.90 (act. 3). Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ihn mit Schreiben vom 25. Januar 2019 um Begleichung dieser Schuld gebeten hatte (act. 4/1), stellte der Gesuchsteller am 11. Februar 2019 ein Gesuch um definitive Abschreibung (act. 4/2) und reichte zahlreiche Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht (act. 4/3/1-8). Am 12. März 2019 lehnte der stellvertretende Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich das Erlassgesuch einstweilen ab (act. 4/4), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. März 2019 (act. 4/5) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/5).

2. In der Folge erklärte der Gesuchsteller gegenüber der Zentralen Inkassostelle, an seinem Erlassgesuch festhalten zu wollen (act. 2). Mit Schreiben vom

3. April 2019, hierorts eingegangen am 16. April 2019, überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).

II.

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003

[LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

III.

1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Kostenerlass damit, aufgrund einer privaten Rückzahlungsforderung, dauernder Unterstützung seiner Familie in Brasilien und Mehrausgaben für eine geplante Weiterbildung könne er die offene Rechnung zurzeit nicht begleichen. Während der Weiterbildung, welche rund ein bis zwei Jahre dauern werde, werde er sein Arbeitspensum auf 80 Prozent reduzieren. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit in der Pflege sei er auf das Fahrzeug, welches er geleast habe, angewiesen. Sein Partner bestreite sodann, dass er für die Schulden aufkommen müsse (act. 2 und act. 4/2).

2.1. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f.

SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht eingefordert werden kann. Nicht einforderbar sind namentlich Kosten aus Verfahren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Gebühren des Gerichts werden in einem solchen Fall zwar der unterliegenden Partei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen". Diese Kosten können von der Inkassostelle erst und nur eingefordert werden, wenn gerichtlich festgestellt worden ist, dass der Gesuchsteller in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist (§

92 ZPO/ZH) resp. dass er "zur Nachzahlung in der Lage ist" (Art. 123 ZPO;

vgl. zum Ganzen Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom

21. September 2016, Verfahrensnummer KD160006-O, E. 3). Vor diesem Zeitpunkt bzw. vor der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens liegt keine hinreichende Belastung des Gesuchstellers vor und fehlt es daher an den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde.

2.2. Aus dem Urteil und der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 2010, Prozessnr. FG090013-L (act. 4/8), ergibt sich, dass dem Gesuchsteller für das Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde.

Die Kosten des Verfahrens wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, jedoch mit dem Hinweis, dass eine Nachforderung nach § 92 ZPO/ZH vorbehalten bleibe. Die Forderung von Fr. 2'644.90, welche aus dem besagten Verfahren resultiert, kann daher von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefordert werden, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist und dies in einem gerichtlichen Nachverfahren unter Wahrung des Gehörs der Parteien festgestellt wurde (Art. 123 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor der gerichtlichen Feststellung der Nachzahlungspflicht, liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung des Gesuchstellers und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, da die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da ein entsprechender Gerichtsentscheid der Verwaltungskommission nicht bekannt ist, die Zentrale Inkassostelle die Forderung von Fr. 2'644.90 zudem zurzeit als nicht betreibbar qualifiziert (act. 3) und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist. Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher nicht einzutreten. Für die Vereinbarung von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden.

IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsteller sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel-

le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 10. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am: