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VV250007 • OG ZH VV250007 KI-generiert

Applicant's Recusal Request Moot Due to Release from Custody

Geschäftsnummer VV250007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative commission of the cantonal court addressed a request for recusal concerning a district judge and a court clerk involved in a decision regarding the extension of detention for an applicant; however, since the applicant had been released from enforcement custody prior to the decision, the court determined that the applicant's legal interest in pursuing the recusal motion had become moot, leading to the decision to dismiss the application as having become without object, while granting the applicant's request for free legal aid for the proceedings and awarding a fixed compensation to the appointed counsel.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstand von Bezirksrichterin lic. iur. ... und Gerichtsschreiberin MLaw ... des Zwangsmassnahmengerichts Zürich im Verfahren Nr. GI250084-L

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Haftentlassung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 1 und 2 VRG

The court granted the indigent representation based on this provision.

§ 16 Abs. 4 VRG

The applicant was warned about the obligation to repay the costs according to this provision.

§ 17 Abs. 1 und 2 VRG

No party compensation was awarded based on this provision.

§ 19 Abs. 1 OrgV OG, LS 212.51

This provision governs the possibility of appealing the administrative commission's decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV250007-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur.

Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger

Beschluss vom 14. Juli 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Ausstand von Bezirksrichterin lic. iur. S. Büeler und Gerichtsschreiberin MLaw V. Winkler des Zwangsmassnahmengerichts Zürich im Verfahren Nr. GI250084-L

Erwägungen:

I.

1. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich entschied mit Urteil und Verfügung vom

7. Mai 2025, Geschäfts-Nr. GI250084-L (act. 1), über die Verlängerung der Durchsetzungshaft gegen A._____ (fortan Gesuchsteller), welche bis 12. Juli 2025 bewilligt wurde. Das Zwangsmassnahmengericht hielt im Zusammenhang mit dem vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Mai 2025 gestellten Ausstandsgesuch (act. 2/6) fest, dass sich der Spruchkörper nicht für befangen halte (Dispositiv-Ziffer 1), und leitete das Ausstandsbegehren des Rechtsvertreters des Gesuchstellers zur Behandlung an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (Dispositiv-Ziffer 2).

2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (act. 2) wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, sich zu den Ausführungen der Vorinstanz zum Ausstand zu äussern. Der Gesuchsteller reichte am 10. Juni 2025 seine Stellungnahme ein (act. 5) und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

3. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 (act. 6) wurde dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Frist angesetzt, um zur Frage der Zuständigkeit zum Entscheid über den Ausstand Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 (act. 7) überliess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich der Verwaltungskommission den Entscheid vom 30. Juni 2025, Geschäfts-Nr. VB.2025.00359 (act. 8). Daraus ergibt sich, dass der Gesuchsteller am 16. Juni 2025 aus der Durchsetzungshaft entlassen worden ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erwägt, dass mit der Entlassung des Gesuchstellers aus der Ausschaffungshaft dessen aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde dahingefallen sei, soweit die Rechtmässigkeit der Haft in Frage stehe, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei (E. 2). Infolgedessen bestehe – ungeachtet der Frage der Zuständigkeit – kein Interesse des Gesuchstellers an der Behandlung seines Ausstandsgesuchs, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei (E. 4.1).

II.

Mit Entlassung des Gesuchstellers aus der Durchsetzungshaft ist dessen Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Ausstandsgesuchs entfallen. Entsprechend ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

III.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Ansetzung einer Gerichtsgebühr zu verzichten, zumal die Gegenstandslosigkeit auf die Entlassung des Gesuchstellers aus der Haft zurück zu führen ist. Sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 und 2 VRG).

3. Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (act. 8 Erw. 3) erscheint dies im Sinne von § 16 Abs. 1 und 2 VRG als ausgewiesen. Da es sich bei der Stellungnahme vom 10. Juni 2025 (act. 4) zu grossen Teilen um eine Wiederholung der Ausführungen im Ausstandsgesuch vom 6. Mai 2025 (act. 2/6) handelt, rechtfertigt sich die Festsetzung einer Entschädigung nach Ermessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchstellers ist mit Fr. 600.– (einschliesslich MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Gesuchsteller ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.

4 VRG hinzuweisen.

4. Entscheide der Verwaltungskommission betreffend Ausstandsbegehren können mit Rekurs an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weitergezogen werden (§ 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]).

Es wird beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dem Gesuchsteller wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen im vorliegenden Verfahren mit Fr. 600.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsteller,

- die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Zürich, lic. iur. S. Büeler, sowie Gerichtsschreiberin, MLaw V. Winkler

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- die Obergerichtskasse

- das Bezirksgericht Zürich, ad GI250084-L.

8. Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und for-

melle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 14. Juli 2025

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Honegger

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