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VV250006 • OG ZH VV250006 KI-generiert

Rent Reduction Case Transfer Due to Potential Bias of Arbitrator

Geschäftsnummer VV250006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A lower court requested the administrative commission of the higher court to transfer a rent reduction case because one of the plaintiffs was an auditor at the lower court, raising concerns about potential bias among the arbitration panel members due to their professional relationship with the plaintiff. The court found that due to the plaintiff's role, there was an appearance of a collegial relationship between her and the chairpersons of the local arbitration board, making their handling of the case inappropriate to avoid the perception of insufficient independence, and therefore granted the transfer request, reassigning the matter to the arbitration board of a different district.

Legislator-Regeste

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§ 117 GOG, § 80 Abs. 2 GOG; Rent Reduction Case Transfer Due to Potential Bias of Arbitrator: The court found that due to the plaintiff's role, there was an appearance of a collegial relationship between her and the chairpersons of the local arbitration board, making their handling of the case inappropriate to avoid the perception of insufficient independence, and therefore granted the transfer request, reassigning the matter to the arbitration board of a different district.

Schlagwörter

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Mietzinsherabsetzung Schiedsgerichtsbarkeit Anschein der Befangenheit Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung Abtretung zivilrechtlicher Ansprüche Eigentumsübertragung Umteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This provision justifies the transfer of the case to another court/authority when the original one cannot proceed due to bias/inability to sit.

§ 80 Abs. 2 GOG

This provision establishes the Administrative Commission of the High Court as the competent supervisory authority for deciding on the transfer request.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV250006-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur.

Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 19. Mai 2025

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger

gegen

C._____, Dr., Beklagter

betreffend Umteilung Prozess Nr. MO250108-K des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen A._____ etc. gegen C._____ betreffend Mietzinssenkung

Erwägungen:

1.1. Mit Schreiben vom 15. April 2025 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Winterthur die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO250108-K in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ betreffend Mietzinssenkung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, bei B._____ (fortan: Klägerin 1)

handle es sich um eine Auditorin am Bezirksgericht Winterthur. Als solche habe sie die Möglichkeit gehabt, an Schlichtungsverhandlungen teilzunehmen und die Beisitzenden kennenzulernen. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie weitere Einsätze für die Schlichtungsbehörde leiste. Vor diesem Hintergrund würde ein Anschein von Befangenheit bestehen, wenn sich die Mitarbeitenden der Schlichtungsbehörde mit dem Schlichtungsverfahren befassen würden.

1.2. Mit Verfügung vom 22. April 2025 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.

2. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2).

3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite (§ 64 Abs. 1 lit. b GOG). Es ist davon

auszugehen, dass zwischen der Klägerin 1 und den Vorsitzenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur aufgrund ihrer Zusammenarbeit zumindest ein kollegiales Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einer Kollegin eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts- Nr. MO250108-K der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO250108-K wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Kläger,

- den Beklagten,

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich und

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO250108-K und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Ge-

schäfts-Nr. MO250108-K nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Zürich, 19. Mai 2025

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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