District Court Employee Case Reassignment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA district court requested the reassignment of a case because one of the parties was an employee of that court. The appellate court granted the request, reasoning that even though the court members had not formally recused themselves, the appearance of potential bias and lack of independence, both to the parties and the public, necessitated transferring the case to another court of equivalent jurisdiction to maintain impartiality.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, § 117 GOG; District Court Employee Case Reassignment: The appellate court granted the request, reasoning that even though the court members had not formally recused themselves, the appearance of potential bias and lack of independence, both to the parties and the public, necessitated transferring the case to another court of equivalent jurisdiction to maintain impartiality.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the supervisory authority to transfer a case to another court when the original court cannot be composed due to recusal issues.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV250004-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur.
Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger
Beschluss vom 29. April 2025
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Gesuchsgegner
betreffend Umteilung Prozess Nr. EE250034-… des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Eheschutzmassnahmen
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 25. März 2025 (act. 1) gelangte das Bezirksgericht C._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Akten des Eheschutzverfahrens in Sachen A._____ (fortan: Gesuchstellerin) gegen B._____ (fortan: Gesuchsgegner), Geschäfts-Nr. EE250034-…, an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine kaufmännische Angestellte des Bezirksgerichts C._____. Bei allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts C._____ würde dies den Anschein von Befangenheit nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO begründen.
2. Mit Verfügung vom 27. März 2025 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Mit Schreiben vom 1. April 2025 (act. 4) verzichtete die Gesuchstellerin auf eine Stellungnahme. Der Gesuchsgegner teilte mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 3. April 2025) (act. 5) mit, dass er dem Antrag des Bezirksgerichts C._____ zustimme. Von einer erneuten Fristansetzung zur Stellungnahme an die Gesuchstellerin konnte daher abgesehen werden.
3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
4.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
4.2. Die Gesuchstellerin des Verfahrens Geschäfts-Nr. EE250034-… ist am Bezirksgericht C._____ als kaufmännische Mitarbeiterin tätig. Aufgrund ihrer Tätigkeit am Bezirksgericht C._____ und ihrer Zusammenarbeit mit den Mitgliedern und Mitarbeitenden des Bezirksgerichts erscheint es weder aus der Sicht
der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Gericht ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einer eigenen Mitarbeiterin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Gerichtsmitglieder seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-Nr. EE250034-… dem Bezirksgericht D._____ zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das beim Bezirksgericht C._____ hängige Eheschutzverfahren Geschäfts- Nr. EE250034-… wird dem Bezirksgericht D._____ zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 5,
- den Gesuchsgegner, unter Beilage eines Doppels von act. 4,
- das Bezirksgericht D._____ und
- das Bezirksgericht C._____, mit dem Vermerk "Persönlich/Vertraulich"
an den Präsidenten, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. EE250034-… nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht D._____ zu übersenden.
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Diese Frist steht während der Gerichtsferien nicht still.
Zürich, 29. April 2025
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Honegger
versandt am: