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VV250003 • OG ZH VV250003 KI-generiert

Protection Order Extension Case Transfer Due to Applicant's Employment Status

Geschäftsnummer VV250003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The High Court's Administrative Commission accepted a request from a district court to transfer a protection order extension case because the applicant was an employee of that district court, which created an appearance of bias among the local judges under relevant administrative law provisions. The court reasoned that the applicant's employment status as a staff member at the lower court, which was handling the case concerning protection measures initiated against the opposing party, necessitated a transfer to another court of equal jurisdiction to ensure the objective appearance of judicial independence, especially given the collegial relationships among court personnel, and consequently ordered the case transferred to the Zurich District Court, denying any procedural costs and explicitly revoking the suspensive effect of any potential appeal due to the tight legal deadline for making decisions in protection order matters.

Legislator-Regeste

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§ 117 GOG, § 5a Abs. 2 VRG, § 80 Abs. 1 lit. b GOG, § 18 lit. k Ziff. 1 OrgV OG, § 25 Abs. 3 VRG, § 13 VRG; Protection Order Extension Case Transfer Due to Applicant's Employment Status: The court reasoned that the applicant's employment status as a staff member at the lower court, which was handling the case concerning protection measures initiated against the opposing party, necessitated a transfer to another court of equal jurisdiction to ensure the objective appearance of judicial independence, especially given the collegial relationships among court personnel, and consequently ordered the case transferred to the Zurich District Court, denying any procedural costs and explicitly revoking the suspensive effect of any potential appeal due to the tight legal deadline for making decisions in protection order matters.

Schlagwörter

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Übergang des Arbeitsverhältnisses Gesetzlicher Schutz Prozessrecht prozessleitende Verfügungen Dienstrechtliche Stellungen Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung Umteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This provision governs the transfer of a case to another court when a judge is disqualified, which is the main subject of the decision (Order 1).

§ 5a Abs. 2 VRG

Used in conjunction with § 117 GOG to establish the jurisdiction of the Administrative Commission for dealing with the transfer request based on disqualification rules.

§ 80 Abs. 1 lit. b GOG

Used to establish the jurisdiction of the Administrative Commission as the supervisory authority over the courts.

§ 18 lit. k Ziff. 1 OrgV OG

Used to establish the jurisdiction of the Administrative Commission for handling the specific matter.

§ 25 Abs. 3 VRG

Applied to deny suspensive effect to any appeal against this decision, citing extraordinary circumstances due to short deadlines (Order 5).

§ 13 VRG

Applied in the dispositive to rule that no costs shall be levied for this proceeding (Order 2).

§ 17 VRG

Applied in the dispositive to rule that no party compensation shall be awarded (Order 3).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV250003-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur.

Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger

Beschluss vom 25. März 2025

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner

betreffend Umteilung Prozess Nr. GS250022-C des Bezirksgerichts Bülach in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 18. März 2025 (act. 3) ordnete die Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GSG) gegen B._____ (fortan: Gesuchsgegner) an. Mit Eingabe vom 24. März 2025 (act. 2) beantragte A._____ (fortan: Gesuchstellerin) beim Bezirksbzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach die Verlängerung der Schutzmassnahmen.

2. Das Bezirksbzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. GS250022-C. Mit Schreiben vom 24. März 2025 (act. 1) gelangte es an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GS250022-C an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich.

Zur Begründung brachte es vor, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine … [Mitarbeiterin] des Bezirksgerichts Bülach. Bei allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts Bülach würde dies den Anschein von Befangenheit nach § 5a Abs. 1 VRG begründen.

3. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (gemäss § 9 Abs. 1 GSG entscheidet das Gericht innert vier Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs) und da ein entgegenstehendes Interesse nicht ersichtlich ist, kann von der Einholung der Stellungnahmen der Beteiligten abgesehen werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

4. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 5a Abs. 2 VRG i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k Ziff. 1 OrgV OG; vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgericht, VB.2006.00003 vom 16. Januar 2006).

5.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG sinn-

gemäss). Für die Anordnung von Schutzmassnahmen und polizeilicher Gewahrsam nach GSG ist der Ausstand in § 5a VRG geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1

E. 2.2; KIENER, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 5a N 15 ff. sowie 41).

5.2. In der Sache erweist sich eine Überweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr.

GS250022-C an ein anderes Gericht als notwendig. Beim Bezirksbzw.

Zwangsmassnahmengericht Bülach handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Die Gesuchstellerin ist eine … [Mitarbeiterin] des besagten Gerichts. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern sowie den weiteren Mitarbeitenden ein kollegiales bzw. teilweise sogar freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem eine Mitarbeitende Gesuchstellerin ist. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksbzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach behandeln zu lassen. Auch ist für die Behandlung des Gewaltschutzverfahrens kein dem Bezirksgericht Bülach zugeteiltes Ersatzmitglied heranzuziehen, zumal sich dadurch an der grundsätzlichen Konstellation nichts ändern würde. Folglich ist das Gewaltschutzverfahren, Geschäfts- Nr. GS250022-C, dem Bezirksbzw. Zwangsmassnahmengericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

6.1. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

6.2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich im Sinne von § 19 VRG. Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt einem solchen Rekurs grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, d.h. der vorliegende Entscheid entfaltet im Falle eines Rekurses (noch) keine Wirkung. Aus besonderen Gründen kann dem Rekurs die aufschiebende Wirkung jedoch entzogen werden (§ 25 Abs. 3 VRG). Vor dem Hintergrund der kurzen Entscheidfrist von vier Arbeitstagen gemäss § 9 Abs. 1 GSG liegen ausserordentliche Umstände vor, welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen bzw. gar zwingend erforderlich machen. Damit ist einem allfälligen Rekurs gegen den vorliegenden Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Es wird beschlossen:

1. Das beim Bezirksbzw. Zwangsmassnahmengericht Bülach eröffnete Gewaltschutzverfahren (Geschäfts-Nr. GS250022-C) wird dem Bezirksbzw.

Zwangsmassnahmengericht Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 1,

- den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von act. 1,

- das Bezirksgericht Zürich (vorab elektronisch) und

- das Bezirksgericht Bülach (vorab elektronisch), mit dem Vermerk "Persönlich/Vertraulich" an den Präsidenten, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. GS250022-C nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Zürich, 25. März 2025

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Honegger

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