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VV250001 • OG ZH VV250001 KI-generiert

Case Transfer Due to Victim-Witness Status of Court Personnel

Geschäftsnummer VV250001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court requested a transfer of a criminal case because the alleged offense occurred during a hearing at that court, and the judges and court staff themselves were the victims and private plaintiffs. The appellate court granted the transfer, reasoning that circumstances existed which, objectively viewed, created an appearance of bias and prejudice, making it inappropriate for the original court or its substitute members to hear the case.

Legislator-Regeste

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Art. 56 StPO, § 117 GOG; Case Transfer Due to Victim-Witness Status of Court Personnel: The appellate court granted the transfer, reasoning that circumstances existed which, objectively viewed, created an appearance of bias and prejudice, making it inappropriate for the original court or its substitute members to hear the case.

Schlagwörter

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Anschein der Befangenheit Opfereigenschaft Überstellung verurteilter Personen strafbare Handlung Beweisübernahme Tötung auf Verlangen Umteilung Prozess betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

Used to order the transfer of the case to another court due to the recusal of the original court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV250001-O/U

Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur.

Ch. Prinz, Oberrichterlin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 25. April 2025

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

sowie

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. Bezirksgericht Zürich, Privatkläger

1-3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen

D._____, Beschuldigter

vertreten durch MLaw Y._____,

betreffend Umteilung Prozess Nr. GB250029-L des Bezirksgerichts Zürich in Sachen StA Zürich-Sihl gegen D._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 18. März 2025 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Zürich die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. 2024/10026320 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Strafverfahrens an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt habe sich anlässlich einer Verhandlung am Bezirksgericht Zürich ereignet, wobei es sich bei den als Privatkläger konstituierten mutmasslich Geschädigten um die Gerichtsbesetzung handle. Das Bezirksgericht trete ebenfalls als Geschädigte auf und habe Strafantrag gestellt. Damit sei es in der Sache selbst betroffen, weshalb es nicht angebracht erscheine, dass Gerichtsmitglieder des Bezirksgerichts Zürich das Verfahren behandeln würden.

2. Mit Verfügung vom 24. März 2025 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist liessen die Privatkläger 1-3 mitteilen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichten würden (act. 4). Die weiteren Eingeladenen liessen sich nicht vernehmen.

3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

4. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Do-

natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 56 N 9).

5. Im massgeblichen Strafverfahren hat das Bezirksgericht Zürich selbst Strafantrag gestellt und tritt als Geschädigte auf (act. 2/D1/2). Die Gerichtsbesetzung des Verfahrens hat sich sodann als Privatkläger konstituiert (act. 2/D1/1, D1/8/1-4, 6, 9-11). Unter diesen Umständen ist es nicht angebracht, die Richterinnen und Richter ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem das Gericht und ein Spruchkörper als Geschädigte bzw. Privatkläger auftreten. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Anklage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Zürich behandeln zu lassen oder dafür Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist der Strafprozess dem Bezirksgericht Meilen zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das beim Bezirksgericht Zürich eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Nr. GB250029-L) wird dem Bezirksgericht Meilen zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von act. 4,  den Beschuldigten, unter Beilage einer Kopie von act. 4,  die Privatkläger 1-3,

 das Bezirksgericht Zürich unter Rücksendung der Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. 2024/10026320 und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Geschäfts-Nr. 2024/10026320 nach Abschreibung ihres Verfahrens direkt dem Bezirksgericht Meilen zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Zürich, 25. April 2025

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu

versandt am: