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VV240010 • OG ZH VV240010 KI-generiert

Case Transfer Due to Applicant's Employment at District Court

Geschäftsnummer VV240010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative commission of the High Court was requested by a District Court to transfer a spousal protection case because the applicant was a long-term administrative secretary at that same District Court, creating an appearance of bias due to her regular contact with numerous court members and staff. The Court reasoned that although the judges themselves had not declared disqualification, the applicant's employment at the court made it inappropriate for the court's own personnel to handle a case initiated by their colleague, as it could suggest a lack of independence to the public, thus warranting a transfer of the case to a different District Court to ensure impartiality.

Legislator-Regeste

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§ 117 GOG, § 80 Abs. 1 lit. b GOG; Case Transfer Due to Applicant's Employment at District Court: The Court reasoned that although the judges themselves had not declared disqualification, the applicant's employment at the court made it inappropriate for the court's own personnel to handle a case initiated by their colleague, as it could suggest a lack of independence to the public, thus warranting a transfer of the case to a different District Court to ensure impartiality.

Schlagwörter

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Verwaltungsberuf Unparteilichkeit und Unabhängigkeit Übergang des Arbeitsverhältnisses Gesuch an eine Behörde strafweise Versetzung im Dienst dienstliche Versetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This provision was applied to transfer the case to another court due to potential bias (Ausstand).

§ 80 Abs. 1 lit. b GOG

This provision establishes the jurisdiction of the Administrative Commission of the High Court to handle the request for case transfer.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV240010-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 11. Juni 2024

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner

betreffend Umteilung Prozess Nr. EE240048-… des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Eheschutzmassnahmen

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 30. April 2024 gelangte das Bezirksgericht C._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Akten des Eheschutzverfahrens in Sachen A._____ (fortan: Gesuchstellerin) gegen B._____ (fortan: Gesuchsgegner), Geschäfts- Nr. EE240048-…, an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine seit dem

1. August 2009 am Bezirksgericht C._____ tätige Verwaltungssekretärin. Sie sei verschiedenen Einzelgerichtskanzleien zugeteilt und erledige für viele Bezirksgerichtsmitglieder diverse Sekretariatsarbeiten. Dabei stehe sie auch in regelmässigem Kontakt mit zahlreichen Gerichtsschreibenden und Auditoren.

Vor diesem Hintergrund bestünde der Anschein von Befangenheit, wenn sich die Mitarbeitenden mit dem Eheschutzverfahren befassen würden.

2. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.

3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

4.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

4.2. Die Gesuchstellerin des Verfahrens Geschäfts-Nr. EE240048-… ist am Bezirksgericht C._____ als kaufmännische Mitarbeiterin in einem Teilzeitpensum tätig. Aufgrund ihrer Tätigkeit am Bezirksgericht C._____ und ihrer Zusammenarbeit mit den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Gericht ein Verfahren behandeln zu lassen,

das von einer eigenen Mitarbeiterin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Gerichtsmitglieder seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-Nr. EE240048-… dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das beim Bezirksgericht C._____ hängige Eheschutzverfahren Geschäfts- Nr. EE240048-… wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin,

- den Gesuchsgegner,

- das Bezirksgericht Zürich und

- das Bezirksgericht C._____, z. Hd. persönlich/vertraulich Gerichtspräsident lic. iur. D._____, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. EE240048-… und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. EE240048-… nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Zürich, 11. Juni 2024

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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