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VV240007 • OG ZH VV240007 KI-generiert

Case Transfer Denial Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer VV240007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant sought the immediate transfer of their 2014 and 2016 cases from the District Court of Horgen to the District Court of Zurich, alleging that the Horgen court had covered up unlawful and corrupt behavior by officials and failed to process a state liability claim, leading to their inability to pay a cost advance. The Administrative Commission declined to proceed with the transfer request because the petition lacked the necessary concrete and detailed justification required for such a motion, relying instead on vague accusations and failing to specify which concluded or pending proceedings would be affected, rendering the request insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 145 ZPO, Art. 145 ZPO analog; Case Transfer Denial Due to Insufficient Justification: The Administrative Commission declined to proceed with the transfer request because the petition lacked the necessary concrete and detailed justification required for such a motion, relying instead on vague accusations and failing to specify which concluded or pending proceedings would be affected, rendering the request insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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hängiges Verfahren Gegenstandslosigkeit der Überstellung ersuchter Staat Kostenvorschuss Streitgegenstand Überweisung wegen Unzuständigkeit Umteilung Prozesse des Bezirksgerichts Horgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 145 ZPO
Diese Frist steht während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 ZPO analog).
Art. 145 ZPO analog
Cited analogously in the context of the deadline for filing an appeal (Rekurs).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 145 ZPO analog

Cited analogously in the context of the deadline for filing an appeal (Rekurs).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV240007-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner

Beschluss vom 5. April 2024

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Umteilung Prozesse des Bezirksgerichts Horgen in Sachen A._____ aus dem Jahr 2014 und 2016

Erwägungen:

I.

1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2024 (hierorts eingegangen: 4. März 2024)

stellte A._____ (fortan: Gesuchstellerin) den Antrag, "dass das BG Horgen von meinen Fällen (2014, 2016) gegen das BA Wädenswil per sofort entbunden wird" und dass diese Verfahren dem Bezirksgericht Zürich zu überweisen seien (act. 1).

2. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren.

3. Da sich das vorliegende Umteilungsgesuch sogleich als unbegründet erweist

– wie im Folgenden zu zeigen sein wird –, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.

II.

1. Gemäss § 117 GOG bezeichnet die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn infolge Ausstands ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann (lit. a) oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist (lit. b).

2. Im Regelfall sind Überweisungsbegehren vom betroffenen Gericht selbst zu stellen, nachdem dieses den Ausstand aller Mitglieder und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss § 117 GOG festgestellt hat. Dies schliesst indes nicht aus, dass ein Umteilungsgesuch im Einzelfall auch von einer Verfahrenspartei eingereicht werden kann. Ein solches setzt jedoch voraus, dass es nebst dem Antrag eine hinreichende Begründung enthält, aus welcher die konkreten und detaillierten Gründe hervorgehen, weshalb sich eine Umteilung als notwendig erweist. Bloss pauschal gehaltene Ausführungen genügen hingegen nicht (Beschluss der Verwaltungskommission vom 27. Juli 2022, Geschäfts- Nr. VV220005-O, E. II.2.).

3. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vor, das Bezirksgericht Horgen sei von ihren Staatshaftungsklagen betroffen.

Es habe über Jahre das "rechtswidrige und korrupte" Verhalten von Beamten gedeckt. Seit Januar 2023 habe sie das Bezirksgericht Horgen über alle Vorfälle betreffend die Beamten orientiert. Im Januar 2024 habe das Bezirksgericht Horgen ein Verfahren eröffnet, nachdem die Staatshaftungsklage abgewiesen worden sei. Es habe das Verfahren jedoch nicht bearbeitet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom November 2023 sei die Staatshaftungsklage für die Jahre 2014, 2016, 2021-2022 abgewiesen worden, da sie den Kostenvorschuss nicht beglichen habe. Diesen Vorschuss habe sie aufgrund der Handlungen des Bezirksgerichts Horgen und des Betreibungsamtes Wädenswil nicht bezahlen können (act. 1).

Die Gesuchstellerin konkretisiert bereits nicht, welche Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom Umteilungsgesuch betroffen sein sollen. Es ist unklar, ob es sich um abgeschlossene Verfahren handelt, bezüglich derer eine Umteilung ohnehin nicht mehr in Frage kommen kann. Zudem kann der Eingabe auch keine konkrete Begründung entnommen werden, weshalb eine Umteilung notwendig wäre. Die gesuchstellerischen Ausführungen beschränken sich auf pauschale Vorwürfe. Das Gesuch erweist sich daher als unzureichend begründet. Auf das Gesuch um Umteilung der Prozesse des Bezirksgerichts Horgen aus dem Jahr 2014 und 2016 ist nach dem Ausgeführten nicht einzutreten.

Die Verwaltungskommission ist zudem für die weiteren Anträge (Unterlassungsverfügung sowie Rückweisung/Ablehnung B._____) nicht zuständig, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.

III.

1. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

Es wird beschlossen:

1. Auf das Umteilungsgesuch der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin,

- das Bezirksgericht Horgen.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Diese Frist steht während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 ZPO analog).

Zürich, 5. April 2024

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Jauner

versandt am: