Tenancy Dispute Reassigned Due to Clerk's Association with Conciliation Board
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court transferred a tenancy dispute to a different conciliation board because one of the plaintiffs worked as a court clerk for the original board, raising concerns about potential bias and the appearance of impartiality. The court found that collegial relationships among board members could lead to an impression of insufficient independence if they presided over a case initiated by a colleague. Therefore, to ensure fairness and maintain public confidence, the case was reassigned to a different conciliation authority.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 80 Abs. 2 GOG, § 117 GOG, § 64 Abs. 1 lit. a GOG; Tenancy Dispute Reassigned Due to Clerk's Association with Conciliation Board: The court found that collegial relationships among board members could lead to an impression of insufficient independence if they presided over a case initiated by a colleague. Therefore, to ensure fairness and maintain public confidence, the case was reassigned to a different conciliation authority.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the administrative commission's jurisdiction as the supervisory authority for handling requests for reassignment of cases.
This provision allows the supervisory authority to transfer a legal dispute to another court of the same substantive and functional jurisdiction when a court cannot be constituted due to recusal or when it is inappropriate.
This provision states that court clerks serve as chairpersons of the conciliation board for rental and lease matters, forming the basis for the potential conflict of interest.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV240006-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic.
iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 28. März 2024
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger
gegen
C._____ [Stiftung], Beklagte
vertreten durch D._____ AG
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO240121-K der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung
Erwägungen:
1.1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Winterthur die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240121-K in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, bei A._____ (fortan:
Klägerin 1) handle es sich um eine Gerichtsschreiberin am Bezirksgericht Winterthur. Als solche nehme sie regelmässig Aufgaben einer Schlichtungsvorsitzenden wahr. Vor diesem Hintergrund würde ein Anschein von Befangenheit bestehen, wenn sich die Mitarbeitenden der Schlichtungsbehörde mit dem Schlichtungsverfahren befassen würden.
1.2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.
2. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2).
3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es ist davon auszugehen, dass zwischen der als Schlichtungsvorsitzenden tätigen Klägerin 1 und den Mitgliedern bzw. Mitarbeitern der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund
Pachtsachen des Bezirkes Winterthur aufgrund ihrer Zusammenarbeit ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einer Kollegin eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig.
Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-Nr. MO240121-K der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO240121-K wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Kläger,
- die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte,
- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich und
- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO240121-K und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240121-K nach Abschreibung am Register direkt der
Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zu übersenden.
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Zürich, 28. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: