Case Reassignment Due to Appearance of Impartiality Concern
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA district court requested the administrative commission of the higher court to reassign a tenancy rent dispute because the plaintiff was a member of the initial conciliation board, raising concerns about impartiality and the appearance of independence due to the plaintiff's professional relationship with the board members and court staff. The administrative commission agreed that, regardless of actual bias, the plaintiff's role as a colleague of the board members could create an impression of insufficient independence in the eyes of the parties and the public, and therefore ordered the transfer of the case from the conciliation board of one district to that of another for further handling.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 80 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. b GOG; Case Reassignment Due to Appearance of Impartiality Concern: The administrative commission agreed that, regardless of actual bias, the plaintiff's role as a colleague of the board members could create an impression of insufficient independence in the eyes of the parties and the public, and therefore ordered the transfer of the case from the conciliation board of one district to that of another for further handling.
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KI-generiertThese provisions establish the jurisdiction of the Administrative Commission of the High Court (Verwaltungskommission) to handle the request for reassignment.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV240005-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger
Beschluss vom 28. März 2024
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____ [Stiftung], Beklagte
vertreten durch C._____ AG
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO240089-… der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts D._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Mietzinsanfechtung etc.
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (act. 1) überwies das Bezirksgericht D._____ die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240089-... in Sachen A._____ (fortan: Kläger) gegen B._____ (fortan: Beklagte) betreffend Mietzinsanfechtung etc. an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung brachte es vor, beim Kläger handle es sich um ein Mitglied der Schlichtungsbehörde des Bezirkes D._____, weshalb es nicht als opportun erscheine, dass die Sache von der dortigen Schlichtungsbehörde behandelt werde.
2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sich die Parteien nicht vernehmen.
3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. b GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2).
4. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirksgerichts D._____ amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Aufgrund der Zusammenarbeit des als Schlichter tätigen Klägers mit den Mitgliedern und Mitarbeitenden des Bezirksgerichts D._____ und dessen Paritätischer Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzenden ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Arbeitskollegen eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich
vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts- Nr. MO240089-... der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Uster zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes D._____ hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO240089-... wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Uster zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Kläger,
- die Beklagte,
- die paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Uster unter Beilage einer Kopie von act. 1 und
- die paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes D._____, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO240089-... und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240089-... nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Uster zu übersenden.
3. Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich zu beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 28. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Honegger
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