Rental Dispute Transfer Dismissed as Moot Following Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA proceeding for the transfer of a rental dispute case was initiated because the plaintiff was an employee of the district court whose local conciliation authority members might lack the necessary independence due to long-standing professional interaction. However, the court deemed a transfer unnecessary and dismissed the matter as moot because the plaintiff subsequently informed the court that she had reached an agreement with the defendants regarding a lower rent increase in exchange for withdrawing her challenge to the increase, allowing the original conciliation authority to close the file due to the withdrawal of the application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 51 N 4, Art. 35 ZPO; Rental Dispute Transfer Dismissed as Moot Following Agreement: However, the court deemed a transfer unnecessary and dismissed the matter as moot because the plaintiff subsequently informed the court that she had reached an agreement with the defendants regarding a lower rent increase in exchange for withdrawing her challenge to the increase, allowing the original conciliation authority to close the file due to the withdrawal of the application.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court references this specific commentary (Wullschleger in ZPO Komm.) to justify that the case is closed without further decision by the Commission due to the withdrawal of the request.
While not explicitly numbered in the dispositive, the underlying action of closing the case due to the matter becoming moot (Gegenstandslosigkeit) generally aligns with the principles governing the termination of proceedings under procedural law, implied by the declaration in Order 1.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV240003-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 20. März 2024
in Sachen
A._____, Klägerin
gegen
Erben Dr. B._____, Beklagte
vertreten durch C._____ AG
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO240016-… der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts D._____ in Sachen A._____ gegen Erben Dr. B._____ betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 (act. 1) übermittelte die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes D._____ die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240016-… in Sachen A._____ gegen Erben Dr. B._____ betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, die Zuweisung des Prozesses an eine andere Schlichtungsbehörde zu prüfen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, bei der Klägerin handle es sich um eine Angestellte des Bezirksgerichts D._____. Sie werde seit dem 1. Januar 2021 in einem Arbeitspensum von 80 % als Verwaltungssekretärin beschäftigt. Sämtliche Vorsitzenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde wiesen aufgrund der zum Teil langjährigen Zusammenarbeit mit der Klägerin die erforderliche Unabhängigkeit zur Behandlung der Streitsache nicht auf, weshalb eine Belassung des Verfahrens bei der Schlichtungsbehörde D._____ nicht angebracht erscheine.
2. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (act. 4) teilte A._____ (fortan: Klägerin) mit, dass ihr die Erben Dr. B._____ (fortan: Beklagte) eine weniger hohe Mietzinserhöhung in Aussicht gestellt hätten, sofern sie das Anfechtungsbegehren zurückziehe. Damit sei sie einverstanden. Sobald sie im Besitze der neuen Mietzinsänderung sei, werde sie ihren Antrag auf Anfechtung der Mietzinserhöhung zurückziehen.
3. Am 13. März 2024 orientierte die Klägerin die Verwaltungskommission sodann über den Rückzug des Anfechtungsbegehrens (act. 6).
4. Bei diesen Gegebenheiten erübrigt sich eine Umteilung des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240016-… an eine andere Schlichtungsbehörde, da die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs mittels Erledigungsbeschlusses mangels Ermessensbzw. Beurteilungsspielraums durch die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes D._____ vorgenommen werden kann (Wullschleger in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, Art. 51 N 4). Das vorliegende Verfahren ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Klägerin,
- die Vertreterin der Beklagten, unter Beilage einer Kopie von act. 4 und 6, sowie
- an die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes D._____, unter Beilage einer Kopie von act. 4 und 6 und unter Rücksendung der Akten Geschäfts-Nr. MO240016-….
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Zürich, 20. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: