Tenancy Rent Increase Dispute Transfer Due to Appearance of Bias
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Commission of the District Court requested the transfer of a tenancy rent increase dispute from one conciliation authority to another because one of the majority economic beneficial owners of the plaintiff company is a long-standing conciliator at the original authority, creating an appearance of bias and lack of independence among the sitting members. The court agreed that even if the conciliators had not recused themselves, the external perception of insufficient independence warranted transferring the case to the conciliation authority of a different district to ensure impartiality, as required when a court cannot be properly constituted or when transfer is otherwise deemed appropriate under the law governing substitution of members.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 117 GOG, § 80 Abs. 2 GOG, § 64 Abs. 1 lit. a GOG; Tenancy Rent Increase Dispute Transfer Due to Appearance of Bias: The court agreed that even if the conciliators had not recused themselves, the external perception of insufficient independence warranted transferring the case to the conciliation authority of a different district to ensure impartiality, as required when a court cannot be properly constituted or when transfer is otherwise deemed appropriate under the law governing substitution of members.
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KI-generiertThis provision establishes the legal basis for the supervisory authority to transfer the case to another court of the same jurisdiction when recusal prevents proper staffing.
This provision establishes the jurisdiction of the Administrative Commission of the High Court as the supervisory authority to handle the request for case transfer.
This provision is cited in the reasoning to explain the composition of the conciliation authority whose transfer is being decided upon.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV240002-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 20. Februar 2024
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO240068-… der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ GmbH gegen B._____ AG betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung
Erwägungen:
1.1. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 (act. 1) übermittelte die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes C._____ die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240068-… in Sachen A._____ GmbH gegen B._____ AG betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die klagende Mieterin gehöre wirtschaftlich zu gleichen Teilen D._____ und E._____. Bei D._____ handle es sich um eine langjährige Schlichterin am Bezirksgericht C._____. Aufgrund dieser Mitarbeiter-Beziehung erkläre sich die Schlichtungsbehörde C._____ für befangen und ersuche um Verfahrensumteilung.
1.2. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Am 1. Februar 2024 (act. 4) teilte die B._____ AG (fortan: Beklagte) mit, dass sie die Umteilung des Verfahrens begrüsse. Die A._____ GmbH (fortan: Klägerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2).
3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes C._____ amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Aufgrund der Tätigkeit von D._____, einer
der wirtschaftlichen Berechtigten der Klägerin bzw. der Trägerin von Stammanteilen an dieser (act. 2/3), als Schlichterin am Bezirksgericht C._____ und deren Zusammenarbeit mit den Mitgliedern und Mitarbeitern der Paritätischen Schlichtungsbehörde erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Unternehmen eingeleitet wurde, an welchem eine Schlichterin Stammanteile hält (act. 2/3). Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-Nr. MO240068-… der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes C._____ hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO240068-… wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Klägerin,
- die Beklagte,
- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich und
- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes C._____, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO240068-… und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240068-… nach Abschreibung am Register direkt der
Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zu übersenden.
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Zürich, 20. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: