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VV240001 • OG ZH VV240001 KI-generiert

Case Transfer Due to Appearance of Bias in Conciliation Authority

Geschäftsnummer VV240001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request from a lower court to transfer a rental dispute case because the plaintiff was a member of the Winterthur Conciliation Authority, creating an appearance of bias for the local authority members who collaborate with him. The appellate administrative commission determined that when a party to a dispute is a colleague of the members of the assigned conciliation authority, a transfer is appropriate to maintain the appearance of independence and impartiality for both the parties and the public, regardless of whether actual bias exists. Consequently, the case concerning the rent increase challenge was transferred from the Winterthur Conciliation Authority to the Bülach Conciliation Authority for further proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 117 GOG, § 80 Abs. 2 GOG; Case Transfer Due to Appearance of Bias in Conciliation Authority: The appellate administrative commission determined that when a party to a dispute is a colleague of the members of the assigned conciliation authority, a transfer is appropriate to maintain the appearance of independence and impartiality for both the parties and the public, regardless of whether actual bias exists. Consequently, the case concerning the rent increase challenge was transferred from the Winterthur Conciliation Authority to the Bülach Conciliation Authority for further proceedings.

Schlagwörter

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Übertragung der Miete Mietzinserhöhung Ausstandsgründe Anschein der Befangenheit Streitgegenstand Verwaltungsbehörde Umteilung Prozess betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

This provision authorizes the supervisory authority to transfer a case to another court of equivalent jurisdiction when the original court cannot be constituted due to recusals.

§ 80 Abs. 2 GOG

This provision establishes the competence of the Administrative Commission of the Higher Court (Verwaltungskommission) to handle the request for transfer.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV240001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 7. März 2024

in Sachen

A._____, Kläger

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch C._____ AG,

betreffend Umteilung Prozess Nr. MO240061-K der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung

Erwägungen:

1.1. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Winterthur die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240061-K in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, beim Kläger A._____ (fortan: Kläger) handle es sich um ein Mitglied der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Winterthur. Es würde ein Anschein von Befangenheit bestehen, wenn sich die Mitarbeitenden der Schlichtungsbehörde mit dem Schlichtungsverfahren befassen würden.

1.2. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.

2. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2).

3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Aufgrund der Zusammenarbeit des als Schlichters tätigen Klägers mit den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts Winterthur und dessen Paritätischer Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbe-

teiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Arbeitskollegen eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts- Nr. MO240061-K der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO240061-K wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Kläger,

- die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte,

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach und

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO240061-K und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240061-K nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Zürich, 7. März 2024

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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