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VV230012 • OG ZH VV230012 KI-generiert

Rent Increase Dispute: Transfer Due to Potential Bias

Geschäftsnummer VV230012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court transferred a rent increase dispute to a different conciliation authority because the plaintiff was an employee of the court system who frequently acted as a conciliation chairperson and was familiar with the conciliation board members, creating a potential appearance of bias or lack of independence. The court reasoned that even without explicit recusal requests, the ongoing professional relationships could undermine public confidence in the impartiality of the proceedings, thus necessitating a transfer to ensure fairness.

Legislator-Regeste

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§ 117 GOG, § 64 Abs. 1 lit. a GOG; Rent Increase Dispute: Transfer Due to Potential Bias: The court reasoned that even without explicit recusal requests, the ongoing professional relationships could undermine public confidence in the impartiality of the proceedings, thus necessitating a transfer to ensure fairness.

Schlagwörter

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Mietzinserhöhung Übertragung der Miete Anschein der Befangenheit Streitgegenstand Verrechnungspreiskorrektur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

Used to transfer the case to another court of the same subject matter and functional jurisdiction when a court cannot be constituted due to abstention or it is inappropriate.

§ 64 Abs. 1 lit. a GOG

Cited to explain the composition of the Conciliation Board for Tenancy Matters, specifically regarding the chairpersons.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV230012-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 18. Januar 2024

in Sachen

A._____, Klägerin

gegen

B._____ GmbH, C._____, Beklagte

vertreten durch D._____ AG

betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230956-K der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen A._____ gegen B._____ GmbH betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung

Erwägungen:

1.1. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Winterthur die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO230956-K in Sachen A._____ gegen B._____ GmbH, C._____ betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung brachte es im Wesentlichen vor, bei der Klägerin A._____ (fortan: Klägerin) handle es sich um eine Mitarbeiterin des Gerichts.

Sie sei seit dem 1. Juli 2019 als Auditorin bzw. Gerichtsschreiberin angestellt und habe regelmässig die Aufgaben einer Schlichtungsvorsitzenden übernommen. In dieser Funktion habe sie an diversen Schlichtungsverhandlungen teilgenommen, bei welchen die Beisitzenden der Schlichtungsbehörde in jeweils wechselnder Zusammensetzung eingesetzt worden seien.

1.2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.

2. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2).

3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Gemäss Ausführungen des Bezirksgerichts war die Klägerin des Schlichtungsverfahrens Geschäfts-

Nr. MO230956-K mehrfach als Schlichtungsvorsitzende tätig. Sie ist daher mit den Schlichterinnen und Schlichtern der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Winterthur bekannt und kollegial verbunden. Aufgrund dieser Zusammenarbeit erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Vorsitzenden und Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einer Arbeitskollegin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-Nr. MO230956-K der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO230956-K wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Klägerin,

- die Vertretung der Beklagten, zweifach, für sich und zuhanden der Beklagten,

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach und

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO230956-K und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO230956-K nach Abschreibung am Register direkt der

Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Zürich, 18. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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