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VV230009 • OG ZH VV230009 KI-generiert

Tenant Dispute Case Transferred Due to Judge's Potential Bias

Geschäftsnummer VV230009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court transferred a case concerning a tenant's dispute over a rent increase to a different conciliation board because the original board's presiding judge was also a tenant in a case before the same board. The court reasoned that even without a direct conflict of interest, the judge's involvement could create an appearance of bias, compromising public confidence in the court's impartiality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Umteilung Prozess Nr. MO230639-K der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur in ... gegen ... betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung

Schlagwörter

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Ausstandsgründe Anschein der Befangenheit Mietzins des Mieters Interessenkollision mangelnder Befangenheitsbeweis Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 117 GOG

Basis for transferring the case to another court of the same subject-matter and functional jurisdiction when a court cannot be constituted or it is inappropriate to do so.

§ 80 Abs. 2 GOG

Establishes the jurisdiction of the Administrative Commission of the High Court as the supervisory authority for transfer requests.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV230009-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 22. November 2023

in Sachen

A._____, Kläger

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch C._____ AG

betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230639-K der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung

Erwägungen:

1.1. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Winterthur die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO230639-K in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, beim Kläger A._____ (fortan:

Kläger) handle es sich um ein Mitglied der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Winterthur.

1.2. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.

2. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2).

3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

3.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Aufgrund der Zusammenarbeit des als Schlichters tätigen Klägers mit den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts Winterthur und dessen Paritätischer Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Vor-

sitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Arbeitskollegen eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-Nr. MO230639-K der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO230639-K wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Kläger,

- die Beklagte,

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach und

- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Winterthur, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO230639-K und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO230639-K nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach zu übersenden.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Zürich, 22. November 2023

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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