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VV230008 • OG ZH VV230008 KI-generiert

Mootness of Reassignment Due to Withdrawal of Underlying Dispute

Geschäftsnummer VV230008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought the reassignment of a rent increase dispute from the local arbitration authority because a key employee of that authority also served as the representative for the opposing party, creating a potential conflict of interest warranting exclusion under procedural law. However, the appellate court dismissed the request for reassignment as moot because the initiating party subsequently withdrew the underlying arbitration application, rendering the matter without object and allowing the original arbitration authority to formally close the case.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO; Mootness of Reassignment Due to Withdrawal of Underlying Dispute: However, the appellate court dismissed the request for reassignment as moot because the initiating party subsequently withdrew the underlying arbitration application, rendering the matter without object and allowing the original arbitration authority to formally close the case.

Schlagwörter

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Schiedsgerichtsbarkeit Interessenkollision Rückabtretung Rückzug des Rechtsbegehrens zivilrechtlicher Kompetenzkonflikt Verstrickungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO

This provision regarding exclusion grounds was mentioned by the lower authority as the reason for requesting the case transfer, although the final decision dismisses the case on other grounds.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV230008-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 20. September 2023

in Sachen

A._____, Klägerin

gegen

Anlagestiftung B._____, Beklagte

vertreten durch C._____ AG

betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230446-M der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Dietikon in Sachen A._____ gegen Anlagestiftung B._____ betreffend Mietzinserhöhung

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 16. August 2023 (act. 1) überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Dietikon die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO230446-M an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens an eine andere Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte sie vor, bei der Klägerin A._____ (fortan:

Klägerin) handle es sich um die bis auf ihre Stellvertreterin einzige für die Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Dietikon zuständige … [Jobbezeichnung]. Seit dem 1. Mai 2013 sei sie für das Bezirksgericht Dietikon tätig und arbeite mit sämtlichen Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde sowie mit sämtlichen Schlichterinnen und Schlichtern zusammen. Sie pflege mit ihnen einen kollegialen Umgang. In Bezug auf alle Schlichterinnen und Schlichter sowie sämtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vor.

2. Mit Verfügung vom 21. August 2023 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist liess sich keine der Eingeladenen vernehmen.

3. Am 12. September 2023 orientierte die Klägerin die Verwaltungskommission über den Rückzug des Schlichtungsgesuchs (act. 4).

4. Bei diesen Gegebenheiten erübrigt sich eine Umteilung des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO230446-M an eine andere Schlichtungsbehörde, da die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs mittels Erledigungsbeschlusses mangels Ermessensbzw. Beurteilungsspielraums durch die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Dietikon vorgenommen werden kann (Wullschleger in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, Art. 51 N 4). Das vorliegende Verfahren ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Klägerin,

- die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, unter Beilage einer Kopie von act. 4, sowie

- an die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Dietikon, unter Beilage einer Kopie von act. 4 und unter Rücksendung der Akten Geschäfts-Nr. MO230446-M.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Zürich, 20. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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