Tenancy Dispute Dismissed After Conciliation Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA dispute concerning the extension of a tenancy agreement was transferred to the administrative commission of the High Court because the original conciliation authority cited a conflict of interest due to the defendant being a long-term member and the defendant's representative also being a conciliator there. However, the court determined that a reassignment was unnecessary because the plaintiff subsequently withdrew their conciliation request, rendering the entire matter moot, which allows the original authority to dismiss the case without discretionary review.
Legislator-Regeste
KI-generiertTenancy Dispute Dismissed After Conciliation Withdrawal: However, the court determined that a reassignment was unnecessary because the plaintiff subsequently withdrew their conciliation request, rendering the entire matter moot, which allows the original authority to dismiss the case without discretionary review.
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KI-generiertThis is the main order, stating the procedure is closed due to the matter becoming moot.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV230007-O/U
Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic.
iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 21. September 2023
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____, Beklagte
vertreten durch C._____ AG, D._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230605-F der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Horgen in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Erstreckung Mietverhältnis
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 16. August 2023 (act. 1) überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Horgen die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO230605-F betreffend Erstreckung Mietverhältnis an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, bei der Beklagten B._____ (fortan: Beklagte) handle es sich um ein langjähriges Mitglied der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen. Vertreten werde sie durch D._____, welcher ebenfalls Schlichter der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen sei. Aufgrund der Mitarbeiterbeziehung erkläre sich die Schlichtungsbehörde Horgen für befangen.
2. Mit Verfügung vom 21. August 2023 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.
3. Am 11. September 2023 orientierte die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen die Verwaltungskommission telefonisch über den Rückzug des Schlichtungsgesuchs durch den Kläger (act. 4). Mit undatierter Eingabe (hierorts eingegangen am 12. September 2023) informierte auch der Kläger die Verwaltungskommission über seine entsprechende Absicht (act. 5-5A).
4. Bei diesen Gegebenheiten erübrigt sich eine Umteilung des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO230605-F an eine andere Schlichtungsbehörde, da die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs mittels Erledigungsbeschlusses mangels Ermessensbzw. Beurteilungsspielraums durch die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Horgen vorgenommen werden kann (Wullschleger in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, Art. 51 N 4). Das vorliegende Verfahren ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Kläger,
- die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, unter Beilage einer Kopie von act. 5 und 5A sowie
- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Horgen, unter Beilage einer Kopie von act. 5 und 5A sowie unter Rücksendung der Akten Geschäfts-Nr. MO230605-F.
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Zürich, 21. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: