Recusal and Transfer of Rent Dispute Due to Board Member Involvement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Commission of the High Court of Zurich reviewed a request from a lower court to rule on a recusal application and the subsequent transfer of a rent dispute case (MO230500-C) because one of the plaintiffs was a sitting member of the parity conciliation board that initially heard the matter. The court reasoned that since a member of the board was involved as a party in the case, the integrity of the process required recusal for all board members to avoid the appearance of bias, and substituting members was deemed inappropriate; therefore, the case must be transferred to the parity conciliation board of a different district for further handling.
Legislator-Regeste
AmtlichUmteilung Prozess Nr. MO230500-C der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Bülach in Sachen ... und ... gegen ... AG betreffend Mietzinsanfechtung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision mandates the supervisory authority to transfer the case to another court of the same jurisdiction if the original court cannot be properly constituted due to recusals.
This provision establishes the jurisdiction of the Administrative Commission of the High Court as the indirect supervisory authority for handling the request for case transfer.
This provision is cited in the reasoning to explain the composition of the Arbitration Board, which is relevant context for the decision to transfer the case, but it is not explicitly cited in the dispositive orders.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV230006-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner
Beschluss vom 28. August 2023
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger
gegen
C._____ AG, Beklagte
vertreten durch D._____ AG
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO230500-C der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Bülach in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ AG betreffend Mietzinsanfechtung
Erwägungen:
I.
1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023, Verfahren Nr. BV230011-C, ersuchte das Bezirksgericht Bülach die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, über das Ausstandsbegehren der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach vom
14. Juli 2023 (act. 2/2/1) sowie über die Prozessüberweisung hinsichtlich des bei der besagten Schlichtungsbehörde hängigen Verfahrens MO230500-C zu befinden. Es begründete dies unter Hinweis auf das erwähnte Schreiben der Schlichtungsbehörde damit, bei A._____, der Klägerin in der Hauptsache (fortan Klägerin 1), handle es sich um ein Mitglied der besagten Schlichtungsbehörde (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 (act. 3) wurden die Parteien zur freigestellten Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sich die Parteien nicht vernehmen.
II.
Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001).
III.
1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2. Beim Bezirksgericht Bülach handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen amten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Die Klägerin 1 ist Mitglied der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach und tritt dort als Mieterin auf. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, welches eine Kollegin eingeleitet hat. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde erklärte denn auch den Ausstand für alle Mitglieder dieser Schlichtungsbehörde, da eine unbefangene Beurteilung des Schlichtungsgesuchs ausgeschlossen sei (act. 2/2/1). Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach hängig, könnte gegen aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig.
3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen.
Insofern ist dem durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde eingereichten Ausstandsgesuch (act. 2/2/1) zu folgen. Das Verfahren Geschäfts-Nr. MO230500-C ist somit der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Bülach hängige Verfahren MO230500-C wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Kläger
- die Beklagte
- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des
- Bezirkes Zürich und
- das Bezirksgericht Bülach, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens
- MO230500-C nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen
- Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich zu
- übersenden.
3. Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 28. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Jauner
versandt am: